5073/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.06.2010
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möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen haben am
23. April 2010 unter
der Zl. 5147/J-NR/2010 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Südtiroler
Selbstbestimmungsrecht“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Österreich hat die beiden
genannten Pakte (Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte, BGBl. Nr.
590/1978; Internationaler Pakt über bürgerliche
und politische Rechte, BGBl. Nr. 591/1978) im Jahre 1978 ratifiziert und ist
somit an deren
vertragliche Bestimmungen, einschließlich des Art. 1 der beiden
Pakte normierten
Selbstbestimmungsrechts, gebunden.
Neben dem
vertraglichen besteht auch ein völkergewohnheitsrechtlicher
Geltungsgrund des
Selbstbestimmungsrechts.
Ob dieses aber als „zwingendes Recht“ zu
qualifizieren ist, ist in
der
völkerrechtlichen Lehre umstritten.
Die
Kategorien des Verzichts und der Verjährung sind auf das
Selbstbestimmungsrecht ganz
allgemein nicht
anwendbar.
Zu den Fragen 2 bis 4:
Ja.
Zu den Fragen 5, 6, 12 und 13:
Träger des
Selbstbestimmungsrechts sind die Südtiroler selbst. Politisch handeln sie
durch
ihre demokratisch legitimierten Vertretungsorgane. Österreich hat den
Anspruch der
Südtiroler auf das Selbstbestimmungsrecht immer unterstützt, wodurch
es schließlich auf
Grundlage des Pariser Vertrages zu einer
zwischen Österreich und Italien (mit Zustimmung
Südtirols) akkordierten Lösung mit einer
Streitbeendigungserklärung an die Vereinten
Nationen gekommen ist. Österreich ist dabei stets in engster Abstimmung
mit Südtirol
vorgegangen. Die Bundesregierung legt auch weiterhin auf eine einvernehmliche
Vorgangsweise mit Südtirol Wert und
steht deshalb mit der Südtiroler Landesregierung, die
sich für die Festigung und Weiterentwicklung der dem
Selbstbestimmungsprinzip
verpflichteten Autonomie einsetzt, in laufendem Kontakt.
Zu den Fragen 7 und 11:
Die
Ausübung des Selbstbestimmungsrechts steht in keinem rechtlichen
Zusammenhang mit
der Frage der
Staatsangehörigkeit oder der Gleichstellung einer Gruppe von
Staatsangehörigen mit den Angehörigen eines anderen Staates nach
dessen innerstaatlichem
Recht. Die Unionsbürgerschaft und das
Gleichstellungsgesetz (Bundesgesetz vom 25. Jänner
1979 über die Gleichstellung von Südtirolern mit
österreichischen Staatsbürgern auf
bestimmten Verwaltungsgebieten; BGBl. Nr. 57/1979 idgF) bewirken bereits eine
weitgehende Annäherung der Rechtspositionen.
Zu den Fragen 8 bis 10 sowie 14 und 15:
Diese
Fragen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für
europäische und
internationale Angelegenheiten.