5096/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.06.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Rechnungshof

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Bernhard Themessl, Kolleginnen und Kollegen haben am 23. April 2010 unter der Nr. 5145/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage "bezüglich Auslegung und Anwendung des Stellenbesetzungsgesetzes" gerichtet.

Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang auf § 91a GOG-NR zu verweisen, wonach sich Anfragen an den Präsidenten des Rechnungshofes auf bestimmte in den Wirkungskreis des Rechnungshofes fallende Gegenstände beschränken, nämlich die Haushaltsführung, die Diensthoheit und die Organisation des Rechnungshofes.

Die an mich gerichtete Anfrage zur Auslegung und Anwendung des Stellenbesetzungsgesetzes betrifft keinen dieser Gegenstände und unterliegt demzufolge nicht dem parlamentarischen Fragerecht. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung der gegenständlichen Anfrage absehen muss.

Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass der RH gemäß Art. 121 Abs. 4 B-VG im Zwei-Jahres-Rhythmus bei allen Unternehmungen und Einrichtungen des Bundes, die seiner Kontrolle unterliegen, die durchschnittlichen Einkommen inklusive aller Sozial- und Sachleistungen, Abfertigungen und Pensionsleistungen der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats sowie aller Beschäftigten erhebt.

Gegenstand dieser Erhebung und Berichterstattung sind gemäß Art. 121 Abs. 4 B-VG und § 14a RHG die durchschnittlichen Einkommen bestimmter Personengruppen, die in den jeweiligen Berichtsjahren in einem Bezugsverhältnis zu den namentlich angeführten Rechtsträgern standen. Die Darstellung führt dazu, dass auf das konkrete Einkommen einer bestimmten natürlichen Person nicht zwingend rückgerechnet werden kann. Dies vor allem auch deshalb, weil die angeführten Durchschnittswerte auch Zahlungen an aus der Unternehmung oder Einrichtung ausgeschiedene Personen beinhalten können. Das bedeutet im Ergebnis, dass auch bei sehr kleinen Berichtsgruppen keine gesicherten Rückschlüsse auf persönliche Einkommensdaten möglich sind.

Die Durchschnittseinkommen setzen sich aus dem Jahresbruttoeinkommen einschließlich Erfolgsprämien und den freiwilligen Sozialaufwendungen zusammen. Namen zu Personen werden nicht gemeldet. Die von den Unternehmungen dem RH übermittelten Daten wurden auf ihre Plausibilität, nicht jedoch hinsichtlich ihrer materiellen Richtigkeit geprüft.


Bei der Vorlage dieser Berichte bzw. deren Behandlung im Ausschuss und im Plenum habe ich bereits wiederholt auf die mangelnde Transparenz bei den Managergehältern in öffentlichen Unternehmen hingewiesen und mich für die Umsetzung der OECD- Grundsätze zur "Corporate Governance" sowie für die Einhaltung des "Österreichischen Corporate Governance Kodex" ausgesprochen.