5120/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.06.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0124-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 5191/J-NR/2010

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossinnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafaufschub bei rechtskräftigen Verurteilungen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Generelle Anmerkung:

Dem Tenor der Anfrage folgend stelle ich bei der Beantwortung der Anfrage auf den Aufschub des Vollzuges von Freiheitsstrafen im Sinne des § 6 StVG ab.

Basis der der Beantwortung zu Grunde gelegten Auswertung ist der Datenbestand der Justiz-Applikation "Integrierte Vollzugsverwaltung". Da in dieser Applikation gewährte Strafaufschübe nicht gesondert erfasst werden, wurde die Differenz aus dem erfassten Datum der Rechtskräftigkeit des Urteils und dem Datum, bis zu dem die Strafe anzutreten ist, als Grundlage für die Auswertung herangezogen.

Als Strafaufschub wurden dabei alle Vollzugsanordnungen gewertet, bei denen die Frist zwischen Rechtskraftdatum und dem Datum, bis zu dem die Strafe anzutreten ist, über drei Monate hinausgeht.

Zu 1:

Zu 2:

Zu 3 und 4:

Im Rahmen der in der Anwendung IVV zur Verfügung stehenden Auswertungsmöglichkeiten (siehe generelle Anmerkungen) kann keine auf den Stichtag 31. März 2010 abstellende Auswertung vorgenommen werden.

Zu 5:

Zu 6:

Zu 7:

Zu 8:

Zu 9:

Zu 10:

. Juni 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)