5121/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.06.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0125-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 5196/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Erhebungen in der Causa BUWOG/Meischberger“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu Fragen 1 bis 5:

Die Staatsanwaltschat Wien führt ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Strafsache „BUWOG/Meischberger“, in dem laufend Ermittlungshandlungen stattfinden und das dem Zweck dient, den Verdacht auf strafbare Handlungen aufzuklären. Dieses Verfahren unterliegt - wie jedes andere Ermittlungsverfahren - der Fachaufsicht der übergeordneten Behörden, also der Oberstaatsanwaltschaft Wien und dem Bundesministerium für Justiz. Zu diesem Verfahren wurden Sachstandsberichte verfasst und dem Bundesministerium für Justiz zugeleitet.

Aus diesen Informationen geht unter anderem auch hervor, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft Wien eine Vernehmung Mag. Grassers bislang nicht veranlasst hat. An dieser Stelle kann ich nur so viel sagen, dass natürlich niemand eine solche Vernehmung verhindert oder eine darauf abzielende Weisung erteilt hat. Weisungen sind im Übrigen gemäß § 29 Abs 3 StAG dem Ermittlungsakt anzuschließen und auf diese Weise für die Parteien des Verfahrens ersichtlich. Darüber hinaus berichtet der Bundesminister für Justiz gemäß § 29a Abs 3 StAG jährlich über Weisungen dem Nationalrat und dem Bundesrat, nachdem das betroffene Verfahren beendet wurde.

Eine weitergehende Beantwortung ist mir derzeit nicht möglich, weil sich die Fragen auf den Inhalt bzw. Ermittlungsschritte eines anhängigen und gemäß § 12 StPO nicht öffentlichen Ermittlungsverfahrens beziehen und durch eine Beantwortung einerseits Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und andererseits der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden könnten.

. Juni 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)