5132/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.07.2010
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 
NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0074 -I 3/2010

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                         Wien, am 29. JUNI 2010

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 6. Mai 2010, Nr. 5271/J, betreffend Bundesforste:

                        Verkauf und Zukauf von Liegenschaften – Vermögensverhandlungen

                        mit den Bundesländern

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 6. Mai 2010, Nr. 5271/J, teile ich Folgendes mit:

 


Zu den Fragen 1 und 2:

 

Die Vermögensauseinandersetzung zwischen Bund und Ländern fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Finanzen, dem auch die Verhandlungsführung in dieser Angelegenheit obliegt.

 

 

Zu Frage 3:

 

Für die angesprochene generelle Weisung besteht kein Anlass. Der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsandte Vertreter im Aufsichtsrat der Österreichische Bundesforste AG wird auch weiterhin auf Basis der gesetzlichen Regelungen im Einzelfall und unter Abwägung der bestehenden Interessen entscheiden.

 

Im Vergleich zum gesamten Liegenschaftsbestand der Bundesforste sind die laufend durchgeführten Zu- und Verkäufe flächenmäßig von untergeordneter Bedeutung. Darüber hinaus ist durch die Substanzerhaltungspflicht des Bundesforstegesetzes 1996 sichergestellt, dass Erlöse aus Veräußerungen wieder in Flächen investiert werden. Aus diesem Grund gefährdet der laufende Grundverkehr der Bundesforste die Vermögensauseinandersetzung nicht.

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch für den VfGH die Grundverkehrs­aktivitäten der Bundesforste unproblematisch sind. Er hat in seinem Erkenntnis G 270-272/01 insbesondere ausgesprochen, dass die Länder bei einer Auseinandersetzung keinen Anspruch auf Übertragung des seinerzeit auf ihrem Landesterritorium befindlichen ehemals staatlichen Liegenschaftsvermögens in vollem Umfang in natura haben.

 

Zu Frage 4:

 

Da der Österreichischen Bundesforste AG keine Informationen darüber vorliegen, welche Liegenschaften der Bund 1920 treuhändig übernommen hat, bestehen auch keine Aufzeichnungen bezüglich derartiger Liegenschaftsverkäufe.

 


Zu Frage 5:

 

Die Österreichische Bundesforste AG prüft bei allen Liegenschaftsverkäufen, ob strategisch wichtige Wasserressourcen auf der Verkaufsfläche vorliegen.

 

Zu Frage 6:

 

Die Prüfung, ob eine strategisch wichtige Wasserressource auf einer in Verkaufsüberlegungen einbezogenen Fläche vorliegt, erfolgt bereits im Vorstadium jeder Transaktion. Wenn eine strategisch wichtige Wasserressource vorliegt, wird die Transaktion nicht weiter verfolgt. Über bereits im Vorfeld aus diesem Grund ausgeschiedene Verkaufsüberlegungen werden keine normierten Aufzeichnungen geführt.

 

Zu Frage 7:

 

Die Erhebung der Grundlagen sowie die erste Prüfung erfolgt durch den jeweils zuständigen Forstbetrieb der Österreichischen Bundesforste AG. Für den Fall, dass sich der Forstbetrieb für eine Veräußerung entscheidet, erfolgt eine weitere Prüfung durch die Unternehmensleitung der Österreichische Bundesforste AG. Erst wenn beide Prüfungen die Unbedenklichkeit der Transaktion ergeben haben, kommt es zu einer Vorlage der Transaktion an den Vorstand, der nach nochmaliger Prüfung über eine Weiterleitung an den Aufsichtsrat zur Genehmigung entscheidet. Einschließlich der Überprüfung durch den Aufsichtsrat besteht somit ein vierstufiges Prüfungsverfahren.

 

Zu Frage 8:

 

§ 4 WRG bezieht sich nur auf von der Österreichischen Bundesforste AG verwaltete Wasser führende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet.

Bei Transaktionen, die Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet betreffen, ist gemäß § 4 Abs. 8 WRG ein Feststellungsbescheid des Landeshauptmanns erforderlich, da das Geschäft ohne einen solchen Bescheid nichtig wäre. Liegen diese Voraussetzungen vor, werden derartige Feststellungsbescheide selbstverständlich eingeholt. Darüber, wann und wie oft dies bisher der Fall war, bestehen keine gesammelten Aufzeichnungen.


 

Zu Frage 9:

 

Zu- und Verkäufe von Liegenschaften bis 5 ha im Jahr 2009:

 

 

Abtretungen

Erwerbungen

Bundesland

Anzahl

Einnahmen Mio. €

Anzahl

Ausgaben Mio. €

Burgenland

1

0,002

1

0,002

Kärnten

10

0,34

9

0,07

Niederösterreich

16

0,27

3

0,04

Oberösterreich

27

1,19

13

1,08

Salzburg

36

0,32

16

0,12

Steiermark

7

0,10

3

0,08

Tirol

5

0,13

1

0,01

Summe

102

2,35

46

1,40

 

Zu Frage 10:

 

Im Ausland wurden im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich keine Liegenschaften erworben.

 

Zu Frage 11:

 

Zu- und Verkäufe von Liegenschaften von 5 bis 50 ha im Jahr 2009:

 

 

Abtretungen

Erwerbungen

Bundesland

Anzahl

Einnahmen Mio. €

Anzahl

Ausgaben Mio. €

Kärnten

3

0,37

2

0,35

Salzburg

0

0,00

1

0,07

Tirol

0

0,00

1

0,22

Summe

3

0,37

4

0,64

 

Zu Frage 12:

 

Im Ausland wurden im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich keine Liegenschaften erworben.

 

Zu den Fragen 13 bis 16:

 

Im Jahr 2009 wurden keine Zu- und Verkäufe von Liegenschaften über 50 ha durchgeführt.


Zu Frage 17:

 

Die ÖBf AG hat im Jahre 2009 die nachfolgend dargestellten Bestandsverträge abgeschlossen:

 

 

Geschäftsfeld

Anzahl

€/Jahr

Verpachtung

915

656.527,99

Tourismus

927

759.956,48

Abbau / Deponie

14

156.030,90

SUMME

1.856

1.572.515,37

 

Eine Aufgliederung nach Flächengrößengruppen ist nicht möglich, weil in vielen Fällen keine Fläche, sondern andere Einheiten (z.B. Laufmeter) die Basis des Vertrages bilden.

 

Zu Frage 18:

 

Die in diesem Zusammenhang geführten Aufzeichnungen weisen die dazu notwendige Detaillierung aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht auf. Die gesetzlichen Regelungen verlangen auch keine derartigen Aufzeichnungen.

 

Zu den Fragen 19 und 20:

 

Anzahl der gepachteten Flächen im Inland

bis 5 ha

5-50 ha

50-120 ha

über 120 ha

Pachtzins

18

1

1

0

21.803

 

Jagdverpachtungen sind nicht enthalten.

 

Zu den Fragen 21 und 22:

 

Von der Österreichische Bundesforste AG waren im Ausland keine Flächen gepachtet.

Unternehmen, an denen die Bundesforste mehrheitlich beteiligt sind, haben keine forstlichen Flächen im Ausland gepachtet.

 

Zu den Fragen 23 und 24:

 

Unternehmen, an denen die Bundesforste mehrheitlich beteiligt sind, haben keine Liegenschaften im Ausland erworben.


Zu den Fragen 25 bis 28:

 

Der Gesetzgeber selbst hat in einer Ausschussfeststellung die Kriterien für das Vorliegen einer wichtigen Wasserressource definiert. Das Vorliegen dieser Kriterien wird von der ÖBf AG vor jedem Verkaufsabschluss einer eingehenden Prüfung unterzogen. Darüber hinaus kommt auch das strenge Schutzregime des Wasserrechtsgesetzes zum Tragen.

 

 

Es ist davon auszugehen, dass durch die geltende Rechtslage und die damit im Einklang stehende verantwortungsbewusste gängige Praxis der ÖBf AG ein hinreichender Schutz zur Sicherung strategisch wichtiger Wasserressourcen gegeben ist.

 

Der Bundesminister: