5143/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.07.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMI-LR2220/0540-II/1/c/2010

Wien, am       . Juli 2010

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Korun, Freundinnen und Freunde haben am    4. Mai 2010 unter der Zahl 5216/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „rassistische Aussagen nun Frühpensionierungsgrund?" gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Einleitend wird festgehalten, dass die Pauschalvorwürfe betreffend eines drastischen Bildes von fremdenfeindlichen Ressentiments und falsch verstandener Kollegensolidarität bei der Wiener Polizei zurückgewiesen werden. Die österreichische Polizei leistet täglich einen ausgezeichneten Beitrag für die Sicherheit der Bevölkerung im Rahmen eines gesetzeskonformen Vollzuges. Wenn sich jedoch in Einzelfällen der Verdacht von derartigen Fehlverhalten ergibt, wird unbeschadet der in der Anfragebeantwortung dargestellten Maßnahmen jeder Sachverhalt entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen verfolgt.

Zu Frage 1:

Seitens des Bundesministeriums für Inneres besteht hier ein hohes Problembewusstsein zur Bekämpfung von Diskriminierung, Rassismus und ähnlicher gesellschaftlicher Phänomene. Daher hält das Innenressort an einem tiefen Bekenntnis zur Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung, Intoleranz und Verhetzung von Menschen in allen Bereichen fest und setzt laufend zahlreiche Maßnahmen, insbesondere zur Bekämpfung von Vorurteilen, die zu Diskriminierungen führen könnten. Polizeiliches Einschreiten erfolgt nach klar definierten Berufspflichtenkodizis (z.B. der Richtlinien-Verordnung), Gesetzesaufträgen und Dienstanweisungen, wobei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte stets bemüht sind, diese mit voller Un-voreingenommenheit zu bewältigen. Dies bezieht sich selbstverständlich auch auf eine Vermeidung von Diskriminierungen jeder Art. Polizeibedienstete unterliegen einem strengen Dienst- und Disziplinarrecht und haben bei so genannten Amtsdelikten und Dienstpflichtverletzungen entsprechende Sanktionierungen zu erwarten. Führungskräfte und Vorgesetzte sind nachdrücklich angehalten, einerseits ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sensibilisieren und andererseits ihr Einschreiten zu kontrollieren. Diese Maßnahmen reichen von Toleranztrainings in der Aus- und Fortbildung bis hin zu Einsatztrainingseinheiten, bei denen das Thema Menschenrechte ein wesentlicher Bestandteil ist. In diesem Zusammenhang darf im Speziellen auf das laufende Projekt „Polizei.Macht.Menschen.Rechte“ hingewiesen werden. Für das gesamte Projekt und seine Teilbereiche gilt das Prinzip der Multidisziplinarität und einer internationalen Ausrichtung. Das heißt, dass alle Projektaufgaben von internen und externen sowie internationalen Expertinnen und Experten erarbeitet werden. Ziel ist eine systematisch an der Sicherung und Verteidigung der Menschenrechte orientierte Polizei. Eine wirksame Umsetzung dieser grundlegenden Ausrichtung in der polizeilichen Alltagspraxis setzt voraus, strukturelle Gegebenheiten wie auch verfestigte Denk- und Verhaltensmuster kritisch zu überprüfen und weiter zu entwickeln. Entsprechend dem vom Bundesministerium für Inneres verfolgten systemischen Ansatz werden diese Themenbereiche nicht nur im Rahmen von rechtsspezifischen Schulungen umfassend behandelt, sondern auch in den Fächern Persönlichkeits- bzw. Menschenrechtsbildung geschult. Einen zentralen Punkt in den Bestrebungen der Sicherheitsakademie des BM.I stellt das Seminarprogramm der US-amerikanischen Bürgerrechtsorganisation Anti-Defamation League (ADL) namens „A World of Difference“ dar. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus Bediensteten aller Bereiche zusammen. Seit 2004 ist die Durchführung im Rahmen der Grundausbildung verpflichtend. Durch Erschließung dieses Zugangs zu diesem für den Exekutivbereich bedeutsamen Themenfeld wird ein zusätzlicher Beitrag zur Sensibilisierung der österreichischen Exekutive geleistet.

 

Zu Frage 2:

Schulungen zum Thema „Xenophobie“ sind integrierter Bestandteil der verpflichtenden Aus- und der angebotenen Fortbildung, und werden daher in einem umfassenden, komplexen und andauernden Prozess, der individuelle selbstreflexive Phasen und kommunikative Phasen beinhaltet, einer internen wie auch externen Evaluierung (z.B. durch die Anti-Defamation League) unterzogen. Die Ergebnisse führen immer wieder zu Anpassungen, so dass Aktualität und Effizienz gewährleistet sind. Die Feedbacks zeigen, dass die Schulungen von den Bediensteten positiv aufgenommen werden. Insbesondere im Bereich der Menschenrechtsbildung arbeitet die Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres eng mit externen Organisationen (NGOs, Menschenrechtsschutzorganisationen auf internationaler Ebene etc.) zusammen und steht unter besonderer Beobachtung. Zahlreiche Empfehlungen von externen Institutionen (Menschenrechtsbeirat, EUMC u.a.) wurden in den letzten Jahren umgesetzt. So stellte die OSZE die Seminarreihe „A World Of Difference“, die für alle Exekutivbediensteten verpflichtend ist, als „Best Practice“-Modell vor und Amnesty International hat in dem im Jahr 2009 veröffentlichten Jahresbericht festgestellt, dass es bei der Ausbildung der Exekutivbediensteten „offensichtlich keine Mängel“ gibt. Weiters wurde bereits im Jahr 2005 eine Gesamtanalyse menschenrechtlicher Schulungen in der Sicherheitsexekutive durch eine Arbeitsgemeinschaft des Menschenrechtsbeirates durchgeführt.

 

Zu Frage 3:

Auf Grund des Vorfalles wurde eine unverzügliche Verwendungsänderung verfügt. Der Beamte wurde von den strafrechtlichen Vorwürfen des Missbrauches der Amtsgewalt sowie der Beleidigung rechtskräftig freigesprochen. Das bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres anhängige Disziplinarverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts gemäß Art. 52 B-VG.

 

Zu den Fragen 6 bis 10:

Gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtgesetz 1979 (BDG 1979) ist der Beamte von Amtswegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Ein Beamter ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

 

Folglich wurde im anfragegegenständlichen Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) zur Einholung von Befund und Gutachten herangetreten. Die BVA veranlasste die Untersuchung des Beamten durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Auf Grund des daraufhin erstellten Facharztbefundes wurde durch eine Oberbegutachterin der BVA mit ärztlichem Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung befundet, dass die bisherige Tätigkeit im Exekutivdienst nicht weiter ausgeübt werden kann und eine kalkülskonforme Besserung unwahrscheinlich ist.