5192/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.07.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0129-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 5243/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „der Anfragebeantwortung 4370/AB vom 29.03.2010“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Der in den Eingangsbemerkungen genannte Zeitungsartikel vom 15. Mai 2009 war nicht bekannt.

Zu 2:

Ja.

 


Zu 3:

Das in der oben genannten Anfragebeantwortung erwähnte Ermittlungsverfahren wurde aufgrund einer – in Punkt 1 der zu 2882/AB XXIV. GP erfolgten Beantwortung der Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. GRAF, Kolleginnen und Kollegen, zur Zahl 2895/J-NR/2009 betreffend „Ermittlungen gegen den VSStÖ“ genannten – anonymen Anzeige eingeleitet, die – wie ebenfalls dort ausgeführt – am 29. Juni 2009 bei der Staatsanwaltschaft Wien einlangte.

Die Anzeige richtete sich gegen Maria M., Sophie W., Georg H., Magdalena S., Oona K., Lisa S. und Unbekannt.

Zu 4 bis 7:

Es wurden keine Ermittlungsschritte gesetzt.

Zu 8 bis 10:

Das Ermittlungsverfahren wurde aus den in den Eingangsbemerkungen wiedergegebenen Gründen (Anfragepunkte 2 bis 5) der zu 2882/AB XXIV. GP erfolgten Beantwortung der Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. GRAF, Kolleginnen und Kollegen, zur Zahl 2895/J-NR/2009 betreffend „Ermittlungen gegen den VSStÖ“) gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.

Zu 11, 14 und 15:

Zwischenzeitig wurde der in den Eingangsbemerkungen genannte Zeitungsartikel vom 15. Mai 2009, in dem das inkriminierte Bild abgedruckt war, beigeschafft. Daraus ergibt sich nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Wien keine Änderung der Sach- und Rechtslage:

Der Gesetzgeber hat vom Tatbestand des § 188 StGB ausdrücklich nur solche Herabwürdigungen und Verspottungen erfasst, die unter Umständen begangen werden, unter denen das Täterverhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Die Eignung der Handlung, Ärgernis zu erregen, bestimmt sich am Gefühl eines normal empfindenden Durchschnittsmenschen. Ein berechtigtes Ärgernis setzt darüber hinaus voraus, dass diese Bewertung nicht auf einer höchst subjektiven Auffassung beruht, weshalb besonders strenge religiöse Auffassungen, besondere Empfindlichkeit oder aufbrausendes Temperament nicht geschützt sind. Das Tatbestandsmerkmal „berechtigt“ soll überdies auch eine dynamische Anpassung an die jeweils geltenden Wertvorstellungen der Gesellschaft ermöglichen (siehe zum Ganzen Bachner-Foregger in WK2 § 188 [13 ff] mwN).


Glaubensfragen werden in der heutigen Zeit offener und auch kritischer diskutiert und kommentiert. Im Ergebnis ist daher nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Wien die inkriminierte Abbildung im Zusammenhalt mit den im Artikel zu lesenden Angaben der damaligen VSStÖ-Kandidatin Sophie W. nicht geeignet, strafrechtlich relevantes berechtigtes Ärgernis zu erregen. Darüber hinaus ist bei der rechtlichen Beurteilung der gegenständlichen Karikatur auch auf die Grundrechte der freien Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) und der Freiheit der Kunst (Art. 17a StGG 1867) Bedacht zu nehmen, zumal diese der Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK gleichberechtigt gegenüberstehen. Die dargestellte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch die Anklagebehörde ist daher vertretbar.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine Fortführung des Verfahrens nur in Betracht kommt, solange noch nicht die Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist.

Zu 12, 13 und 16:

Nein.

 

 

. Juli 2010

 

 

 

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)