5193/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.07.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0130-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 5256/J-NR/2010

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Harald Stefan und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „der Erfassung von WLAN-Netzen durch Google Street View“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 9:

Dem in der Anfrageeinleitung wiedergegebenen Onlinebericht ist nicht zu entnehmen, welcher Art und welchen Inhalts die vom amerikanischen Unternehmen Google Inc. allenfalls erfassten WLAN-Daten sind. Strafrechtliche oder zivilrechtliche Anknüpfungspunkte sind bei der Erfassung von WLAN-Netzen vorderhand nicht erkennbar. Ich darf daher auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage zur Zahl 5254/J-NR/2010 durch den Herrn Bundeskanzler verweisen.


Zu 10 und 11:

Davon ausgehend, dass das Unternehmen, gegen das ein allfälliger Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden soll, seinen Sitz weder in Österreich noch in der EU hat, ist die internationale Zuständigkeit und das auf den Anspruch anzuwendende Recht wie folgt geregelt:

a) Gemäß Art. 2 Abs. 2 EuGVVO ist die internationale Zuständigkeit in diesem Fall nach nationalem Recht – hier also nach der JN – zu beurteilen. Nach § 27a JN ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn eine örtliche Zuständigkeit besteht. Als Zuständigkeitsgrundlage für eine Klage im Inland kommt § 99 JN in Betracht (Vermögensgerichtsstand).

b) Welches Recht auf den – außervertraglichen - Unterlassungsanspruch anzuwenden ist, ist nicht nach der Rom II-Verordnung zu beurteilen, weil sie außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, sondern nach § 48 IPRG, der mangels einer Rechtswahl der Parteien auf das Recht des Staates verweist, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Der Unterlassungsanspruch wäre also regelmäßig nach österreichischem Recht zu beurteilen.

 

. Juli 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)