5198/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.07.2010
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
GZ: BKA-353.110/0088-I/4/2010 Wien, am 1. Juli 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Themessl, Kolleginnen und Kollegen haben am 7. Mai 2010 unter der Nr. 5292/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Auslegung und Anwendung Vertragsschablone gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 42:
Ø Wie viele Verträge gemäß §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone wurden seit dem 1.1.2008 in Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes gleich oder größer als die Summe der Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften ist, insgesamt geschlossen?
Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?
Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Laufzeit aufweisen?
Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?
Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Aufgaben bzw. Grundlagen der Tätigkeit aufweisen?
Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?
Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Arbeitszeit aufweisen?
Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?
Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Entgelt aufweisen?
Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?
Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Dienstkraftwagen aufweisen?
Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?
Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Unfallversicherung aufweisen?
Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?
Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Aufwandersatz bei Dienstreisen und sonstige Spesenvergütungen aufweisen?
Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?
Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Dienstort aufweisen?
Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?
Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Organfunktionen in Konzern- oder Beteiligungsgesellschaften aufweisen?
Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?
Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Nebenbeschäftigungen bzw. Beteiligung aufweisen?
Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?
Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Diensterfindungen aufweisen?
Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?
Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Urlaub aufweisen?
Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?
Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Entgeltfortzahlung aufweisen?
Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?
Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Abfertigung aufweisen?
Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?
Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Meldepflichten betreffend die persönlichen Verhältnisse aufweisen?
Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?
Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Verschwiegenheitsverpflichtung aufweisen?
Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?
Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend Konkurrenzklausel aufweisen?
Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?
Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend subsidiärer Geltung von Rechtsvorschriften aufweisen?
Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?
Ø Gibt es Verträge, die eine von den §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffend sonstiger Regelungen aufweisen?
Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?
Ø Wie viele Rechtsstreitigkeiten gab es auf der Grundlage der §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m. der Vertragsschablone seit dem 1.1.2008?
Ø Wie teilen sich diese Verträge auf die einzelnen Ressorts auf und welche Unternehmungen betreffen sie?
Generell halte ich fest, dass ich nur zu Verträgen der Geschäftsführung von Unternehmungen Auskunft geben kann, die derzeit in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes fallen. Das Bundeskanzleramt hat keine generelle Zuständigkeit beim Abschluss von solchen Verträgen. Auch besteht keine Verpflichtung der Unternehmungen, die dem Stellenbesetzungsgesetz unterliegen, die Geschäftsführerverträge dem Bundeskanzleramt zu melden.
Seit dem 1.1.2008 wurden mit Geschäftsführern von Unternehmen, die dem Stellenbesetzungsgesetz unterliegen und derzeit in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes ressortieren, folgende Verträge abgeschlossen:
· Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 mit dem kaufmännischen Geschäftsführer der Wiener Zeitung GmbH für die Funktionsperiode 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2013, wobei der Geschäftsführervertrag erstmals 1997 geschlossen worden ist;
· mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 mit dem fachstatistischen Generaldirektor und der kaufmännischen Generaldirektorin der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Funktionsperiode 1. Jänner 2010 bis 31.12.2014.
In den Verträgen ist keine von der Vertragsschablone abweichende Regelung betreffende Laufzeit vereinbart worden.
Die Aufgaben der Geschäftsführung sind in der Vertragsschablone allgemein und abstrakt umschrieben. Die Festschreibung der Aufgaben der Geschäftsführung kann sich nur an die Aufgabenstellung des Unternehmens, dem der Geschäftsführer vorstehen soll, orientieren. In den erwähnten Verträgen wurden die Aufgaben des Geschäftsführers unter Angabe der rechtlichen Grundlagen festgehalten.
In den Verträgen ist keine von der Vertragsschablone abweichende Regelung zu der Arbeitszeit enthalten. Die Geschäftsführer haben so genannte „all in“ Verträge; mit dem Jahrespauschalentgelt sind daher auch alle zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Leitungsfunktion notwendigen zeitlichen und qualitativen Mehrleistungen abgegolten.
Ebenso sehen die Verträge keine zu den Vertragsschablonen abweichenden Regelungen betreffend Dienstkraftwagen, Unfallversicherung, Aufwandsersatz bei Dienstreisen und sonstigen Spesenvergütungen, Dienstort, Organfunktionen in Konzern- oder Beteiligungsgesellschaften, Nebenbeschäftigungen bzw. Beteiligungen, Diensterfindungen, Urlaub, Entgeltfortzahlung, Abfertigung, Meldepflichten, Verschwiegenheitsverpflichtung, Konkurrenzklausel, subsidiäre Geltung von Rechtsvorschriften vor.
Weiters enthalten die Verträge keine von §§ 6 und 7 Stellenbesetzungsgesetz i.V.m der Vertragsschablone abweichende sonstige Regelungen.
Über die erwähnten Geschäftsführerverträge gab es keine Rechtsstreitigkeiten.
Mit freundlichen Grüßen