5200/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.07.2010
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juli 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0125-I/4/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5457/J vom 25. Mai 2010 der Abgeordneten Rupert Doppler, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Wie aus den Materialien (RV, zu Artikel 2 § 3 Z 21, 207 der Beilagen XXIV. GP) zum Zahlungsdienstegesetz (BGBl. I Nr. 66/2009) hervorgeht, versteht der Gesetzgeber auch ein Papier, das heißt auch einen Zahlschein in Papierform, als Zahlungsinstrument. Die Definition in § 3 Abs. 21 ZaDiG gilt für das gesamte ZaDiG und daher auch für dessen § 27 Abs. 6.
Zu 2.:
Der Steuerzahler wird durch den oben dargelegten § 27 Abs. 6 geschützt, ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 27 Abs. 6 ist gesetzwidrig. In einem solchen Fall können die ordentlichen Gerichte angerufen werden.
Mit freundlichen Grüßen