5201/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.07.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau                                                          (5-fach)

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

 

 

GZ: BMASK-90180/0022-III/3/2010

 

Wien,

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5486 /J der Abgeordneten Tamandl wie folgt:

 

Frage 1:

 

Sowohl ich persönlich als auch mein Ressort haben sich zu den angesprochenen Fremdwährungskrediten, die in den meisten Fällen endfällig als Tilgungsträgerkredite abgeschlossen wurden, stets äußerst kritisch geäußert, da es sich um spekulative Geschäfte handelt, die jedenfalls für die meisten KonsumentInnen ungeeignet sind.

Frage 2:

Sobald diese Konstruktion der Sektion Konsumentenschutz durch Anfragen von KonsumentInnen bekannt wurde, erfolgte eine Einschätzung der damit verbundenen Gefahren und entsprechende Hinweise an die ratsuchenden KonsumentInnen. Da selbst bei persönlicher Beratung sehr häufig die Einsichtsfähigkeit fehlte, wurde im Rahmen der BWG-Novelle 2004 über effiziente Maßnahmen zur Information bei der Vergabe solcher Kredite verhandelt. Da im Ministerratsvortrag nur mehr jene Bestimmungen enthalten waren, die zu einer weitgehenden Freizeichnung der Banken, nicht aber zu einer effizienten Aufklärung der KonsumentInnen geführt hätten, sprach sich das Ministerium gegen die Aufnahme dieser Bestimmungen aus.


Im  April 2007 wurde eine Studie zur Praxis der Vergabe von Fremdwährungskrediten und ihrer Wirtschaftlichkeit an das Linzer market-Institut vergeben und im Anschluss der Öffentlichkeit präsentiert, sowie eine Information auf der Hompage des BMASK und auf www.verbraucherrecht.at geschaltet.

Frage 3:

Die Frage ist nicht ganz verständlich: Wenn gemeint ist, was empfohlen wird, wenn Endfälligkeit vereinbart, aber das Datum der Endfälligkeit noch nicht erreicht wurde, so kann darauf keine allgemeingültige Antwort gegeben werden, da die einzelnen Verträge im Hinblick auf das Datum der Aufnahme des Kredits und damit des Wechselkurses, der Währung, des Tilgungsträgers und seiner Entwicklung, sowie der Restlaufzeit untersucht werden müssen und man dadurch zu sehr unterschiedlichen Einschätzungen gelangen kann.

Frage 4:

Zur Klärung von relevanten Rechtsfragen führt der VKI im Aufrag des BMASK einige Musterverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind. Weiters hat der VKI Informationen für KonsumentInnen bereit gestellt (s. Frage 2).

Frage 5:

Im Verbrauchergeschäft haben praktisch alle relevanten Banken mit Ausnahme der Bausparkassen solche Kredite vergeben.

Frage 6:

Seit 11.6.2010 regelt das Verbraucherkreditgesetz  die Vergabe und teilweise auch die Vermittlung von Krediten an VerbraucherInnen. Darüber hinaus sind die einschlägigen Regelungen der GewO und des Maklergesetzes anzuwenden.

Frage 7:

Das BMASK hat keine Kompetenz zur Ergreifung von Maßnahmen gegen Banken.

Frage 8:

Die konkreten Bestimmungen in den Abs. 6 und 7 des § 6 VkrG lauten:

(6)  Bei einem Kredit mit Tilgungsträger muss aus den nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen klar und prägnant hervorgehen, welche Risiken mit einem solchen Kredit im Vergleich mit einem Ratenkredit verbunden sind und dass im Besonderen der Kreditvertrag oder der Vertrag über den Tilgungsträger keine Garantie für die Rückzahlung des auf Grund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird gegeben. Wird der Vertrag über den Tilgungsträger mit dem Kreditgeber selbst abgeschlossen oder von diesem vermittelt, so müssen diese Informationen überdies eine grafische Darstellung der bisherigen Wertentwicklung des Tilgungsträgers über einen Zeitraum, der das vom Verbraucher zu tragende Veranlagungsrisiko anschaulich verdeutlicht, sowie eine tabellarische prozentmäßige und – sofern möglich – auch betragsmäßige Darstellung sämtlicher Kosten des Tilgungsträgers enthalten.

(7) Bei einem Fremdwährungskredit müssen aus den nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen das mit der anderen Währung verbundene Wechselkurs- und Zinsänderungsrisiko sowie alle gegenüber einem gleichartigen Kredit in Euro zusätzlich anfallenden Kosten klar und prägnant hervorgehen. Die Information über das Wechselkurs- und Zinsänderungsrisiko muss auch eine grafische Darstellung der Entwicklung des Wechselkurses im Verhältnis zum Euro seit dessen Bestehen, höchstens aber für die letzten zehn Jahre, bei einem Kredit ohne festen Sollzinssatz eine grafische Darstellung der Entwicklung des für Änderungen des Sollzinssatzes maßgeblichen Referenzzinssatzes seit dessen Veröffentlichung, höchstens aber für die letzten zehn Jahre, sowie ein Rechenbeispiel enthalten, in dem unter Zugrundelegung der Schwankungsneigung der anderen Währung die Risiken des Fremdwährungskredits anschaulich verdeutlicht werden.

Gemäß Absatz 8 der Bestimmung gelten die Informationspflichten auch für  KreditvermittlerInnen.

Auch der Vertrag muss die entsprechenden Risiken benennen.

Frage 9:

Es ist nicht daran gedacht in bestehende Rechtsverhältnisse einzugreifen.

Das Ressort hat allerdings versucht, mit den kreditgebenden Banken eine gemeinsamen Empfehlung der Verbände der Kreditwirtschaft an deren Mitglieder zu erarbeiten, wonach Anreizsysteme geschaffen werden sollten, um VerbraucherInnen einen optimalen und kostengünstigen Umstieg in Euro – Abstattungskredite zu ermöglichen. Die ersten Verhandlungen dazu fanden im März des Vorjahres statt. Da sich die Banken zu allgemeinen Kompromissen wenig bereit zeigten und auch im Hinblick auf die Unterstützung einer unabhängigen Beratung kein Entgegenkommen zu vermelden war, scheiterte das Projekt im Juni dieses Jahres.

Frage 10:

Ein Teil dieser Fragen kann durch die Angaben der OeNB – EZB Monetärstatistik sowie der Fremdwährungsstatistik der OeNB beantwortet werden. Über darüber hinausgehende Daten verfügt auch das Ressort nicht.


 

Frage 11:

Laut Auskunft der Banken in den Verhandlungen wurden im Privatkundenbereich ca. 70% der endfälligen Fremdwährungskredite von selbständigen Vermittlern vermittelt.

Frage 12:

Die durchschnittliche Höhe eines Fremdwährungskredites im Jahr 2006 betrug 133.000,- € (Monetärstatistik OeNB).

Frage 13:

Derartige Erhebungen gibt es nicht.

Aus unserer Beratungstätigkeit wurden insbesondere Fälle einer oberösterreichischen Bank bekannt, mit der in der Folge (nach Abmahnung ihrer Geschäftsbedingungen und Abgabe einer Unterlassungserklärungs ihrerseits) eine Vereinbarung über den Umgang mit VerbraucherInnen geschlossen wurde, wenn diese in die Fremdwährung rückkonvertieren wollten.

Frage 14:

Auf Grund der Formulierungen der betreffenden Klauseln in den AGB der Banken ist anzunehmen, dass die meisten dieser Klauseln unzulässig waren und Konvertierungen ohne vorherige Kontaktaufnahme und Verhandlungen über allfällige weitere Besicherungen unzulässig waren.

Frage 15:

Bei richtiger Interpretation der derzeitigen Rechtslage ist eine unbedingte Zwangskonvertierung schon jetzt nahezu in jedem Fall unzulässig.

Frage 16:

Solche Zuschläge widersprechen § 6 Abs 1 Z 5 KschG.

Frage 17:

Siehe Frage 8

Frage 18:

Siehe Frage 16


Frage 19:

Eine Prognose ist vor allem in wirtschaftlich turbulenten Zeiten schwer abzugeben. Grundsätzlich gehen wir aber davon aus, dass langfristige und solide Wertentwicklungen in welchen Finanzinstrumenten auch immer nicht losgelöst sein können von der Entwicklung der Finanzierungszinsen. Damit ist auch klar, dass das System der endfälligen Fremdwährungskredite von Beginn an auf Spekulation ausgelegt war.

Frage 20:

Wir teilen die Auffasung des VKI.

Frage 21:

Die genaue Anzahl ist nicht bekannt; darüber hinaus ist das Beschwerdeaufkommen im BMASK nicht aussagekräftig im Hinblick auf das Gesamtbeschwerdeaufkommen in Österreich. So hatte zu diesem Thema insbesondere die AK NÖ sehr viele Beschwerden zu vermelden.

Frage 22:

Im Gegensatz zu früheren Beschwerden, bei denen sich häufig herausstellte, dass die KreditnehmerInnen nicht einmal die Konstruktion ihres Kreditproduktes verstanden hatten, richteten sich die Beschwerden aus dem Jahr 2009 vor allem auf ungerechtfertigte Konvertierungen, ungerechtfertigte Liquiditätsaufschläge und überbordende Besicherungswünsche der Banken.

Frage 23:

Das Ressort verfasst schriftliche Interventionen. Zu darüber hinaus gehenden Bemühungen des Ressorts s. Frage 9.

 

Mit freundlichen Grüßen