5221/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.07.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-10.000/0025-I/PR3/2010

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

A-1017    W i e n

 

 


Wien, am     . September 2018

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Haider und weitere Abgeordnete haben am 7. Mai 2010 unter der Nr. 5288/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Entschädigungen für Zugverspätungen der ÖBB gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 13:

 

Ø  Welche Stelle ist für die Anerkennung und Auszahlung von Entschädigungsansprüchen zuständig?

Ø  Wie viele Entschädigungsforderungen sind seit dem 1. Jänner 2010 bei der ÖBB insgesamt eingegangen?

Ø  Wie teilen sich diese auf die einzelnen Zugstrecken, Regionen und Bundesländer auf?

Ø  Wie viele Entschädigungsforderungen waren nicht berechtigt?

Ø  Wie teilen sich diese auf die einzelnen Zugstrecken, Regionen und Bundesländer auf?

Ø  Wie viele Entschädigungsforderungen betrafen eine Zugverspätung ab 60 Minuten?

Ø  Wie teilen sich diese auf die einzelnen Zugstrecken, Regionen und Bundesländer auf?

Ø  Wie viele Entschädigungsforderungen betrafen eine Zugverspätung ab 120 Minuten?

Ø  Wie teilen sich diese auf die einzelnen Zugstrecken, Regionen und Bundesländer auf?

Ø  Wie viele Dienstnehmer sind in der Entschädigungsabwicklung insgesamt eingesetzt?

Ø  In welcher Höhe wurden Entschädigungszahlungen für das Jahr 2010 seitens der ÖBB angesetzt?

Ø  Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Pünktlichkeit der ÖBB zu erhöhen?

Ø  Welcher Betrag musste bisher insgesamt refundiert werden?

 

 

Die ÖBB-Personenverkehr AG ist nach dem Bundesbahngesetz als selbständiges Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisiert und unterliegt seit der Liberalisierung des Schienenverkehrs dem Wettbewerb mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen.

Gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates nach Art. 52 Abs. 1 B-VG hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof (nach Art. 126b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Interpellationsrecht allerdings „nur auf die Rechte des Bundes (zB Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.“ (AB 1142 BlgNR 18. GP, 4 f).

 

Diese Fragen haben nicht die Rechte des Bundes und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe, sondern die Geschäftsführung dieser zum Inhalt und betreffen damit keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG.

 

Zu den Fragen 14 bis 15:

Ø  Muss in Österreich derzeit nur die ÖBB Entschädigungszahlungen leisten oder sind auch die Nebenbahnen und künftige alternative Betreiber dazu verpflichtet?

Ø  Wenn ja, in welchem Umfang?

 

Die gemeinschaftsrechtliche Verordnung (EG) 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr erfasst grundsätzlich alle Eisenbahnunternehmen, die eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 95/18/EG besitzen. Daher sind dem Grunde nach nicht nur die ÖBB-Personenverkehr AG, sondern auch andere Eisenbahnverkehrsunternehmen entschädigungspflichtig. Das betrifft den grenzüberschreitenden Verkehr und den Fernverkehr in Österreich.

 

Für den Stadt- und den Regionalverkehr bestehen Ausnahmebestimmungen. Um aber auch dessen regelmäßigen Bahnkunden eine Entschädigung bei Verspätungen zu bieten, wurde im Bundesgesetz zur Verordnung (EG) 1371/2007 eine zusätzliche inner-österreichische Regelung zur pauschalierten Entschädigung für JahreskartenbenutzerInnen getroffen, die auch alle Privatbahnen betreffen.


Zu Frage 16:

Ø  Wenn ja, in welcher Höhe wurden bislang an diese Betreiber Forderungen nach Entschädigungszahlungen geltend gemacht?

 

Hiezu verweise ich auf meine Antwort zu den Fragen 2-10, 12 und 13. Aus denselben Gründen kann ich auch über die internen Daten anderer Unternehmen keine Auskunft geben.

 

Zu Frage 17:

Ø  Welche Stelle ist zuständig, sofern es zwischen dem Fahrgast und der ÖBB zu keiner Einigung über die Zahlung einer Entschädigung kommt?

 

Die erste Ansprechstelle für die Entschädigungsbegehren und deren Erledigung ist jeweils das Eisenbahnverkehrsunternehmen.

 

Darüber hinaus wurde bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Fahrgastrechte in Österreich eine unternehmensunabhängige und zentrale Schlichtungsstelle bei der Schienen-Control GmbH eingerichtet, die u.a. Beschwerden der Fahrgäste über die Entschädigungen oder die Entschädigungsbedingungen der Unternehmen behandelt und sich um eine einvernehmliche Lösung bemüht.