5438/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.07.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                           Wien, am     Juli 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0115-I/4/2010

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5411/J vom 20. Mai 2010 der Abgeordneten Mag. Roman Haider Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Österreich hat sich zur Erhaltung der Finanzstabilität der Eurozone an der Griechenland-Hilfe mit etwa 2,29 Mrd. € beteiligt. Der von Österreich zugesagte Maximalbetrag kann in keinem Fall überschritten werden.

 

Bei der Erarbeitung der Gläubigervereinbarung wurde großer Wert darauf gelegt, die nötige Vorsorge für alle Eventualitäten zu treffen. Die Ereignisse der letzten Monate haben deutlich gezeigt, dass Refinanzierungskosten hohen Schwankungen unterliegen können. Daraus folgen eine Reihe technischer Regelungen, die u.a. auch die Nichtbeteiligung von Vertragsparteien betreffen. Dabei wurden zwei grundsätzliche Ziele verfolgt:

-        Die Einhaltung des – auch von Österreich eingeforderten – Grundsatzes, dass keinem an der Unterstützungsaktion für Griechenland teilnehmendem Mitgliedstaat ein Verlust aus seinen eigenen Refinanzierungstransaktionen erwachsen darf.

-        Das grundsätzliche Ziel, in Not geratene Mitgliedstaaten nicht zusätzlich zu belasten.

 

Es ist nicht richtig, dass aus höheren Refinanzierungskosten unmittelbar ein Recht auf Auszahlungsverweigerung abzuleiten wäre. Der Mechanismus sieht vielmehr ein zweistufiges Verfahren vor. Entstehen einem Darlehensgeber höhere Refinanzierungskosten als es dem Zinssatz des vergebenen Darlehens entspricht, so hat er dies zunächst den anderen Vertragsparteien nachzuweisen. Wird der Sachverhalt von den anderen Parteien als richtig anerkannt, so wird in einem ersten Schritt die Verteilung der Zinsrückflüsse derart angepasst, dass eine vollständige Kostendeckung aller Darlehensgeber sichergestellt ist.

Erst für den Fall, dass dieser erste Schritt nicht ausreicht, kann der in der Anfrage beschriebene Passus aktiviert werden. Auch hier ist ein Kontrollmechanismus eingebaut, der die Zustimmung der anderen Vertragsparteien erfordert. Wichtig ist festzuhalten, dass von dieser Regelung bereits erfolgte Auszahlungen nicht betroffen sind.

 

Zu 2.:

Diese Regelungen treffen auf alle Vertragsparteien zu und würden damit allenfalls auch Österreich begünstigen.

 

Zu 3.:

Ja, und es ist eine vernünftige Regelung im Interesse der Finanzmarktstabilität der Eurozone, weil es die Finanzierung eines Landes sichert. Grundsätzlich erfolgt die Aufteilung aliquot, aber die Höhe ist mit der Gesamtzusage limitiert, also für Österreich mit etwa 2,29 Mrd. €.

 

Zu 4. und 5.:

In diesem Mechanismus ist es auch möglich, dass ein Mitgliedstaat vorübergehend an einer Auszahlung nicht teilnehmen kann, zu einem späteren Zeitpunkt aber wieder teilnimmt. Es ist daher am Schluss ein Ausgleichsmechanismus vorgesehen, der allfällige Überschüsse gegen verrechnet, wenn beispielsweise nicht die gesamte Zusage von 80 Mrd. € abgerufen worden ist.

 

 

Mit freundlichen Grüßen