5727/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.08.2010
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möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen haben am
17. Juni 2010 unter der Zl. 5798/J-NR/2010 an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend „Reisewarnung für
ausländische Tourismusdestinationen" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die
Reiseinformationen des Bundesministeriums für europäische und
internationale
Angelegenheiten (BMeiA), die auf der Homepage des Außenministeriums
einsichtig sind,
stellen eine freiwillige, kostenlose und
unverbindliche Serviceleistung des BMeiA dar, aus der
alleine für sich genommen keine rechtlichen Ansprüche
abgeleitet werden können. Durch die
Reiseinformationen soll dem Reisenden ein über die Sicherheitslage hinausgehendes
allgemeines Bild über seine
Reisedestination vermittelt werden.
Die vom BMeiA
erstellte sechsteilige Matrix dient als Grundlage für die
Einstufung der
Sicherheitslage
eines Landes. Als Referenzwert (Stufe 1) wird der hohe österreichische
Sicherheitsstandard,
der dem Sicherheitsempfinden eines durchschnittlichen österreichischen Staatsbürgers
entspricht, herangezogen. Stufe 1 bedeutet daher, dass die Sicherheitslage in einem
bestimmten Staat weitgehend dem Sicherheitsstandard Österreichs entspricht. Am anderen Ende der Skala stehen die
Stufen 5 bzw. 6, d.h. die partielle Reisewarnung für ein bestimmtes Gebiet
bzw. die Reisewarnung für ein gesamtes Land. Diese Stufen werden bei
bürgerkriegsähnlichen- bzw. kriegsähnlichen Zuständen,
verhängtem Kriegsrecht, Bürgerkrieg oder Krieg ausgerufen.
Da die
Erstellung von Reiseinformationen eine freiwillige, kostenlose und
unverbindliche
Serviceleistung des
BMeiA darstellt, werden keine Statistiken über die Anzahl, über die
geographische Streuung und über die
Dauer von erteilten Reisewarnungen geführt.
Für acht Länder (Afghanistan,
Algerien, Haiti, Irak, Kongo - Demokratische Republik,
Somalia, Tschad und Zentralafrikanische Republik) besteht derzeit eine Reisewarnung.
Für
24 Länder ( Ägypten, Äthiopien, Côte d´Ivoire, Gabun, Georgien, Indien,
Israel, Jemen,
Kasachstan, Kirgisistan, Kolumbien,
Libysch-Arabische Dschamahirija, Mali, Marokko,
Mauretanien, Niger, Nigeria, Pakistan, Gaza und Westjordanland, Sri Lanka,
Sudan, Tunesien,
Uganda und Usbekistan) wurde eine partielle Reisewarnung ausgesprochen.
Reisewarnungen werden
solange aufrechterhalten, bis sich die Sicherheitssituation in einem
bestimmten Land soweit entspannt hat, dass
die (partielle) Reisewarnung aufgehoben werden
kann. Als Beispiel kann hier die zur Jahreswende 2007/ 2008 auf Grund
der
Nachwahlunruhen über
Teile Kenias verhängte partielle Reisewarnung angeführt werden, die
nach der Deeskalation der politischen Spannungen sukzessive aufgehoben wurde.