5944/AB XXIV. GP
Eingelangt am
07.09.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am 7. September 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0166-I/4/2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5990/J vom 7. Juli 2010 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Beantwortung der vorliegenden Anfrage nur für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen kann.
Folgende Neubesetzungen – beschränkt auf Leitungsfunktionen gemäß § 2 Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989 idgF – wurden in der aktuellen Gesetzgebungsperiode bis 7. Juli 2010 im Bereich der Zentralleitung vorgenommen:
Funktion |
Bestellung mit Wirksamkeit vom |
Aufgabenbereich |
Leitung der Sektion I |
25.6.2009 |
Präsidialsektion |
Leitung der Sektion V |
1.8.2009 |
IT, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit |
Leitung der Sektion VI |
3.8.2009 |
Steuerpolitik und materielles Steuerrecht |
Leitung der Gruppe II/B |
1.10.2009 |
Budget – Ressortspezifisch |
Leitung der Gruppe VI/B |
17.2.2010 |
Materielles Steuerrecht |
Leitung der Abteilung III/3 |
1.9.2009 |
Internationale Finanzinstitutionen |
Leitung der Abteilung VI/7 |
10.11.2009 |
Lohnsteuer |
Weiters erfolgte im genannten Zeitraum die Wiederbestellung des Leiters der Sektion III (Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte) mit 1. Oktober 2009 sowie die Wiederbestellung des stellvertretenden Leiters der Sektion V (IT-Grundsatzangelegenheiten und Büroautomation) mit 9. Juli 2009.
Der Übertritt des Leiters der Sektion IV (Zölle und internationale sowie organisatorische Steuerangelegenheiten) in den Ruhestand wurde gemäß § 13 Abs. 2 BDG auf Grund wichtiger dienstlicher Interessen beginnend mit 1. Jänner 2010 für ein Jahr aufgeschoben.
Im Bereich der nachgeordneten Dienstbehörden des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Steuer- und Zollkoordination wurden im angefragten Zeitraum folgende Leitungsfunktionen gemäß § 2 und 3 Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989 idgF, neu besetzt:
Funktion |
Bestellung mit Wirksamkeit vom |
Vorstand der Großbetriebsprüfung bundesweit |
1. 1. 2009 |
Regionalmanager der Steuer- und Zollkoordination – Region West |
1. 1. 2009 |
Vorstand des Finanzamtes Bregenz |
27. 2. 2009 |
Vorstand des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr |
6. 3. 2009 |
Regionalmanager der Steuer- und Zollkoordination – Region Mitte |
19. 5. 2009 |
Vorstand des Finanzamtes Wien 1/23 |
19. 5. 2009 |
Vorstand des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg |
19. 5. 2009 |
Vorstand des Finanzamtes Spittal Villach |
19. 5. 2009 |
Vorständin des Finanzamtes Salzburg-Land |
16. 9. 2009 |
Vorstand der Steuerfahndung |
7. 9. 2009 |
Vorständin des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck |
16. 10. 2009 |
Vorstand des Finanzamtes Wien 8/16/17 |
12. 11. 2009 |
Vorstand des Zollamtes Innsbruck |
3. 12. 2009 |
Vorstand des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg |
22. 4. 2010 |
Vorstand des Finanzamtes Landeck Reutte |
18. 6. 2010 |
Hinsichtlich der Personalentscheidungen als Eigentümervertreter von Bundesbeteiligungen wird darauf hingewiesen, dass Handlungen von Unternehmensorganen nicht Gegenstand parlamentarischer Anfragen sein können. Das Interpellationsrecht kann sich bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch Organe einer selbstständigen juristischen Person nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Vertretung der Anteilsrechte des Bundes in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden. Insoweit sich die Fragestellungen 1. bis 4. auf Neubesetzungen oder Schaffung von neuen Funktionen auf die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Kapitalgesellschaften, Körperschaften etc. beziehen, wird im Einzelnen daher für den relevanten Zeitraum, sohin von 2. Dezember 2008 bis 7. Juli 2010, auf jene Leitungsfunktionen gemäß § 1 Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Bezug genommen, bei denen dem Bundesministerium für Finanzen eine Mitwirkung zukommt, also Leitungsfunktionen, die in der Ingerenz des Bundesministeriums für Finanzen liegen.
Im genannten Zeitraum erfolgte lediglich eine Neubesetzung der Geschäftsführerfunktion bei der Monopolverwaltung GmbH. Neue Positionen wurden im genannten Zeitraum nicht geschaffen.
Zu 2. bis 4.:
Die Besetzung sämtlicher unter 1. angeführter Leitungsfunktionen erfolgte gemäß den gesetzlichen Rahmenbedingungen, wie dem Ausschreibungsgesetz 1989 sowie dem Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998.
Demgemäß wurden die angeführten Funktionen selbstverständlich nach den Bestimmungen der §§ 2 ff des Ausschreibungsgesetzes 1989 öffentlich ausgeschrieben. In den Ausschreibungskriterien waren neben den allgemeinen Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten wurden in Übereinstimmung mit den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit festgelegt.
Weiters wurden gemäß § 7 Ausschreibungsgesetz 1989 in diesen Ausschreibungsverfahren Begutachtungskommissionen im Einzelfall eingerichtet. Diese Begutachtungskommissionen bestanden aus dem vom Ausschreibungsgesetz vorgegebenen Personenkreis. Weiters nahm jeweils die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bzw. eine Vertreterin mit beratender Stimme teil.
Diese unabhängigen und weisungsfreien Begutachtungskommissionen im Einzelfall hatten die persönlichen und fachlichen Qualifikationen sowie die Erfüllung der für die betreffende Funktion vorgesehenen allgemeinen und besonderen Anforderungen der Bewerberinnen und Bewerber zu prüfen und über deren Eignung ein Gutachten zu erstatten. Die Gutachten enthalten auch eine ausführliche Begründung über die Eignung und Nichteignung von Bewerberinnen und Bewerbern.
Die Entscheidung über die Besetzung der betreffenden Funktionen war anschließend unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der begründeten Gutachten dieser unabhängigen Begutachtungskommissionen zu treffen.
Hinsichtlich der Neubesetzung der Geschäftsführerfunktion bei der Monopolverwaltung GmbH wird auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5463/J vom 25. Mai 2010 verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen