5987/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.09.2010
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 7. September 2010

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6095/J-NR/2010 betreffend Blitz-Bachelor
für Spitzenpolizisten, die die Abgeordneten  Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen am
9. Juli 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Frage 1:

Der FH-Bachelor-Studiengang „Polizeiliche Führung“ wurde gemäß Bescheid des Fachhoch-schulrates vom 16. Oktober 2006, Zahl 2006/890, an der Fachhochschule Wiener Neustadt genehmigt und somit  im Jahr 2006 eingerichtet.

 

Zu Fragen 2 und 3:

Innerhalb dieses Studiengangs konnten bisher 36 Studierende mit dem akademischen Grad „Bachelor of Arts in Police Leadership“ abschließen. Von diesen Absolventen haben 24 die volle Studiendauer von sechs Semestern absolviert. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Dropout-Rate der Studierenden, bei denen eine Anrechnung von Vorkenntnissen vorgenommen wurde, bei 20 % liegt.

 

Zu Fragen 4 bis 6:

12 Studierende haben das Studium im Wege der Anrechnung von Vorleistungen ab-geschlossen. Der Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist berufsbegleitend konzipiert und umfasst 6 Semester mit insgesamt 180 ECTS-Credits. Aufgrund anrechenbarer Vorleistungen  (Offiziersausbildung vor dem Bologna-Prozess) ist es möglich, das Studium auf 2 Semester mit jeweils 30 ECTS-Credits zu verkürzen, die aufgrund der berufsbegleitenden Organisationsform natürlich in Blockveranstaltungen angeboten werden. Die anzurechnenden Lehrveranstaltungen werden individuell geprüft und gegebenenfalls angerechnet. Die Stundenanzahl kann hier somit nicht eindeutig angegeben werden, da diese mit den unterschiedlichen Lehrveranstaltungstypen in Zusammenhang steht und sich daraus unterschiedliche Verhältnisse zwischen Präsenzleistung und Student-Workload ergeben.

 

Zu Frage 7:

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl.- Nr. 340/1993 i.d.g.F. setzt eine Akkreditierung als Fachhochschul-Studiengang voraus, dass eine Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse im Sinne der berufsorientierten Ausbildung des jeweiligen Studienganges vorgesehen ist und dadurch eine Verkürzung der Studienzeit erreicht werden kann.

 

 

Zu Frage 8:

Gemäß § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien, BGBl. I Nr. 120/2002  i.d.g.F. können positiv beurteilte Prüfungen anderer Bildungseinrich-tungen anerkannt werden, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Weiters können wissenschaftliche oder künstlerische  Tätigkeiten, die außerhalb der Universität geleistet wurden, anerkannt werden. Im Universitätsbereich ist daher – im Gegensatz zu den Fachhochschulen – die Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse eingeschränkter definiert; die Anerkennung ist nur bei wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten sowie bei Absolvierung entsprechender Prüfungen möglich.

 

Zu Frage 9:

Fachhochschulen sind praxisorientiert und ermöglichen daher auch die Anerkennung nach-gewiesener Kenntnisse im Sinne der berufsorientierten Ausbildung. In den Akkreditierungs-richtlinien des Fachhochschulrates wird dazu Folgendes festgelegt:

„Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen ist festzustellen. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit sind positiv absolvierte Prüfungen anzuerkennen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen. Besondere Kenntnisse bzw. Erfahrungen aus der beruflichen Praxis sind in Bezug auf die Anrechnung von Lehrveranstaltungen bzw. des Berufspraktikums zu berücksichtigen, das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.“ (II, D.10, AR 2006, V1.1).    

 

Zu Frage 10:

Gemäß Bescheid des Fachhochschulrates vom 16. Oktober 2006 zum Fachhochschul-Bachelor-Studiengang „Polizeiliche Führung“ ist für eine spezielle Studierendengruppe die Absolvierung des Studiums mit einem Gesamtaufwand von zwei Semestern zu jeweils 30 ECTS-Credits möglich. Die Vorgehensweise entspricht daher den gesetzlichen Vorgaben.

 

Zu Fragen 11 bis 13:

Da die Vorgehensweise der Verkürzung eines Studiums unter Anrechnung von Vorkenntnissen gesetzeskonform ist, sind keine Konsequenzen vorgesehen.

 

Zu Frage 14:

Die Anrechnung von Prüfungsleistungen des Wiener Polizeikommandanten Mahrer begründet sich in seiner Ausbildung zum Polizeioffizier (Offiziersausbildung vor dem Bologna-Prozess). Das heißt, Kommandant Mahrer wurde im Rahmen des FH-Bachelor-Studiengangs „Polizeiliche Führung“ keine über den normalen Ablauf hinausgehende Behandlung gewährt, sondern es wurde ein rechtlicher Anspruch erfüllt, den es im Übrigen auch bei anderen Studierenden in anderen Studiengängen und Berufsgruppen gibt (z.B. im Rahmen der LehrerInnenbildung, bei DiplomabsolventInnen an Pädagogischen Hochschulen und der Anrechnung von Vorkenntnissen bei der Umstellung in das Bologna-System sowie bei AbsolventInnen der Sozialakademien und medizinisch-technischen Akademien).

 

 

Die Bundesministerin:

Dr. Beatrix Karl e.h.