6143/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.09.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Roman Haider und weitere Abgeordnete haben am 9. Juli 2010 unter der Zahl 6173/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verpartnerung am Standesamt“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Stichtag 30. Juni 2010

Burgenland                      7

Kärnten                         11

Niederösterreich           60

Oberösterreich              34

Salzburg                        16

Steiermark                    48

Tirol                               25

Vorarlberg                       4

Wien                            224

 


Zu Frage 2:

Wien                              224

Graz                                23

Linz                                 20

Salzburg                          13

Innsbruck                        13

Klagenfurt                          8

St. Pölten                          6

Wiener Neustadt               2

Rust                                  1

Villach                                1

Krems                               1

Wels                                  1

Eisenstadt                         0

Waidhofen an der Ybbs    0

Steyr                                  0

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Zum Ort der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft hält das Gesetz in § 47a Abs. 1 PStG fest, dass die Niederschrift über die Begründung der Partnerschaft in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde aufzunehmen ist. Worauf der Gesetzgeber besonderen Wert legte, lässt sich aus den Erläuterungen (BlgNR. 485, 24. GP) ablesen: „Im Hinblick darauf, dass es sich bei der eingetragenen Partnerschaft um eine von der Ehe doch unterschiedliche Form der Lebensgemeinschaft handelt, wird vorgeschlagen, die im Zusammenhang mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlichen Amtshandlungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusiedeln.“

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Seitens des Bundesministeriums für Inneres wurde den Behörden eine Durchführungsanleitung zur Verfügung gestellt. Weder eine solche noch eine ausdrückliche generelle Weisung können generelle Rechtsnormen mit Außenwirkung ändern oder ergänzen.