6350/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.11.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0240-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 6428/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Schleppende Ermittlung gegen die Partei „NVP“ wegen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die Anzeige des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung gegen fünf Kandidaten der „NVP“ langte am 21. August 2009 bei der Staatsanwaltschaft Linz ein.

Eine inhaltlich gleich lautende Anzeige wurde vom Stadtamt Enns gegen einen Kandidaten der „NVP“ am 28. August 2009 bei der Staatsanwaltschaft Steyr eingebracht. Da dieser Kandidat bereits in der Anzeige des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung angeführt war, wurde das Verfahren der Staatsanwaltschaft Steyr an die Staatsanwaltschaft Linz abgetreten.

Schließlich übermittelte der Landesgeschäftsführer der SPÖ Oberösterreich am 6. April 2010 eine Anzeige gegen die „NVP“ und deren Aktivisten an die Staatsanwaltschaft Linz.

Zu 2:

Ich gehe davon aus, dass mit „Aktenzahlen der Anzeigen“ die Aktenzahl der Staatsanwaltschaft, zu welcher die Anzeigen erfasst wurden und das Verfahren geführt wird, gemeint ist. Das Ermittlungsverfahren ist bei der Staatsanwaltschaft Linz zur Aktenzahl 1 St 102/09y anhängig.

 

Zu 3:

Ja. Ich verweise hiezu auf die Antwort zu Frage 1.

Zu 4 bis 6, 8 und 11:

Nach Studium der umfangreichen Unterlagen wurde am 8. Oktober 2009 das OÖ Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) mit den Ermittlungen beauftragt. Ich bitte um Verständnis, dass ich im Hinblick auf § 12 StPO und zur Vermeidung einer Gefahr für noch erforderliche Ermittlungen über die einzelnen Ermittlungsschritte nicht detailliert Auskunft geben kann.

Zu 7:

Im Zuge von Ende Juni 2010 durchgeführten Durchsuchungen (Anordnung auf Grund gerichtlicher Bewilligung vom 4. Juni 2010) wurden umfangreiches „NVP“- Propagandamaterial sowie elektronische Datenträger sichergestellt; die Auswertung der elektronischen Datenträger durch die IT-Gruppe des Landeskriminalamtes für OÖ wird voraussichtlich fünf Monate in Anspruch nehmen. Über eine Enderledigung kann erst auf Grund des zu erstattenden Abschlussberichts entschieden werden.

Zu 9:

Richtig ist, dass das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ein von Univ.-Prof. Dr. Andreas Janko erstelltes Gutachten an die Staatsanwaltschaft Linz weitergeleitet hat. Die in der Frage wiedergegebene Passage stammt jedoch nicht aus diesem Gutachten.

Zu 10:

Das Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Janko war der Anzeige des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung angeschlossen.


Zu 12:

Der Staatsanwaltschaft Linz ist bekannt, dass der Wahlanfechtung der NVP nicht stattgegeben wurde.   

 

. November 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)