7215/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.02.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                   Wien, am       Februar 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0278-I/4/2010

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7340/J vom 23. Dezember 2010 der Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 5.:

Gemäß § 20 BWG hat jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kredit-institut zu erwerben, dies der Finanzmarktaufsichtsbehörde („FMA“) anzuzeigen. Die Anzeige löst ein Verfahren zur Prüfung der Eigentümerqualifikation aus. Maßgeblich für dieses Verfahren sind seit 1. April 2009 die in den §§ 20a und 20b festgelegten Kriterien. Davor war § 5 Abs. 1 Z 3 BWG („fit and proper“-Kriterium) sinngemäß anzuwenden. Die fraglichen Bestimmungen galten auch für den Erwerb der Anglo Irish Bank (Austria) AG durch die Valartis Bank, wobei dem Bundesministerium für Finanzen wegen der Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der FMA keine Detailinformationen zum Verfahren vorliegen.

 

Zu 6. und 7.:

Zu Verfahren wegen des Verdachts auf Geldwäscherei liegen dem Bundesministerium für Finanzen mangels Vollzugskompetenz keinerlei Informationen vor.


Zu 8. und 9.:

Für den möglichen Wechsel von Mitarbeitern der FMA zu beaufsichtigten Unternehmen wird dienstvertraglich in Form einer „cooling off“-Periode vorgesorgt. Die mögliche Dauer variiert abhängig von Funktion und Verwendung des Beschäftigten, da diese Kriterien mit dem Zu-gang zu sensiblen Aufsichtsinformationen korrelieren.

 

Mitarbeiter des Bundesministeriums für Finanzen haben seit 1. April 2002 keinen direkten Zugang zu Aufsichtsinformationen mehr, womit sich die Sachlage im Wesentlichen frei von Unvereinbarkeiten darstellt. Im Übrigen gelten im Fall eines Ausscheidens aus dem Bundes-ministerium für Finanzen die Verschwiegenheitspflichten des Beamtendienstrechtsgesetzes bzw. des Vertragsbedienstetengesetzes.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Josef Pröll eh.