7216/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.02.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am     Februar 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0277-I/4/2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7341/J vom 23. Dezember 2010 der Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1., 5. und 8.:

Mit Angelegenheiten der Vollziehung des Bankwesengesetzes einschließlich des Kontakts mit ausländischen Aufsichtsbehörden ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betraut. Das Bundesministerium für Finanzen besitzt angesichts der Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der FMA keinen Zugang zu operativen Aufsichtsinformationen. Dementsprechend sind auch keine Informationen über Verfehlungen österreichischer Bankentöchter in Irland bekannt.

 

Zu 2. bis 4.:

Die Vorschriften zur Haltung flüssiger Mittel 1. und 2. Grades, die die jederzeitige Zahlungsfähigkeit eines Kreditinstituts sicherstellen sollen, sind in § 25 BWG normiert. Ihre Einhaltung wird auf Basis der monatlich von den Kreditinstituten an die Oesterreichische Nationalbank zu erstattenden Meldungen geprüft. Das Meldesystem seinerseits ist angesichts seiner Bedeutung für die interne und externe Kontrolle des Bankbetriebs zumindest einmal jährlich von der Internen Revision zu prüfen und Gegenstand jeder Jahresabschlussprüfung bzw. auch von Vor-Ort-Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank.

 

Zu 6.:

Im Fall einer Verletzung des § 25 BWG steht prinzipiell das gesamte Sanktionenregime des § 70 BWG (Auftrag zur Herstellung des gesetzeskonformen Zustands unter Androhung einer Zwangsstrafe bis Entzug der Konzession) zur Verfügung. Unabhängig von Maßnahmen nach § 70 BWG wird der durch die Verletzung der Liquiditätsbestimmungen gewonnene wirtschaftliche Vorteil durch die Vorschreibung von Zinsen gemäß § 97 Abs. 1 Z 2 BWG abgeschöpft.

 

Zu 7.:

Als systemrelevantes Kreditinstitut wird die UniCredit Bank Austria seit Umsetzung der Aufsichtsreform 2007 jährlich vidiert. Über das Prüfungsintervall vor 2008 liegen keine Informationen vor, jedoch waren vor diesem Zeitpunkt die Ressourcen der Aufsicht geringer und das Intervall für die tourliche Prüfung systemrelevanter Institute zwangsläufig weniger dicht. Dem Bundesministerium für Finanzen liegen zu den Ergebnissen der Überprüfungen keine Ergebnisse vor.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Josef Pröll eh.