7851/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.05.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am       Mai 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0056-I/4/2011

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7946/J vom 16. März 2011 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Die Ansiedlung von Konzernen in Österreich kann auf vielerlei Gründe zurückgeführt werden. Welchen Beitrag dabei die Einführung der Gruppenbesteuerung leistet, lässt sich zahlenmäßig nicht genau eingrenzen. Unbestritten ist aber, dass es ein positiver Beitrag ist. So kommt etwa eine Studie des Wirtschaftsforschungsinstitutes aus dem Jahr 2008 zum Schluss, dass die Einführung der Gruppenbesteuerung nicht nur die Position der internationalen Headquarters in Österreich im internationalen Konzernverbund stärken und vermutlich potentiellen Verlagerungen entgegenwirken konnte, sondern sogar zur Erweiterung und teils zu Neugründungen von internationalen Headquarters in Österreich beigetragen haben dürfte. Somit wurde das angestrebte Ziel erreicht, den Wirtschaftsstandort Österreich vor allem in Hinblick auf die Steuerreformen in unseren Nachbarstaaten nach dem EU-Beitritt attraktiver zu machen. Durch diese Maßnahme gemeinsam mit der Senkung des KöSt-Satzes konnte Österreich seine Wettbewerbsfähigkeit als Standort für multinationale Konzerne erhalten und ausbauen.


Zu 3.:

Die Auswirkung der Gruppenbesteuerung kann nach dem Einführungsjahr 2005 nicht gesondert ermittelt werden. Für die Jahre 2006 bis 2009 fehlt es an Vergleichswerten, um eine   gesonderte   Darstellung   der  Auswirkungen  der  Gruppenbesteuerung  darzustellen.

Die Gewinne der einzelnen Gruppenmitglieder nach alter Rechtslage, die für eine Vergleichs-rechnung erforderlich wären, sind nach Einführung der Gruppenbesteuerung nicht ermittelbar. Das liegt im Wesentlichen an zwei Hauptmerkmalen der Gruppenbesteuerung:

 

·         Gruppen ermöglichen zum einen eine raschere Berücksichtigung von Verlusten, die sonst als Abzüge von Verlustvorträgen einige Jahre später steuerlich wirksam geworden wären.

·         In den Folgejahren (nach Einführung der Gruppenbesteuerung) stehen dem Gruppenträger der Verlustvortrag der Gruppe und der eigene Verlustvortrag zu. Es wird jedoch nicht mehr zwischen einem Verlustvortrag der Gruppenmitglieder und einem Verlustvortrag der Gruppenträger unterschieden. Es ist daher nicht möglich, die Gesellschaften isoliert zu betrachten.

 

Diese zwei charakteristischen Eigenschaften der Gruppenbesteuerung neben anderen begleitenden Maßnahmen (Bildung von Mehrmüttergruppen = Beteiligungsgemeinschaften, Verwertung von Auslandsverlusten) machen eine isolierte Betrachtung der Auswirkungen der Gruppenbesteuerung ab dem Jahr 2006 unmöglich.

 

Die Gruppenbesteuerung ermöglicht, wie oben dargestellt, lediglich eine raschere Berücksichtigung von Verlusten, die sonst als Abzüge von Verlustvorträgen einige Jahre später steuerlich wirksam geworden wären. Bei Auslandsverlusten ist eine Nachversteuerung vorgesehen, sobald die Verluste in späteren Gewinnjahren dort einkommens- bzw. steuermindernd geltend gemacht werden können. Es handelt sich daher in den meisten Fällen nur um eine Steuerstundung und nicht um eine endgültige Begünstigung.

 

Zu 4.:

Im Förderungsbericht 2008 ist der Steuerausfall angegeben, der durch die Einführung der Gruppenbesteuerung entstanden ist. Im Förderungsbericht 2009 sind die Mehreinnahmen für den Fall angegeben, dass die Gruppenbesteuerung ersatzlos gestrichen würde (d.h. keine Wiedereinführung der Organschaft).


Zu 5. und 6.:

Aus der Hochrechnung der Veranlagungsdaten 2005 ergibt sich unter der Annahme, dass alle Gesellschaften separat besteuert werden, d.h. dass es auch keine Organschaft wie vor dem Jahr 2005 gibt, sowie unter der Annahme, dass sonstige steuerliche Möglichkeiten im Zusammenhang mit Beteiligungen, die innerhalb von Gruppen nicht bestehen (wie etwa Teilwertabschreibungen), generell abgeschafft würden, ein Ausfall an Körperschaftsteuer von grob 450 Mio. Euro. Die für die Schätzung verwendeten Daten stellten einen Veranlagungsgrad von ca. 90% dar.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.