8188/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.06.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 14. Juni 2011

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0148-IK/1a/2011

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 8306/J betreffend „Sicherheitsanforderungen bei Produkten, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen - gewerbliche Marktaufsicht in den Jahren 2009 und 2010“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 19. April 2011 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die angeführten Grundlegenden Sicherheitsanforderungen betreffen Gefährdungen durch Elektrizität (§ 47 MSV) und Gefährdungen durch mangelhafte Kennzeichnung (§ 70 MSV). Wegen Nichteinhaltung zumindest einer dieser Grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) wurde in den Jahren 2009 und 2010 bei keinem Produkt das Inverkehrbringen mit Bescheid verboten.


Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Grundsätzlich ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend daran interessiert und wird von den zuständigen Gewerbebehörden immer danach getrachtet, dass sicherheitstechnisch oder auch in formeller Hinsicht (fehlende oder unrichtig ausgefüllte Übereinstimmungserklärung, fehlende  CE- Kennzeichnung) mangelhafte Produkte (Maschinen, Geräte, Ausrüstungen und deren Teile) zunächst ohne formelles Verfahren durch den Inverkehrbringer (Einzelhandel, Großhandel, Hersteller) verbessert oder vom Verkauf zurückgezogen werden. Auch beratende Maßnahmen haben dazu beigetragen, dass das Inverkehrbringen sicherer Produkte der Regelfall ist.

 

Um eine möglichst einheitliche Vollziehung in der Marktaufsicht bei Produkten zu erzielen, die auf Grundlage der Gewerbeordnung (GewO 1994) geregelt sind, werden bei der jährlich stattfindenden Gewerbereferententagung die bei der gewerblichen Marktaufsicht allenfalls auftretenden Probleme besprochen. Nach der im September 2010 abgehaltenen Tagung kann davon ausgegangen werden,  dass sich die Inverkehrbringer der betreffenden Produkte (Maschinen, Geräte und Ausrüstungen, die gewerberechtlich, also gemäß § 69 Abs.1 oder/und § 71 Abs.4 GewO 1994 geregelt sind) im Allgemeinen rechtskonform verhalten. In Einzelfällen wurden bereits nach entsprechenden Informationen und Belehrungen durch die Marktaufsichtsbehörden ursprünglich nicht konforme Produkte freiwillig vom Markt zurückgezogen oder verbessert.

 

In den Jahren 2009 und 2010 ist kein besonders gravierender Fall von unsicheren Produkten aufgetreten, der eine vertiefte Intervention erfordert hätte.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Keine; in allen Fällen waren Belehrungen und Aufklärungen der Inverkehrbringer ausreichend.

 


 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

In den Jahren 2009 und 2010 wurde keine Rücknahme von Maschinen mit Bescheid vorgeschrieben.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

In den Jahren 2009 und 2010 erfolgte keine Befassung des Ressorts gemäß § 365k GewO 1994 durch zugelassene Stellen.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Im Geltungsbereich der Produktsicherheit nach der Gewerbeordnung 1994 sind die Bezirksverwaltungsbehörden als Marktaufsichtsbehörden für in den gewerberechtlichen Vorschriften geregelte Produkte zuständig. Die Marktaufsicht wird in der Regel nicht von gesondertem Personal wahrgenommen, weshalb diesbezüglich eine zahlenmäßige Darstellung nicht möglich ist.

 

Im Bereich der Ämter der Landesregierungen ist seitens der Gewerbeabteilungen und seitens der Gewerbetechnikabteilungen jeweils eine Person für die verschiedenen Produktbereiche dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend namhaft gemacht.

 

Diese Person fungiert als Kontaktperson für einen oder mehrere Produktbereiche, deren Sicherheitsanforderungen im Rahmen der Gewerbeordnung geregelt sind.

 

Überwachungsmaßnahmen werden im Anlassfall, auch über Intervention meines  Ressorts, bei Meldungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU (RAPEX-Verfahren, Einleitung eines Schutzklauselverfahrens mit Relevanz für Österreich), durchgeführt. Im Schnitt ist pro Jahr mit etwa 50 Fällen zu rechnen.

 


 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Die bereits dargestellten Ergebnisse der Marktüberwachung zeigen, dass sich keine Probleme ergeben haben.

 

 

Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:

 

Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend wurde eine Koordinationsgruppe aller Ministerien unter Einbindung der Länder eingerichtet, um die Implikationen der Verordnung (EG) 765/2008 bzw. des Beschlusses 768/2008 für die bestehende österreichische Rechtslage des Bundes zu analysieren.

 

Die Auswirkungen der Verordnung (EG) 765/2008 bzw. des Beschlusses 768/2008 im Bereich "Marktaufsicht" werden aber auch auf EU-Ebene in einer von der Kommission eingesetzten Arbeitsgruppe "Marktaufsicht" unter der Ägide der "Gruppe der Hohen Beamten für Normung" (SOGS) besprochen, um gemeinschaftliche Interpretationen, Lösungen und Maßnahmen zu erarbeiten.

 

Die Analyse hat ergeben, dass derzeit kein legistischer Handlungsbedarf in der Gewerblichen Marktaufsicht vorliegt, da das von der Verordnung (EG) 765/2008 definierte Rechtsinstrumentarium in den die Marktüberwachung betreffenden Bestimmungen der GewO 1994 seit langem eingeführt ist. Weitere Bestimmungen der Verordnung (EG) 765/2008 bedürfen noch der konkreten Ausformung in der bereits erwähnten Arbeitsgruppe "Marktaufsicht" auf EU-Ebene.

 

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Es liegen noch keine konkreten Ergebnisse der von der Europäischen Kommission eingerichteten Arbeitsgruppe Marktaufsicht vor, die für die gewerbliche Marktaufsicht von Relevanz sind.

 


Antwort zu den Punkten 11 bis 13 der Anfrage:

 

In den Jahren 2009 und 2010 wurden insgesamt sieben Geldstrafen in Höhe von bis zu € 300 wegen Übertretungen nach § 366 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 ausgesprochen.

 

 

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

 

Ja.

 

 

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

 

Die Zusammenarbeit auf Ebene der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraumes wird im Wege der institutionalisierten "Administrativen Zusammenarbeit" (ADCO) durchgeführt. Die ADCO ist je nach Richtlinie organisiert und wird im Sinne der Subsidiarität von den Mitgliedstaaten ausgerichtet.

 

Auch in der Gewerblichen Marktaufsicht wird viel im direkten persönlichen Kontakt zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und den Marktaufsichtskoordinatoren in den anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten bzw. den zuständigen Personen in der Europäischen Kommission gearbeitet. Die Koordination der Gewerblichen Marktaufsicht in Richtung anderer Mitgliedstaaten bzw. Europäische Kommission erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, das gleichzeitig auch Transmissionsplattform Richtung Länder (Kontaktpersonen für die einzelnen Produktbereiche bei jedem Amt der Landesregierung) ist.

 

Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg haben eine regionale Zusammenarbeit mit den Marktaufsichtsbehörden in Bayern organisiert. Hierbei geht es insbesondere um gegenseitige Information über das Auffinden von unsicheren Produkten und um den Austausch von entsprechenden Erhebungsberichten.