8876/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.09.2011
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
MAG. NORBERT DARABOS
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT
S91143/113-PMVD/2011 . September 2011
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kunasek, Kolleginnen und Kollegen haben am 6. Juli 2011 unter der Nr. 8976/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Wehrpolitischer Status der Offiziersgesellschaft" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 und 2:
Ein wehrpolitischer Verein muss sich nach den „Durchführungsbestimmungen für die Zusammenarbeit mit Vereinen“ in seinen Statuten ausdrücklich zu den gesetzlich normierten Aufgaben des Bundesheeres bekennen, in seiner konkreten Vereinsarbeit grundlegende, erkennbare und unterstützende Beiträge für das Österreichische Bundesheer leisten und auf Grund dieser Vorleistungen von meinem Ressort als solcher anerkannt werden.
Zu 3:
Von den Vorteilen, die ein wehrpolitischer Verein genießt, sei hier beispielsweise genannt, dass bei Veranstaltungen mein Ressort als Mitveranstalter auftreten kann, für Bedienstete meines Ressorts Sonderurlaub bzw. Dienstfreistellung für Tätigkeiten im Rahmen des Vereins gewährt werden kann sowie im Einzelfall die Teilnahme an der Truppenverpflegung, die Benützung militärischer Infrastruktur und die Beistellung von Transportmitteln genehmigt werden können.
Zu 4 und 8:
In der konkreten Vereinsarbeit waren – nach Ansicht der Experten meines Ressorts - Beiträge zur heeresinternen und externen wehrpolitischen Informations- bzw. Öffentlichkeitsarbeit oder zur Motivation von Soldaten des Präsenz-, Miliz- und Reservestandes nicht mehr erkennbar.
Zu 5:
Eine Aberkennung führt zum Entfall von Unterstützungsleistungen durch mein Ressort.
Zu 6:
In der konkreten Vereinsarbeit der Landesorganisationen sind – nach Ansicht der Experten meines Ressorts - unverändert Beiträge zur heeresinternen und externen wehrpolitischen Informations- bzw. Öffentlichkeitsarbeit oder zur Motivation von Soldaten des Präsenz-, Miliz- und Reservestandes erkennbar.
Zu 7:
Nein.