9221/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.11.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 17. November 2011

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0308-IK/1a/2011

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 9322/J betreffend „die Mehrwertsteuersenkung für die Hotellerie“, welche die Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen am 21. September 2011 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

 

Das Hauptaugenmerk meines Ressorts liegt bei jeder Steuerreformdebatte auf der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes und damit in diesem Fall des Tourismusstandortes Österreich. In der aktuellen Debatte sind die Entlastung des Faktors Arbeit und die kritische Haltung gegenüber Grund- und Vermögenssteuern als  für den Tourismus vorrangige Themen anzusehen. Die im Einzelnen zu setzenden steuerlichen Maßnahmen fallen jedoch in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.


Die behauptete Wettbewerbsverzerrung findet in den aktuellen Tourismusstatistiken keinen Niederschlag. Dies könnte darauf zurückzuführen sein, dass sich die Steuersenkung in Deutschland von 19% auf 7% nur auf den Bereich Beherbergung bezieht. Für Restaurantdienstleistungen wie Frühstück, die im Rahmen der Hotelleistungen getätigt werden, kommt weiterhin der Steuersatz von 19% zur Anwendung. In Österreich dagegen können Pauschalangebote (Vollpension, Halbpension, Zimmer mit Frühstück) insgesamt dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterworfen werden. Weiters bestehen großzügige „All-Inclusive Regelungen“, bei der viele dem Normalsteuersatz unterliegende Leistungen als „Package“ (beispielsweise Skitouren, Golfplatz etc.) ebenfalls mit dem ermäßigten Steuersatz angeboten werden können.