9406/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.12.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                               Wien, am         Dezember 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0211-I/4/2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9493/J vom 19. Oktober 2011 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Da das Datenfeld Betriebsaufgabe erst seit Ende September 2007 in den Grunddaten erfasst wird, kann keine Auskunft über Betriebsaufgaben in den Vorjahren erteilt werden. Weiters ist anzumerken, dass in den vorhandenen Zahlen auch Fälle enthalten sein können, bei denen zunächst eine Betriebsaufgabe seitens des Unternehmens gemeldet, der Betrieb aber später wieder weitergeführt wurde.

 

Fälle, bei denen eine Betriebsaufgabe angemerkt wurde:

 

Jahr der Betriebsaufgabe

Anzahl

2007

32.136

2008

52.563

2009

52.523

2010

41.880

 

 

 

 

 

 


Zu 2.:

Eine "steuerfreie Betriebsaufgabe" ist im Einkommensteuergesetz (EStG 1988) nicht vorgesehen. Eine Steuerbefreiung besteht nur hinsichtlich der Fälle des § 24 Abs. 6 EStG (siehe Ausführungen zu Frage 4.); diesbezüglich ist keine gesonderte Auswertung möglich.

 

Zu 3.:

Bei Vorhandensein von hohen stillen Reserven kann davon ausgegangen werden, dass diese in der Regel auch realisierbar sein werden. Für den Härtefall des (auch) betrieblich genutzten Hauptwohnsitzes sieht das Gesetz für die Hauptanwendungsfälle der Betriebsaufgaben eine Begünstigung (§ 24 Abs. 6 EStG 1988) vor.

 

Zu 4.:

Es entspricht der Systematik des österreichischen Einkommensteuer- und Körperschaft-steuerrechtes, dass stille Reserven in betrieblichen Wirtschaftsgütern steuerhängig sind, soweit nicht Anderes vorgesehen ist (vgl. diesbezüglich § 4 Abs. 1 EStG 1988 letzter Satz). Im Fall einer Betriebsaufgabe werden diese stillen Reserven realisiert. Dies erfolgt teils durch Veräußerung von Wirtschaftsgütern, teils durch Entnahme (wenn Wirtschaftsgüter nicht veräußert, aber durch den Vorgang der Betriebsaufgabe in das Privatvermögen entnommen werden). Durch die Bewertung mit dem gemeinen Wert kommt es zur Erfassung der stillen Reserven. Damit unterscheidet sich der betriebsaufgabebedingte Transfer von Wirtschafts-gütern in das Privatvermögen im Prinzip nicht vom herkömmlichen Entnahmevorgang während des laufenden Betriebes.

 

Bei betriebsaufgabebedingt entnommenen Wirtschaftsgütern steht der Aufdeckung der stillen Reserve kein Mittelzufluss gegenüber. Diesen Umstand berücksichtigt das EStG 1988 in der Bestimmung des § 24 Abs. 6. Danach bleiben stille Reserven von Betriebsgebäuden auf Antrag steuerfrei, wenn diese Gebäude (auch) der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen sind. Unter den dort genannten Voraussetzungen (Erwerbsunfähigkeit, Vollendung des 60. Lebensjahres und Einstellung der Erwerbstätigkeit, Tod) kann überdies auf einen Aufgabegewinn der Hälftesteuersatz angewendet werden. Damit besteht für besondere (Härte)Fälle eine Begünstigung, die auch verfassungsrechtlich rechtfertigbar ist. Eine darüber hinaus gehende Ausweitung erscheint problematisch, weil dann die betriebsaufgabebedingte Entnahme gänzlich anders – nämlich besser – als die Entnahme während des laufenden Betriebes behandelt würde. Eine sachliche Rechtfertigung dafür ist nicht erkennbar.


Zu 5.:

Die Änderung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2005 trug besonders dem Gedanken Rechnung, dass eine Betriebsaufgabe mit nachfolgender Vermietung bzw. Verpachtung steuerlich besonders begünstigt werden soll. Das Erfordernis, dass es in der Folge nicht zu einer Vermietung der ehemaligen Betriebsliegenschaft kommen durfte, ist daher entfallen. Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren sind nunmehr stille Reserven von Betriebsgebäuden gänzlich steuerfrei. Das bedeutet eine erhebliche Begünstigung und trägt gerade dem Gedanken Rechnung, Betriebsübergaben durch Verpachtung mit steuerlicher Betriebsaufgabe zu erleichtern. Eine gänzliche Steuerfrei-stellung eines Betriebsaufgabegewinnes erscheint aus den zu Frage 4. genannten Gründen nicht vertretbar.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.