9600/AB XXIV. GP
Eingelangt am 09.01.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . Dezember 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Haider und weitere Abgeordnete haben am 9. November 2011 unter der Nr. 9710/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Verbot für österreichische Taxiunternehmen am Flughafen Kloten Fahrgäste aufzunehmen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 6:
Ø Entspricht es den Tatsachen, dass österreichische Taxis keine Gäste am Flughafen Kloten aufnehmen dürfen?
Ø Wenn ja, seit wann ist dies der Fall?
Ø Welche Beschränkungen gibt es für Schweizer Taxifahrer in Österreich?
Ø Wie viele österreichische Taxifahrer wurden seit Einführung dieser Regelung aufgrund der Aufnahme von Fahrgästen bzw. des Versuchs der Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen Kloten abgemahnt bzw. bestraft?
Ø Haben Sie Gespräche mit Vertretern des Schweizer Bundesfachverbandes für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW bzw. anderen Stellen geführt, um diese Regelung aufzuheben?
Ø Wenn ja, wann und mit wem hat es entsprechende Gespräche gegeben und zu welchem Ergebnis haben diese Gespräche bislang geführt?
Zu den Fragen 7 und 8:
Ø Ist die Auslegung seitens der Schweiz (bzw. der Stadt Kloten) bzgl. der so genannten 90-Tage-Regelung, nämlich dass jeweils an 90 Tagen ein Taxi einmal eine Personenbeförderung vom Flughafen Zürich-Kloten aus durchführen kann, Ihrer Meinung nach gemeinschaftsrechtskonform?
Ø Entspricht diese Auslegung der 90-Tage-Regelung der Stadt Kloten auch der österreichischen Meinung?
Zu Frage 9 und 10:
Ø Im Gemeinschaftsrecht gilt das „Besteller Prinzip“; d.h. wenn nun ein Drittstaatangehöriger eine Fahrt von Zürich-Kloten beim österreichischen Taxiunternehmer bestellt, ist österreichisches Recht anzuwenden und nicht Schweizer Recht; handelt es sich hier aus Ihrer Sicht um eine Kabotage-Fahrt?
Ø Werden Mietwagen und Hotelwagengewerbe ebenso von dieser Regelung umfasst?
Zu den Fragen 11 und 12:
Ø Aus welchen Gründen ist es offensichtlich Busbetreibern erlaubt, Gäste von Zürich-Kloten abholen sofern diese den Reisebus bestellt haben?
Ø Sind diese unterschiedlichen Regeln gemeinschaftsrechtskonform?