9600/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.01.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.000/0020-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n       

 

 

Wien, am     . Dezember 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Haider und weitere Abgeordnete haben am 9. November  2011 unter der Nr. 9710/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Verbot für österreichische Taxiunternehmen am Flughafen Kloten Fahrgäste aufzunehmen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

Ø  Entspricht es den Tatsachen, dass österreichische Taxis keine Gäste am Flughafen Kloten aufnehmen dürfen?

Ø  Wenn ja, seit wann ist dies der Fall?

Ø  Welche Beschränkungen gibt es für Schweizer Taxifahrer in Österreich?

Ø  Wie viele österreichische Taxifahrer wurden seit Einführung dieser Regelung aufgrund der Aufnahme von Fahrgästen bzw. des Versuchs der Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen Kloten abgemahnt bzw. bestraft?

Ø  Haben Sie Gespräche mit Vertretern des Schweizer Bundesfachverbandes für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW bzw. anderen Stellen geführt, um diese Regelung aufzuheben?

Ø  Wenn ja, wann und mit wem hat es entsprechende Gespräche gegeben und zu welchem Ergebnis haben diese Gespräche bislang geführt?


Derzeit gibt es noch keine Beschränkungen für österreichische Taxiunternehmen bei der Abholung von Gästen vom Flughafen Zürich und auch keine reziproken Maßnahmen für Schweizerische Taxifahrer in Österreich.

Im November 2010 fand ein informelles Treffen zwischen Vertreter/innen meines Ressorts und des Schweizerischen Bundesamtes für Verkehr statt. Darüber hinaus gibt es laufende Kontakte auf Beamtenebene.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

Ø  Ist die Auslegung seitens der Schweiz (bzw. der Stadt Kloten) bzgl. der so genannten 90-Tage-Regelung, nämlich dass jeweils an 90 Tagen ein Taxi einmal eine Personenbeförderung vom Flughafen Zürich-Kloten aus durchführen kann, Ihrer Meinung nach gemeinschaftsrechtskonform?

Ø  Entspricht diese Auslegung der 90-Tage-Regelung der Stadt Kloten auch der österreichischen Meinung?

 

Die in der Anfrage dargelegte Auslegung der Schweiz (bzw. der Stadt Kloten) bzgl. der 90-Tage-regelung, wonach jeweils an 90 Tagen ein Taxi einmal eine Personenbeförderung vom Flughafen Zürich-Kloten aus durchführen kann, ist in meinem Ressort nicht bekannt.

Seitens meines Ressorts wird derzeit eine offizielle Mitteilung der zuständigen Schweizerischen Stellen zur konkreten Anwendung der 90-Tage-Regelung urgiert. Eine Rechtsmeinung hierzu – auch hinsichtlich der Konformität mit Gemeinschaftsrecht – kann erst nach Vorliegen dieser Mitteilung abgegeben werden.

 

Zu Frage 9 und 10:

Ø  Im Gemeinschaftsrecht gilt das „Besteller Prinzip“; d.h. wenn nun ein Drittstaatangehöriger eine Fahrt von Zürich-Kloten beim österreichischen Taxiunternehmer bestellt, ist österreichisches Recht anzuwenden und nicht Schweizer Recht; handelt es sich hier aus Ihrer Sicht um eine Kabotage-Fahrt?

Ø  Werden Mietwagen und Hotelwagengewerbe ebenso von dieser Regelung umfasst?

 

Das Bringen und Abholen von Personen (ob EU/EWR- oder Schweizer oder Drittstaatsangehörige) vom/zum Flughafen Zürich - Kloten und nach/von Österreich ist ein grenzüberschreitender Verkehr und kann somit nicht als Kabotagefahrt qualifiziert werden.

 

Laut Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vom 22. Oktober 1958 ist sinngemäß die Beförderung von Personen mit Personenwagen bis zu acht Sitzplätzen außer dem Führersitz nur dann gestattet, wenn im anderen Vertragsstaat keine neuen Reisenden aufgenommen werden. Sofern Mietwagen und Fahrzeuge, die das Hotelwagengewerbe betreiben, dieser Definition entsprechen, sind auch diese von der zitierten Regelung erfasst.


Zu den Fragen 11 und 12:

Ø  Aus welchen Gründen ist es offensichtlich Busbetreibern erlaubt, Gäste von Zürich-Kloten abholen sofern diese den Reisebus bestellt haben?

Ø  Sind diese unterschiedlichen Regeln gemeinschaftsrechtskonform?

 

Gemäß dem bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße sind grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehrsdienste mit Omnibussen liberalisiert, grenzüberschreitende Kraftfahrliniendienste sind in einem zu EU-Recht spiegelgleichen Verfahren zu genehmigen. Somit können mit Omnibussen im Gelegenheitsverkehr oder mit Omnibussen im Rahmen eines genehmigten Kraftfahrlinienverkehrs – gemeinschaftsrechtskonform, da dem Landverkehrsabkommen entsprechend – Personen vom Flughafen Zürich - Kloten abgeholt werden.