9683/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.01.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0177-I 3/2011

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 12. JAN. 2012

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Josef Jury, Kolleginnen

und Kollegen vom 17. November 2011, Nr. 9865/J, betreffend

EU-Olivenölverordnung (Alkylester)

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Josef Jury, Kolleginnen und Kollegen vom 17. November 2011, Nr. 9865/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Ja.


Zu Frage 2:

 

Diese Verordnung ist die jüngste Novelle zur Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung. Sie ist unmittelbar anwendbar und bedarf daher keiner Umsetzung in die österreichische Rechtsordnung.

 

Zu Frage 3:

 

Diese Verordnung wurde aufgrund der entsprechenden Arbeiten des Internationalen Olivenrates und nach einer Prüfung durch die EU-Chemiker-Sachverständigengruppe erlassen. Olivenöl wird in verschiedene Kategorien eingeteilt, die jeweils bestimmte Merkmale aufweisen müssen. Diese Parameter sind nach wie vor in Kraft, zusätzlich wurden Grenzwerte für FAME (Fettsäuremethylester) und FAEE (Fettsäureethylester) aufgenommen.
Eine Begrenzung von FAME und FAEE gab es also zuvor überhaupt nicht, es wurde eine Höchstgrenze von 75 mg/kg für die Summe der FAME und FAEE vorgeschrieben. Wenn das Verhältnis von FAEE/FAME kleiner oder gleich 1,5 ist, gilt eine Obergrenze von 150 mg/kg für die Summe der FAME und FAEE. Natürlich lässt sich über die Höhe eines Grenzwerts immer streiten. Die Zukunft wird auch zeigen, ob eine Anpassung des neuen Grenzwerts erfolgen wird oder nicht.

 

Die Einhaltung der Verordnung wird im Rahmen der Vermarktungsnormenkontrolle überprüft. Die Verordnung ist über das Internet jedem interessierten Bürger zugänglich. Eine Beeinträchtigung von Information oder Gesundheit von Verbrauchern ist nicht ersichtlich.

 

Zu Frage 4:

 

Es liegen keinerlei Hinweise auf eine allfällige Gesundheitsschädlichkeit von Olivenölen, die den zusätzlichen Qualitätsparametern für FAME und FAEE entsprechen, vor.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Überprüfungen der diversen EU-Qualitätsparameter für Olivenöl werden von der AGES im Rahmen der laufenden Vermarktungsnormenkontrolle vorgenommen. Das gilt daher auch für die Grenzwerte für FAME (Fettsäuremethylester) und FAEE (Fettsäureethylester).


 

Zu Frage 7:

 

Die Kennzeichnung von Olivenöl erfolgt gemäß den EU-Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl. Diese sehen die verpflichtende Angabe der Olivenölkategorien, nicht jedoch jene einzelner Merkmale wie zB FAME und FAEE, vor.

 

Der Bundesminister: