10354/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.03.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am         März 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0027-I/4/2012

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10504/J vom 1. Februar 2012 der Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 4.:

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird folgender Steuerentgang für die Jahre 2009 bis 2012 geschätzt:

 

2009   100 Mio. Euro

2010   100 Mio. Euro

2011   100 Mio. Euro

2012   120 Mio. Euro


Zu 5. und 13. bis 15.:

Die Grundsteuer ist gem. § 14 Abs. 1 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2008 eine (bundes-gesetzlich geregelte) ausschließliche Gemeindeabgabe; es ist daher durch die Steuer-befreiung gem. § 2 Z 5 lit. a bis c Grundsteuergesetz 1955 für die Republik (Bund) kein Steuerentgang zu verzeichnen. Das Bundesministerium für Finanzen führt auch keine Statistik über Grundsteuerbefreiungen.

 

Zu 6.:

Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und deren mit Rechts-persönlichkeit ausgestattete Untergliederungen stellen Körperschaften öffentlichen Rechts dar. Sie unterliegen daher denselben steuerlichen Regelungen wie nichtkirchliche Körper-schaften öffentlichen Rechts.

 

Körperschaften öffentlichen Rechts stellen als solche grundsätzlich kein Ertragsteuersubjekt dar. Sie sind allerdings mit ihren Betrieben gewerblicher Art körperschaftsteuerpflichtig. Betriebe gewerblicher Art sind Einrichtungen, die

-        wirtschaftlich selbständig sind und

-        ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirt-schaftlichen Vorteilen und

-        nicht der Land- und Forstwirtschaft dienen.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe stellen daher keine Betriebe gewerblicher Art dar und unterliegen demnach keiner Ertragsteuerpflicht. Sie unterliegen jedoch der Grundsteuer gem. § 1 Abs. 1 Z 1 Grundsteuergesetz 1955 (BGBl. Nr. 149/1955 idgF) sowie der Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gem. § 1 Z 1 des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (BGBl. Nr.166/1960 idgF).


Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts unter anderem im Rahmen ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig (§ 2 Abs. 3 UStG 1994). Auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Durchschnittsatzbesteuerung des § 22 UStG 1994 unter folgenden Voraussetzungen anwendbar (§ 22 Abs. 7 UStG 1994):
Grundvoraussetzung ist, dass die Umsätze (Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich des diesen Leistungen gleichgestellten Eigenverbrauchs) sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Betriebe der Körperschaft des öffentlichen Rechts in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 400.000 Euro nicht überstiegen haben. Wird diese Umsatzgrenze nicht überschritten, kann die Durchschnittsatzbesteuerung nur für jene Betriebe in Anspruch genommen werden, deren Wert der selbstbewirtschafteten Fläche unter Berücksichtigung der Zu- und Verpachtungen (ermittelt nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes) zum 1. Jänner eines Jahres 150.000 Euro nicht übersteigt.

Liegen die Voraussetzungen für die Durchschnittsatzbesteuerung gem. § 22 Abs. 7 UStG 1994 nicht vor, hat die Besteuerung der Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 zu erfolgen. Diese sind auch anzuwenden, wenn gem. § 22 Abs. 6 UStG 1994 auf die Pauschalbesteuerung verzichtet wird.

 

Zu 7.:

Insofern Bischöfe (auch der Kardinal ist Bischof) an öffentlichen Schulen oder an konfessionellen Privatschulen Religionsunterricht erteilen oder als Fachinspektoren für den Religionsunterricht bestellt sind (vgl. §§ 3 bis 6 sowie 7c Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949 idgF, sowie § 19 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 idgF), kommt in Betracht, dass sie ein Gehalt oder eine Vergütung aus dem Bundesbudget oder einem Landesbudget beziehen. Zur Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß dies tatsächlich der Fall ist, kann auf Basis der im Bundesministerium für Finanzen verfügbaren Datenlage mangels Zuständigkeit für die Vollziehung keine Aussage getroffen werden.

 

Zu 8.:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.


Zu 9.:

Die Höhe des auf Spenden an christliche Kirchen oder ihnen nahe stehende Organisationen entfallenden Steuerentgangs auf Grund der bis 1. August 2008 bestehenden Befreiung von der Schenkungssteuer nach § 15 Abs. 1 Z 14 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955  für Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geld-forderungen ist mangels Anmeldepflicht steuerbefreiter Zuwendungen beim Finanzamt nicht festzustellen.

 

Hinsichtlich der steuerlichen Geltendmachung von Spenden ist in der Steuererklärung nur zwischen Spenden für wissenschaftliche und museale Zwecke und Spenden für humanitäre Zwecke zu unterscheiden. Innerhalb dieser Kategorie ist daher eine Aufschlüsselung nach den Spendenempfängern nicht möglich.

 

Zu 10. bis 12.:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.