10476/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.04.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                      Wien, am         März 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0038-I/4/2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10634/J vom 17. Februar 2012 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Eine systematische Dokumentation von „Missbräuchen“ in der Gruppenbesteuerung ist in dieser Form nicht möglich. Jedoch werden Zweifelsfragen und fragliche Gestaltungen im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Treffen zwischen der Fachabteilung des Bundes-ministeriums für Finanzen, dem bundesweiten Fachbereich und dem Fachbereich der Großbetriebsprüfung behandelt. Fragen bzw. Antworten von allgemeiner Bedeutung werden in geeigneter Weise an alle damit befassten Bediensteten weitergeleitet bzw. durch eine Änderung der Körperschaftsteuer- oder Umgründungssteuerrichtlinien verlautbart.

 

Auf Basis der Ergebnisse der regelmäßigen Treffen werden auch Vorschläge zu allfälligen legistischen Änderungen diskutiert und Überlegungen zu möglichen Umsetzungsmaßnahmen behandelt. Als aktuelles Beispiel kann die im Rahmen des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 geplante Einschränkung des Verlustes der ausländischen Gruppenmitglieder genannt werden (vgl. § 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 bzw. § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988).


Zu 4.:

Neben der erwähnten Behandlung von Zweifelsfällen im Rahmen der regelmäßigen Treffen erfolgt eine generelle Kontrolle der Gruppenbesteuerungsfälle im Zuge der Vorbescheid- bzw. Nachbescheidkontrolle. Dabei kommen einerseits die automatisierten Prüfungskriterien, die für alle Körperschaftsteuerfälle gelten, und andererseits die verschiedenen gruppen-spezifischen Kriterien zur Anwendung. Überdies ist die Thematik der Gruppenbesteuerung naturgemäß auch Gegenstand von Kontrollmaßnahmen im Rahmen von Außenprüfungen.

 

Zu 5. bis 7.:

Aufgrund der Komplexität und Unterschiedlichkeit der Fälle können die Auswirkungen jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Daher ist weder eine fundierte systematische Hochrechnung noch eine gesonderte Aufzeichnung möglich.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.