10821/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.05.2012
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möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Dr. Johannes Hübner, Kolleginnen und Kollegen haben
am
8. März 2012 unter der Zl. 10962/J-NR/2012 an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend
„Anfragebeantwortung zur Anfrage 9686/J XXIV.GP, 'Möglicher
Amtsmissbrauch eines Österreichischen Konsuls in den VAE'“
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Der
einzige Hinweis, dass sich Herr Kawadri Dritten gegenüber als
Vertrauensanwalt der
Botschaft ausgegeben
haben könnte, stammt von der Beschwerdeführerin. Diese hat
gegenüber der Botschaft keine Person namhaft gemacht, die diese Aussage bestätigt
hätte.
Zu den Fragen 3 sowie 7 bis 9:
Die
Originale der Beilagen 2 und 3 wurden - entgegen des
äußeren
Anscheins - nicht von der
Österreichischen
Botschaft Abu Dhabi ausgestellt. Bei Beilage 4 handelt es sich um einen
ortsüblichen sogenannten „No Objection Letter“
(NOL), wie sie auf Ersuchen der Parteien
ausgestellt wurden, um durch eine rasche
vermittelnde Tätigkeit bei den Polizeibehörden eine
Enthaftung zu erwirken. Die Abfassungsform entspricht der von den lokalen
Polizeibehörden
gewünschten Form und wurde auch von anderen diplomatischen
Vertretungen in den
Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) verwendet. Herr Kawadri wird darin nicht
als
Anwalt sondern als Rechtsberater („legal advisor“) bezeichnet.
Für die
rechtliche Vertretung bei Gerichtsverfahren müssen Parteien eine
gesonderte
Vollmacht an den
Rechtsvertreter ausstellen, die Botschaft wirkt hierbei nicht mit.
Zu Frage 4:
Im Wege der Österreichischen
Botschaft Abu Dhabi wurde das Außenministerium der VAE
schriftlich und
mündlich ausführlich über die in Umlauf gebrachten
Fälschungen und die
gegen Herrn Kawadri erhoben Vorwürfe informiert und um weitere
Veranlassung ersucht.
Zu Frage 5:
Herr
Kawadri hat zu keiner Zeit Dienste für die Österreichische Botschaft
geleistet. Er hat auf
Wunsch der jeweiligen
Parteien vor allem bei Haftentlassungen (Polizeiliches Vorverfahren)
mitgewirkt.
Zu Frage 6:
Es liegen keine
Unterlagen vor, dass die Österreichische Botschaft Abu Dhabi Zahlungen an
Herrn Kawadri für anwaltschaftliche
Dienste geleistet hat. Beilage 5 ist eine Bestätigung über
Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines ärztlichen
Attestes, welches für die
Freilassung eines schwer erkrankten österreichischen Häftlings
notwendig war.
Zu Frage 10:
Die
Meinungsbildung erfolgt objektiv und unparteiisch auf Basis aller vorliegenden
Informationen.
Zu den Fragen 11 bis 13:
Botschaften
erstellen in Zusammenarbeit mit anderen deutschsprachigen Botschaften vor Ort
Listen
mit deutschsprachigen Übersetzern bzw. Dolmetschern und nennen diese auf
Anfrage.
Empfehlungen
werden nicht ausgesprochen.
Zu den Fragen 14 bis 16:
Ich verweise
in diesem Zusammenhang auf § 109 (1) BDG. Dem Bundesministerium
für
europäische und
internationale Angelegenheiten (BMeiA) liegt kein Ergebnis der
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vor.
Zu Frage 17:
Herr Kawadri wurde bis
Bekanntwerden der Anschuldigungen auf Wunsch der jeweiligen
Parteien vor allem bei Haftentlassungen (polizeilichen Vorverfahren) tätig. Eine der
renommiertesten Rechtsanwaltskanzleien in den VAE hat in einem an die Botschaft
gerichteten Schreiben bestätigt, dass
Herr Kawadri mit einer Vollmacht der Kanzlei auch vor
Gericht als Rechtsvertreter auftreten kann. Die Richtigkeit dieser
Bestätigung wurde vom
Vertrauensanwalt der Botschaft
überprüft.
Zu den Fragen 18 und 19:
Die
Aufgaben der österreichischen Vertretungen im Ausland werden im
Handbuch des
Auswärtigen Dienstes (HAD) geregelt. Im § 527 Abs.2 wird auf das
Erfordernis einer
effizienten
Verteidigung für Inhaftierte hingewiesen. Die Vertretungen haben zur
Sicherstellung einer raschen und
effizienten konsularischen Hilfeleistung auch auf die
örtlichen Usancen und Rechtssysteme Rücksicht zu nehmen.
Zu den Fragen 20 bis 22:
Nachdem die Botschaft Herrn
Kawadri nicht als Strafanwalt empfohlen hatte, gab es keine
Veranlassung, eine diesbezügliche
öffentliche Erklärung abzugeben. Auf der Homepage der
Botschaft wird nur der Vertrauensanwalt angeführt.
Zu Frage 23:
Nein.