10821/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.05.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Hübner, Kolleginnen und Kollegen haben
am 8. März 2012 unter der Zl. 10962/J-NR/2012 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Anfragebeantwortung zur Anfrage 9686/J XXIV.GP, 'Möglicher
Amtsmissbrauch eines Österreichischen Konsuls in den VAE'“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Der einzige Hinweis, dass sich Herr Kawadri Dritten gegenüber als Vertrauensanwalt der
Botschaft ausgegeben haben könnte, stammt von der Beschwerdeführerin. Diese hat
gegenüber der Botschaft keine Person
namhaft gemacht, die diese Aussage bestätigt hätte.

Zu den Fragen 3 sowie 7 bis 9:

Die Originale der Beilagen 2 und 3 wurden - entgegen des äußeren Anscheins - nicht von der
Österreichischen Botschaft Abu Dhabi ausgestellt. Bei Beilage 4 handelt es sich um einen

ortsüblichen sogenannten „No Objection Letter“ (NOL), wie sie auf Ersuchen der Parteien
ausgestellt wurden, um durch eine rasche vermittelnde Tätigkeit bei den Polizeibehörden eine
Enthaftung zu erwirken. Die Abfassungsform entspricht der von den lokalen Polizeibehörden
gewünschten Form und wurde auch von anderen diplomatischen Vertretungen in den
Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) verwendet. Herr Kawadri wird darin nicht als
Anwalt sondern als Rechtsberater („legal advisor“) bezeichnet.


Für die rechtliche Vertretung bei Gerichtsverfahren müssen Parteien eine gesonderte
Vollmacht an den Rechtsvertreter ausstellen, die Botschaft wirkt hierbei nicht mit.

Zu Frage 4:

Im Wege der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi wurde das Außenministerium der VAE
schriftlich und mündlich ausführlich über die in Umlauf gebrachten Fälschungen und die
gegen Herrn Kawadri erhoben Vorwürfe informiert und um weitere Veranlassung ersucht.

Zu Frage 5:

Herr Kawadri hat zu keiner Zeit Dienste für die Österreichische Botschaft geleistet. Er hat auf
Wunsch der jeweiligen Parteien vor allem bei Haftentlassungen (Polizeiliches Vorverfahren)
mitgewirkt.

Zu Frage 6:

Es liegen keine Unterlagen vor, dass die Österreichische Botschaft Abu Dhabi Zahlungen an
Herrn Kawadri für anwaltschaftliche Dienste geleistet hat. Beilage 5 ist eine Bestätigung über
Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines ärztlichen Attestes, welches für die
Freilassung eines schwer erkrankten österreichischen Häftlings notwendig war.

Zu Frage 10:

Die Meinungsbildung erfolgt objektiv und unparteiisch auf Basis aller vorliegenden
Informationen.

Zu den Fragen 11 bis 13:

Botschaften erstellen in Zusammenarbeit mit anderen deutschsprachigen Botschaften vor Ort
Listen mit deutschsprachigen Übersetzern bzw. Dolmetschern und nennen diese auf Anfrage.
Empfehlungen werden nicht ausgesprochen.


Zu den Fragen 14 bis 16:

Ich verweise in diesem Zusammenhang auf § 109 (1) BDG. Dem Bundesministerium für
europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) liegt kein Ergebnis der
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vor.

Zu Frage 17:

Herr Kawadri wurde bis Bekanntwerden der Anschuldigungen auf Wunsch der jeweiligen
Parteien vor allem bei Haftentlassungen (polizeilichen Vorverfahren) t
ätig. Eine der
renommiertesten Rechtsanwaltskanzleien in den VAE hat in einem an die Botschaft
gerichteten Schreiben bestätigt, dass Herr Kawadri mit einer Vollmacht der Kanzlei auch vor
Gericht als Rechtsvertreter auftreten kann. Die Richtigkeit dieser Bestätigung wurde vom
Vertrauensanwalt der Botschaft überprüft.

Zu den Fragen 18 und 19:

Die Aufgaben der österreichischen Vertretungen im Ausland werden im Handbuch des
Auswärtigen Dienstes (HAD) geregelt. Im § 527 Abs.2 wird auf das Erfordernis einer
effizienten Verteidigung für Inhaftierte hingewiesen. Die Vertretungen haben zur
Sicherstellung einer raschen und effizienten konsularischen Hilfeleistung auch auf die
örtlichen Usancen und Rechtssysteme Rücksicht zu nehmen.

Zu den Fragen 20 bis 22:

Nachdem die Botschaft Herrn Kawadri nicht als Strafanwalt empfohlen hatte, gab es keine
Veranlassung, eine diesbez
ügliche öffentliche Erklärung abzugeben. Auf der Homepage der
Botschaft wird nur der Vertrauensanwalt angeführt.

Zu Frage 23:

Nein.