10839/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.05.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0096-III/4a/2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 8. Mai 2012

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10984/J-NR/2012 betreffend Mobbingvorwürfe gegen Frau Dr. Evelyn Mayer, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 9. März 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 5:

Eingangs weise ich darauf hin, dass der Landesschulrat für Niederösterreich die sachlich als auch örtlich zuständige Schulbehörde sowie Dienstbehörde erster Instanz ist. Die gegenständlichen Fragestellungen sind Sach- bzw. Detailanfragen, was hinsichtlich einer Beantwortung durch die Ressortleitung bedeutet, dass diese in Tatsachenbeschreibungen aufgrund der Stellungnahme des Landesschulrates zu erfolgen haben.

 

Nach Auskunft des Landesschulrates für Niederösterreich wurden die Vorwürfe dem Landesschulrat auf Grund der Schreiben vom 29., 30. und 31. März 2011 an Frau LSI HR Mag. Ronniger bekannt.

 

Nach Mitteilung des Landesschulrates für Niederösterreich war Frau Direktorin Dr. Evelyn Mayer zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens dieser Vorwürfe bereits seit 18. Mai 2010 im Krankenstand, sodass seitens des Landesschulrates keine Maßnahmen zu treffen waren. Frau Direktorin Dr. Evelyn Mayer konnte vom Landesschulrat auf Grund ihres Krankenstandes bisher nicht zu den erhobenen Vorwürfen befragt und zu einer Stellungnahme aufgefordert werden.


Entsprechend der Auskunft des Landesschulrates für Niederösterreich wurden die Vorwürfe gegen Frau Direktorin Mag. Z. durch Auswertung des Evaluierungsbogens für abschließende Prüfungen überprüft. Da auf Grund dieses Evaluierungsbogens keinerlei Verfehlungen der Vorsitzenden Frau Direktorin Mag. Z. festgestellt wurden, wurden gegen diese auch keine Maßnahmen getroffen und es war eine Stellungnahme auf Grund des eindeutigen Ergebnisses der Überprüfung des Evaluierungsbogens nicht notwendig. Frau Direktorin Mag. Z. wurde ferner nicht befragt, da die Auswertung des Evaluierungsbogens eindeutig gezeigt hat, dass ihre Vorsitzführung gegen keine rechtlichen Bestimmungen verstoßen hat.

Seitens des Landesschulrates für Niederösterreich gab es keinen Grund die im Schreiben vom 31. März 2011, durch Mag. B. vorgebrachte Kritik an Frau Mag. H., als Mobbingvorwurf zu werten. Die Mobbingvorwürfe gegen Frau Mag. H. sind dem Landesschulrat für Niederösterreich in dieser Form erst durch die gegenständliche Parlamentarische Anfrage bekannt geworden.

 

Zu Fragen 6 und 7:

Die Feststellung, ob begründete Mobbingvorwürfe vorliegen oder nicht, kann aufgrund der erforderlichen Sachverhaltserhebungen und -feststellungen vorrangig nur durch die verantwortliche Dienstbehörde erster Instanz beurteilt werden. Seitens des Landesschulrates für Niederösterreich wurden nach Bekanntwerden der Vorwürfe entsprechende Berichte und Stellungnahmen eingeholt.

 

Zu Frage 8:

Die geschilderten Vorwürfe wurden dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur im Rahmen der Amtshaftungsklage von Frau Direktorin Dr. Evelyn Mayer gegen den Bund bekannt.

 

Zu Fragen 9 bis 16:

Sowohl aufgrund der dienstrechtlichen Zuständigkeiten als auch in Zusammenhang mit den bestehenden schulrechtlichen Normen ist es im Fall eines begründeten Mobbingverdachtes Aufgabe der Schulleitung, der Schulaufsicht sowie der Dienstbehörde erster Instanz situationsangepasst zu agieren und gegebenenfalls sofort einzuschreiten.

Seitens der im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur befassten zuständigen Abteilungen wurden nach Bekanntwerden der Vorwürfe die erforderlichen Schritte und Maßnahmen gesetzt und im Rahmen des laufenden Amtshaftungsverfahrens Stellungnahmen des Landesschulrates für Niederösterreich eingeholt.

Derzeit ist eine Amtshaftungsklage von Frau Direktorin Dr. Evelyn Mayer gegen den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, anhängig.

Da es sich bei diesem Amtshaftungsverfahren um ein schwebendes Verfahren handelt, kann seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur nicht im Konkreten darauf eingegangen werden.

 

Zu Fragen 17 bis 22 sowie 24 bis 30:

Generell ist es aus Sicht des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur negativ zu bewerten, wenn Handlungen und/oder Unterlassungen von Bediensteten Anlass zum Verdacht einer Verletzung von Dienstpflichten, im Konkreten § 43a BDG 1979, geben.

Allgemein wird festgehalten, dass unter Mobbing eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern verstanden wird, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet.


Gemäß § 43a BDG 1979 gehört der achtungsvolle Umgang zwischen Vorgesetzten und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu den Dienstpflichten. Dabei sind Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen oder sonst diskriminierend sind.

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Schulleitung, für die Einhaltung des geordneten Dienstbetriebes sowie für die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen Sorge zu tragen. Dazu gehört es selbstverständlich auch bei allfälligen Verstößen, die Einhaltung von Dienstpflichten einzufordern und darauf zu achten, dass diese erfüllt werden.

Wesentlich für die Beurteilung von Mobbingvorwürfen sind nicht nur die gesetzten Handlungen/Unterlassungen per se, sondern der jeweilige Kontext sowie die Frage, ob ein „würdeverletzendes“ bzw. „diskriminierendes“ Verhalten objektiv geeignet ist, ausschließende Empfindungen auszulösen oder nicht.

Die Einforderung der Erfüllung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten durch Vorgesetzte, wie etwa Pünktlichkeit, Einhalten von Terminen und Verbindlichkeiten, Arbeitsaufträge etc., auf die in den Fragen 17 bis 22, 24 bis 27 sowie 29 und 30 abgestellt wird, kann nach Auffassung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur im Regelfall nicht Anlass zum begründeten Verdacht einer Verletzung von § 43a BDG 1979 geben. Das in Frage 28 angesprochene Festsetzen von Schularbeiten an einem schulfreien Samstag wäre schulzeitrechtlich unzulässig.

Es ist jedoch möglich, dass die Einforderung von Dienstpflichten in einer Weise erfolgt, welche die Isolation der betreffenden Person zur Folge hat und die bezogen auf den Einzelfall, der Häufigkeit, der Dauer sowie der Ausnützung der Unterlegenheit des Angegriffenen den begründeten Verdacht von Mobbing hervorruft.

Es ist allerdings in gegebenem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Feststellung, ob eine dienstliche Anordnung ausschließlich zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Dienstbetriebes erfolgt, oder ob es sich dabei um Handlungen und/oder Unterlassungen von Bediensteten handelt, die den begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hervorrufen oder eben nicht, nur im jeweiligen Einzelfall unter Einbeziehung der konkret beteiligten Personen von der für das diesbezügliche Personalmanagement verantwortlichen Dienstbehörde erster Instanz, vom Landesschulrat für Niederösterreich, getroffen werden kann.

 

Zu Frage 23:

Nein, dies ist dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nicht bekannt.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.