10925/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.05.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                       Wien, am         April 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0090-I/4/2012

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11079/J vom 20. März 2012 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass die seitens des Bundesministeriums für Finanzen an die Zollämter gerichteten Arbeitsrichtlinien einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern zu vollziehenden Regelungen darstellen und über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsrichtlinien nicht abgeleitet werden können. Die vorübergehende Verwendung von drittländischen Beförderungsmitteln unter vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben ist im Zollrecht der Europäischen Union geregelt. Die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-schaften, ABl. Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S. 1 (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) räumen den Zollverwaltungen der Mitgliedsstaaten insbesondere im Bereich der Beförderungsmittel in den betreffenden Artikeln 558 und 561 jedoch bestimmte Gestaltungs-spielräume ein, um besonderen wirtschaftlichen und/oder abgabenpolitischen Situationen Rechnung tragen zu können.

 

Das Bundesministerium für Finanzen macht durch die letzte Änderung der Arbeitsrichtlinie ZK-1375, GZ BMF-010313/0761-IV/6/2011 vom 21. Dezember 2011 von diesem Gestaltungs-spielraum weiterhin Gebrauch:

 

Es wird nunmehr klargestellt, dass das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung für drittländische Firmenfahrzeuge in Österreich aufgrund des Artikels 561 Abs. 2 ZK-DVO auch dann zugelassen wird, wenn solche Fahrzeuge Leasing-Arbeitskräften mit Wohnsitz in der Gemeinschaft von ihrem Beschäftiger-Betrieb für Geschäftsreisen nach Österreich zur Verfügung gestellt werden. Die Verwendung der Fahrzeuge bleibt sohin auf berufliche Tätigkeiten eingeschränkt, während die Verwendungsfrist auf die Dauer der Tätigkeit erweitert wird.

 

Zu 1. und 5.:

Aus der Änderung der Arbeitsrichtlinie ist in keiner Weise eine „Gesetzeslücke“ entstanden. In der Beschreibung des Sachverhaltes in der vorliegenden Anfrage wird verkannt, dass das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben nach den grundsätzlichen Voraussetzungen des Artikels 558 Abs. 1 Buchst. a) ZK-DVO nur für Beförderungsmittel bewilligt wird, die außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebietes ansässigen Person amtlich zugelassen sind. Sollte daher die Absicht bestehen, ein solches Fahrzeug in Österreich zum Verkehr zuzulassen, ist das Verfahren der vorübergehenden Verwendung durch Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Entrichtung aller Eingangsabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) zu beenden. Würde dieser Beendigung nicht nachgekommen werden, entstehen die Eingangsabgaben kraft Gesetzes in voller Höhe.

 

Zu 2.:

Die Änderung der Arbeitsrichtlinie ZK-1375 war im Wesentlichen deshalb erforderlich, weil sich im Arbeitsmarktbereich eine neue Situation ergeben hat, wonach nunmehr Arbeitskräfte vermehrt auch grenzüberschreitend verleast werden. Es war demnach zu entscheiden und klarzustellen, dass das Verfahren der vorübergehenden Verwendung für Firmenfahrzeuge nach Artikel 561 Abs. 2 ZK-DVO nicht nur von Angestellten drittländischer Betriebe, sondern auch von Arbeitskräften, die an drittländische Betriebe lediglich verleast werden, in Anspruch genommen werden kann. Auf diese Art können allfällige Benachteiligungen von Leasing-Arbeitskräften, die sich aufgrund zollrechtlicher Vorschriften gegenüber Arbeitskräften mit Anstellungsvertrag ergeben hätten, vermieden werden.

Zudem hat sich die frühere Begrenzung der Verwendungsdauer von 8 Tagen in der Praxis als zu kurz erwiesen, da berufliche Tätigkeiten sehr oft diesen Zeitraum überschreiten.

 

Zu 3. und 4.:

Aufgrund der Arbeitsrichtlinie ZK-1375 und der grundsätzlichen zollschuldrechtlichen Bestimmungen des Zollrechtes der Union können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindliche unverzollte und unversteuerte Fahrzeuge in Österreich nicht angemeldet werden. Der Republik Österreich sind daher keine Einnahmen entgangen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.