11425/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/0687-II/2012

 

 

Wien, am       . Juli 2012

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Werner Neubauer und weitere Abgeordnete haben am   15. Mai 2012 unter der Zahl 11635/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die Person Dietmar M.“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Aus datenschutzrechtlichen Gründen muss von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand genommen werden.

 

Zu den Fragen 3 und 5:

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist jede Privatperson, die von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt hat, zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. Die beratende und unterstützende Beiziehung eines (rechts-freundlichen) Vertreters steht jeder Privatperson frei. Eine Anzeigepflicht besteht nach Schwaighofer, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung - WK-StPO § 78 RZ 19, nach einhelliger Auffassung generell nur, wenn der Verdacht in amtlicher Eigenschaft bekannt geworden ist. Die Kriminalpolizei ist im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihr zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.

 

Zu Frage 4:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Inter-pellationsrechtes.