11425/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.07.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0687-II/2012
Wien, am . Juli 2012
Der Abgeordnete zum Nationalrat Werner Neubauer und weitere Abgeordnete haben am 15. Mai 2012 unter der Zahl 11635/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die Person Dietmar M.“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Aus datenschutzrechtlichen Gründen muss von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand genommen werden.
Zu den Fragen 3 und 5:
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist jede Privatperson, die von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt hat, zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. Die beratende und unterstützende Beiziehung eines (rechts-freundlichen) Vertreters steht jeder Privatperson frei. Eine Anzeigepflicht besteht nach Schwaighofer, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung - WK-StPO § 78 RZ 19, nach einhelliger Auffassung generell nur, wenn der Verdacht in amtlicher Eigenschaft bekannt geworden ist. Die Kriminalpolizei ist im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihr zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.
Zu Frage 4:
Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Inter-pellationsrechtes.