11836/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.08.2012
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

GZ: BKA-353.110/0157-I/4/2012

Wien, am 14. August 2012

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haider, Kolleginnen und Kollegen haben am 14. Juni 2012 unter der Nr. 12005/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra­ge betreffend „digitale ORF-Sat-Karte“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Ø  Ist ihnen der Umstand bekannt, dass den ORF-Kunden eine Zahlungsaufforde­rung für eine Verlängerung der Digital-Sat-Karte bei sonstiger Deaktivierung der Karte zugesandt wurde?

Ø  Ist ihnen bekannt, warum die Kunden nicht bereits online, bzw. wenigstens über die AGBs über die spätestens in fünf Jahren anfallenden Kosten und den diesbe­züglichen Kostenbeitrag informiert wurden?

Ø  Können Sie den Vorwurf entkräften, dass sich der ORF mit dieser durch nichts gerechtfertigten Deaktivierung nach fünf Jahren ein zusätzliches “Körberlgeld„ auf Kosten seiner Kunden zuschanzen möchte?


Das Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhän­gigkeit des Rundfunks (BVG-Rundfunk) normiert ausdrücklich nicht nur die Unabhän­gigkeit des Rundfunks sondern auch die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der Aufgabe der Verbreitung des Rundfunks bzw. dem Betrieb von technischen Einrichtungen betraut sind.

 

Dem Fragerecht nach Art. 52 B VG und § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 unterliegt nur die Geschäftsführung der Bundesregierung (vgl. Morscher, Die parla­mentarische Interpellation [1973], 425ff und Atzwanger/Zögernitz, Nationalrats-Ge­schäftsordnung³ [1999], 366). Kein Gegenstand des Interpellationsrechts sind daher Handlungsweisen unabhängiger Dritter.

 

Dem Bundeskanzleramt kommt daher hinsichtlich der in der Anfrage genannten Handlungen des ORF keine Ingerenz zu.

 

Ergänzend weise ich darauf hin, dass die Rechtsaufsicht über den ORF der von einer Bindung an Weisungen der vorgesetzten Organe freigestellten KommAustria obliegt.

 

Mit freundlichen Grüßen