12646/AB XXIV. GP
Eingelangt am 18.12.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Dezember 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0242-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12874/J vom 18. Oktober 2012 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3.:
Bei dem Solidaritäts- und Strukturfonds handelt es sich um ein Zweckvermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die vorliegenden Fragen betreffen Angelegenheiten des Beirats dieses Fonds und beziehen sich daher auf keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung. Sie sind somit von dem in § 90 GOG 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Zu 4. und 5:
Gemäß § 14a Abs. 3 TabMG hatte die Monopolverwaltung GmbH für die Aufgaben des Solidaritäts- und Strukturfonds einen Beirat zu bilden. Diesem Beirat gehören je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH und des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten an. Die Monopolverwaltung GmbH und das Bundesgremium der Tabaktrafikanten haben ihre Vertreter im Beirat selbst nominiert und entsandt.
Zu 6. und 7. sowie 12. bis 16.:
Bei dem Solidaritäts- und Strukturfonds handelt es sich um ein Zweckvermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die vorliegenden Fragen betreffen wirtschaftliche Angelegenheiten dieses Fonds und beziehen sich daher auf keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung. Sie sind somit von dem in § 90 GOG 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Zu 8. bis 11.:
Bei dem Solidaritätsfonds handelt es sich um ein Zweckvermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit, das weder einer Kontrolle durch den Aufsichtsrat der Monopolverwaltung GmbH noch durch das Bundesministerium für Finanzen als deren Eigentümervertreter unterliegt. Die vorliegenden Fragen beziehen sich daher auf keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung. Sie sind somit von dem in § 90 GOG 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Mit freundlichen Grüßen