12693/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.12.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                                                        

Parlament

1017 Wien                                                                  Wien, am       Dezember 2012

 

GZ: BMF-310205/0248-I/4/2012

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12953/J vom 30. Oktober 2012 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2:

Es gibt einen Entwurf zu einer Pauschalierungsverordnung für das Gastgewerbe, in deren Rahmen Betriebsausgaben pauschal angesetzt werden können.

 

Zu 3.:

Die Aufhebung der Verordnung bedeutet, dass diese Pauschalierungsverordnung ab 2013 nicht mehr anwendbar ist. Bis inklusive 2012 konnte die Verordnung von Unternehmen in Anspruch genommen werden, deren Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht mehr als 255.000 € betragen hat. Derartige Unternehmen sind nach dem Wegfall der Pauschalierungsmöglichkeit nicht buchführungspflichtig, weil die Buchführungspflicht gemäß § 189 UGB erst bei einem Überschreiten der Umsatzschwelle von 700.000 € einsetzt. Sofern nicht freiwillig bilanziert wird, ist der Gewinn in diesen Fällen somit durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Hat der Umsatz derartiger Betriebe im Vorjahr 220.000 € nicht überstiegen, besteht zusätzlich auch die Möglichkeit, die gesetzliche Basis-pauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 in Anspruch zu nehmen.

 

Zu 4.:

Das Bundesministerium für Finanzen spricht sich klar für ein einfacheres und unbüro-kratischeres Steuerrecht aus. Pauschalierungen stellen aus Sicht des Finanzressorts grundsätzlich eine Win-Win-Situation dar: Sie führen zur Verwaltungsvereinfachung bei der Finanzverwaltung und in Betrieben und garantieren dennoch Steuereinnahmen. Das Bundesministerium für Finanzen ist allerdings an die Rechtsauffassung des Verfassungs-gerichtshofes gebunden und muss darauf achten, jede neue Verordnung so auszugestalten, dass sie allen Anforderungen des Gerichtshofes an eine verfassungskonforme Regelung standhält.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.