12820/AB XXIV. GP Eingelangt am 16.01.2013 Bundeskanzler Anfragebeantwortung
An die Präsidentin des Nationalrats Maga Barbara PRAMMER Parlament 1017 W i e n |
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GZ: BKA-353.110/0220-I/4/2012 |
Wien, am 16. Jänner 2013 |
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Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haider, Kolleginnen und Kollegen haben am 16. November 2012 unter der Nr. 13083/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Zahlungsverkehr ausgegliederter Gesellschaften gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø An welchen Gesellschaften und Firmen hält das Bundeskanzleramt Anteile?
Das Bundeskanzleramt verwaltet die Anteile des Bundes an der Wiener Zeitung GmbH und an der RTR-GmbH. An der Bundesanstalt Statistik Österreich hält der Bund keine Anteile im gesellschaftsrechtlichen Sinn, dem Bundeskanzleramt kommt jedoch die wirtschaftliche Aufsicht über die Bundesanstalt nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 zu.
Zu den Fragen 2 bis 8:
Ø Welche Strategie hat das BKA als Eigentümer für diese Gesellschaften und Firmen im Zahlungsverkehr festgelegt?
Ø Welche dieser Gesellschaften und Firmen wickelt den Zahlungsverkehr mit der BAWAG – PSK ab?
Ø Seit wann wickeln diese Gesellschaften und Firmen den Zahlungsverkehr mit der BAWAG – PSK ab?
Ø Zu welchen Konditionen wird dieser Zahlungsverkehr mit der BAWAG – PSK abgewickelt?
Ø Wurde der Zahlungsverkehr dieser Gesellschaften und Firmen ausgeschrieben?
Ø Wenn nein, warum nicht?
Ø Hat das BKA vor, den Zahlungsverkehr dieser Gesellschaften und Firmen als Eigentümer ausschreiben zu lassen?
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass sich das Interpellationsrecht in Bezug auf selbständige juristische Personen nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person bezogen werden kann (vgl. Mayer B-VG, 3. Auflage, Pkt. II.1 zu Art. 52 B-VG). Die gegenständlichen Fragen betreffen ausschließlich Handlungen von Unternehmensorganen und liegen somit außerhalb meiner politischen Verantwortung. Sie sind daher grundsätzlich nicht vom Interpellationsrecht umfasst.
Mit freundlichen Grüßen