12860/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.01.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                       Wien, am     Jänner 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0267-I/4/2012

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13123/J vom 19. November 2012 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Im Rahmen der Vorbereitung von Gesetzesänderungen in Begutachtungsentwürfen und Regierungsvorlagen ist es durchaus üblich, dass diese mit den betroffenen Interessensvertretungen besprochen und diskutiert werden. Denn die jeweiligen Interessensvertretungen und darüber hinaus interessierte Personen, wie etwa auch aus den auf der Homepage des Parlaments publizierten Stellungnahmen zu Begutachtungsentwürfen ersehen werden kann, können einen überaus wertvollen Input hinsichtlich der branchenspezifischen Probleme und Auswirkungen eines Gesetzesentwurfes in der Praxis liefern. Dieser Input kann entweder durch eine Stellungnahme im Rahmen des Begutachtungsprozesses oder eben auch im Rahmen einer mündlichen Besprechung erfolgen. Anregungen aus dem Begutachtungsprozess oder aus Besprechungen werden dann ressortintern aus fachlicher Sicht geprüft und beurteilt. Nach dieser generellen Vorgehensweise sind etwa zuletzt auch die Änderungen im Tabaksteuergesetz und Tabakmonopolgesetz in das Abgabenänderungsgesetz 2012 aufgenommen worden. Seither war die Materie kein Gegenstand von entsprechenden Entwürfen des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 4. bis 7. und 12. bis 15.:

Bei einem Abänderungsantrag beziehungsweise einem Entschließungsantrag wie den gegenständlich angesprochenen handelt es sich um ein den Abgeordneten zum Nationalrat vorbehaltenes verfassungsmäßiges Recht als Ausprägung der legislativen Kraft.

 

Zu 8. bis 11. und 16. bis 19.:

Dazu liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.

 

Zu 20. bis 22.:

Dies ist derzeit nicht abschätzbar, da jede Schließung auf einer individuellen Entscheidung der einzelnen Trafikinhaberin beziehungsweise des einzelnen Trafikinhabers beruht und diese nicht vorhergesehen werden kann.

 

Zu 23.:

Die genauen Kriterien für den Strukturänderungsfonds werden in der noch zu erlassenden Strukturfondsordnung auf Basis der vom Nationalrat beschlossenen Vorgaben festgelegt werden.

 

Zu 24. bis 30.:

Dazu liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine ausreichend detaillierten Informationen vor.

 

Zu 31. und 32.:

Die Kriterien, nach denen Mittel aus dem neuen Strukturfonds ausbezahlt werden, stehen noch nicht fest. Es ist allerdings aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen klar, dass die Gesamtsituation der jeweiligen Trafikantin beziehungsweise des jeweiligen Trafikanten in die Voraussetzung zur Gewährung von Mittel aus dem Strukturfonds berücksichtigt wird.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.