13098/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.02.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                                                        

Parlament

1017 Wien                                                                      Wien, am        Jänner 2013

 

GZ: BMF-310205/0297-I/4/2012

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13354/J vom 13. Dezember 2012 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Das „neue Pfandbriefgesetz“ soll keine Novelle des Pfandbriefstelle-Gesetzes sein, sondern eine Zusammenführung von drei aus historischen Gründen ähnliche Materien regelnden Vorschriften (Pfandbriefgesetz, Hypothekenbankgesetz, Gesetz betreffend fundierte Bank-schuldverschreibungen). Gleichzeitig sollen die zum Teil noch aus der Kaiserzeit bestehenden Regelungen zeitgemäß angepasst werden. Geplant ist grundsätzlich, dass dieses neue Pfandbriefgesetz noch in dieser Legislaturperiode im Parlament eingebracht wird.

 

Zu 2.:

Die Neuregelung hat primär rechtsbereinigende Zwecke; daneben sollen die Vorschriften modernisiert werden. Außerdem sollen die Pfandbriefe verstärkt als Refinanzierungs-instrument herangezogen werden können. An eine Novelle des Pfandbriefstelle-Gesetzes, das erst 2004 erlassen wurde, ist derzeit nicht gedacht. Dies ist aber auch nicht auszuschließen, falls dies im Gesamtkontext des „neuen Pfandbriefgesetzes“ erforderlich wird.

 

Zu 3. und 4.:

Eigene Anforderungen der Europäischen Union an diese Materie bestehen nicht. Auch die Anforderungen gemäß Basel II und Basel III betreffen das Projekt eines neuen Pfandbrief-gesetzes nicht.

 

Zu 5.:

Hinsichtlich der Haftung der Mitgliedsinstitute ist an keine Änderung gedacht.

 

Zu 6. bis 8.:

Die Emission gedeckter Bankschuldverschreibungen ist vor dem Hintergrund der anhaltenden Finanzkrise und der bevorstehenden Einführung von Basel III zu einem zentralen Refinanzierungsinstrument der internationalen wie auch der österreichischen Kreditwirtschaft geworden. Vor diesem Hintergrund haben sich die für gedeckte Bankschuldverschreibungen geltenden internationalen Standards in den vergangenen Jahren stark weiterentwickelt.
Die im Hypothekenbankgesetz, im Pfandbriefgesetz und im Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen enthaltenen Regelungen entsprechen nicht mehr dem Bedarf der Emissions-praxis und den Standards internationaler Vorbilder (insbesondere dem deutschen Pfandbrief-gesetz). Des Weiteren besteht durch teils überholte Erfordernisse für die Administration der Deckungswerte die Gefahr von Wettbewerbsnachteilen für die österreichischen Emittenten gedeckter Bankschuldverschreibungen. Durch die geplante Neuregelung wird für Privatkunden das Produkt Pfandbrief attraktiver. Gewerbekunden werden durch die zusätzlichen Refinanzierungsmöglichkeiten ihrer Hypotheken profitieren. Durch Schaffung eines wettbewerbsfähigeren Rechtsrahmens für Pfandbriefe in Österreich wird die Versorgung der Wirtschaft mit Finanzierungsmitteln gefördert und somit der Wirtschaftsstandort Österreich und damit die Beschäftigung abgesichert.

 

Zu 9.:

Auf die Haftung der Republik Österreich und ihrer neun Bundesländer hat die geplante Neuregelung keine Auswirkung. Das Pfandbriefstelle-Gesetz soll, wie bereits erwähnt, aus heutiger Sicht keine materiellen Änderungen erfahren.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.