13098/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.02.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am Jänner 2013
GZ: BMF-310205/0297-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13354/J vom 13. Dezember 2012 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Das „neue Pfandbriefgesetz“ soll keine Novelle des Pfandbriefstelle-Gesetzes sein, sondern eine Zusammenführung von drei aus historischen Gründen ähnliche Materien regelnden Vorschriften (Pfandbriefgesetz, Hypothekenbankgesetz, Gesetz betreffend fundierte Bank-schuldverschreibungen). Gleichzeitig sollen die zum Teil noch aus der Kaiserzeit bestehenden Regelungen zeitgemäß angepasst werden. Geplant ist grundsätzlich, dass dieses neue Pfandbriefgesetz noch in dieser Legislaturperiode im Parlament eingebracht wird.
Zu 2.:
Die Neuregelung hat primär rechtsbereinigende Zwecke; daneben sollen die Vorschriften modernisiert werden. Außerdem sollen die Pfandbriefe verstärkt als Refinanzierungs-instrument herangezogen werden können. An eine Novelle des Pfandbriefstelle-Gesetzes, das erst 2004 erlassen wurde, ist derzeit nicht gedacht. Dies ist aber auch nicht auszuschließen, falls dies im Gesamtkontext des „neuen Pfandbriefgesetzes“ erforderlich wird.
Zu 3. und 4.:
Eigene Anforderungen der Europäischen Union an diese Materie bestehen nicht. Auch die Anforderungen gemäß Basel II und Basel III betreffen das Projekt eines neuen Pfandbrief-gesetzes nicht.
Zu 5.:
Hinsichtlich der Haftung der Mitgliedsinstitute ist an keine Änderung gedacht.
Zu 6. bis 8.:
Die Emission gedeckter
Bankschuldverschreibungen ist vor dem Hintergrund der anhaltenden Finanzkrise
und der bevorstehenden Einführung von Basel III zu einem zentralen
Refinanzierungsinstrument der internationalen wie auch der österreichischen
Kreditwirtschaft geworden. Vor diesem Hintergrund haben sich die für
gedeckte Bankschuldverschreibungen geltenden internationalen Standards in den
vergangenen Jahren stark weiterentwickelt.
Die im Hypothekenbankgesetz, im
Pfandbriefgesetz und im Gesetz betreffend fundierte
Bankschuldverschreibungen enthaltenen Regelungen
entsprechen nicht mehr dem Bedarf der Emissions-praxis und den Standards
internationaler Vorbilder (insbesondere dem deutschen Pfandbrief-gesetz). Des
Weiteren besteht durch teils überholte Erfordernisse für die
Administration der Deckungswerte die Gefahr von Wettbewerbsnachteilen für
die österreichischen Emittenten gedeckter Bankschuldverschreibungen. Durch
die geplante Neuregelung wird für Privatkunden das Produkt Pfandbrief attraktiver.
Gewerbekunden werden durch die zusätzlichen
Refinanzierungsmöglichkeiten ihrer Hypotheken profitieren. Durch Schaffung
eines wettbewerbsfähigeren Rechtsrahmens für Pfandbriefe in
Österreich wird die Versorgung der Wirtschaft mit Finanzierungsmitteln
gefördert und somit der Wirtschaftsstandort Österreich und damit die
Beschäftigung abgesichert.
Zu 9.:
Auf die Haftung der Republik Österreich und ihrer neun Bundesländer hat die geplante Neuregelung keine Auswirkung. Das Pfandbriefstelle-Gesetz soll, wie bereits erwähnt, aus heutiger Sicht keine materiellen Änderungen erfahren.
Mit freundlichen Grüßen