13164/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.02.2013
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/1462-III/4/2012

Wien, am 13. Februar 2013

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Alev Korun und weitere Abgeordnete haben am 19. Dezember 2012 unter der Zahl 13424/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Erfüllung der sogenannten "Integrationsvereinbarung"“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2, 7, 8, 15 und 16:

Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.

 

Zu den Fragen 3 bis 6:

Hinsichtlich der Anzahl der Personen, die in den Jahren 2011 und 2012 die Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben, wird auf die nachstehende Tabelle, die auf regelmäßigen Mitteilungen der Länder beruht, verwiesen. Eine statistische Aufschlüsselung nach Nationalitäten wird nicht geführt.


Soweit bei den Fragen 3 und 5 unter Personen, die Modul 1 bzw. 2 der Integrationsvereinbarung „besucht haben“ die Anzahl von Personen zu verstehen ist, die einen Sprachkurs besucht haben, unabhängig davon, ob dieser Sprachkurs erfolgreich abgeschlossen wurde, ist anzumerken, dass eine entsprechende Statistik nicht geführt wird.

 


Integrationsvereinbarung

Jahr 2011

Jahr 2012

Modul 1 (A2 Niveau) Erfüllungen

6.370

8.614

Modul 2 (B1 Niveau) Erfüllungen

1.199

1.699

Gesamt

7.569

10.313

 

 

Zu Frage 9:

Statistiken über die Anzahl solcher eingeleiteter Ausweisungsverfahren werden nicht geführt.

Im Jahr 2011 wurde in Tirol 1 Ausweisung wegen Nichterfüllung der Integrationsver-einbarung erlassen. Diesbezüglich wird auch auf die Beantwortung der Fragen 4 bis 9 und 17 der parlamentarischen Anfrage 8664/J (8560/AB XXIV. GP) verwiesen. Im Jahr 2012 erfolgte keine Ausweisung wegen Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz.

 

Zu Frage 10:

Hinsichtlich der Anzahl der Personen, über die in den Jahren 2011 und 2012 eine Verwaltungsstrafe nach § 77 Abs. 1 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtskräftig verhängt wurde, wird auf die nachstehende Tabelle, die auf Mitteilungen der Länder beruht, verwiesen. Eine statistische Aufschlüsselung nach Nationalitäten wird nicht geführt.

 

Verwaltungsstrafen nach § 77 Abs. 1 Z 3 NAG - rechtskräftig (1. Instanz)

2011

2012

Burgenland

1

2

Kärnten

67

59

Niederösterreich

30

37

Oberösterreich

48

61

Steiermark

101

73

Tirol

28

33

Vorarlberg

14

11

Salzburg

82

92

Wien

54

1

Gesamt

425

369


Zu Frage 11:

In den Jahren 2011 und 2012 erfolgte bei insgesamt 5.915 Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Integrationsvereinbarung eine Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 NAG im Gesamtausmaß von € 3.391.010,73.

 

Zu den Fragen 12 und 13:

Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei nicht generell alle türkischen Staatsangehörigen von der „Deutschprüfungspflicht“ befreit sind. Vielmehr kommen bestimmte Gesetzesbestimmungen des NAG nur unter speziellen Voraussetzungen für türkische Staatsangehörige nicht mehr zur Anwendung.

Es wurden bereits zahlreiche Maßnahmen zur Mobilisierung dieser Zielgruppe bzw. zur Förderung des Besuchs von Deutschkursen gesetzt. Im Hinblick auf die Setzung von finanziellen Anreizen erfolgt eine Beteiligung des Bundes an den Kosten eines Deutsch-Integrationskurses im Rahmen des § 15 NAG auch bei jenen türkischen Staatsangehörigen, auf die die Judikatur zur Stillhalteklausel des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei anwendbar ist.

Überdies ist eine umfassende Information – jeweils auch in türkischer Sprache – über die Möglichkeiten für den Besuch eines Deutschkurses in Österreich und in der Türkei  für türkische Staatsangehörige sichergestellt. Zu diesem Zwecke werden Möglichkeiten zum Deutschkursbesuch in Österreich und in der Türkei auf dem Sprachportal des Österreichischen Integrationsfonds (http://sprachportal.integrationsfonds.at/) dargestellt. Die sich am Nationalen Integrationsplan für Integration orientierende Broschüre „Österreich von Anfang an“ liefert – auch in türkischer Sprache – praktische Informationen für die erfolgreiche Integration in Österreich und das Leben bzw. Zusammenleben in Österreich. Diese Broschüre findet sich auf der Homepage des Österreichischen Integrationsfonds und wird zudem an der österreichischen Botschaft Ankara direkt an die Antragsteller ausgehändigt.

Türkische Staatsangehörige werden überdies bereits an der österreichischen Botschaft Ankara vor Zuzug über die Sinnhaftigkeit des Besuchs eines Deutschkurses informiert.

 

Zu Frage 14:

Es wird auf die Beantwortung der Fragen 24 und 25 der parlamentarischen Anfrage 8664/J (8560/AB XXIV. GP) sowie auf die Beantwortung der Frage 24 der parlamentarischen Anfrage 2638/J (2707/AB XXIV. GP) verwiesen.


Zu Frage 17:

Die in § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung genannten Einrichtungen stehen allen Drittstaatsangehörigen unabhängig von deren Herkunftsländern offen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 35 der parlamentarischen Anfrage 8664/J (8560/AB XXIV. GP) verwiesen.

 

Zu Frage 18

Im Jahr 2012 wurden 1.623 Deutsch-Integrationskurse von ÖIF-zertifizierten Kursträgern für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung durchgeführt (Burgenland: 8, Kärnten: 66, Niederösterreich: 70, Oberösterreich: 427, Salzburg: 186, Steiermark: 49, Tirol: 271, Vorarlberg: 54, Wien: 492). Darüber hinaus werden entsprechende Statistiken nicht geführt. Im Rahmen des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung ist eine ÖIF- Zertifizierung der Sprachkurse nicht vorgesehen.

 

Zu Frage 19:

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Sprachkurse werden durch die Bestimmungen zu den zertifizierten Deutsch-Integrationskursen in der Integrationsvereinbarungs-Ver-ordnung näher spezifiziert, wobei insbesondere auch auf die Bedürfnisse der Kursteilnehmer Bezug genommen wird (vgl. § 5 Integrationsvereinbarungs-Verordnung). Die Ausgestaltung des konkreten Angebots an Deutschkursen durch die Kursträger fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 20:

Die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung durch erfolgreichen Abschluss eines zertifizierten Deutsch-Integrationskurses ist nur eine von mehreren im Gesetz vorgesehenen Erfüllungsmöglichkeiten. Im Rahmen des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung ist eine ÖIF-Zertifizierung der Sprachkurse nicht vorgesehen. Modul 1 und 2 der Integrationsver-einbarung können unter anderem jeweils auch durch Vorlage eines allgemein anerkannten Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse einer nicht vom ÖIF zertifizierten Einrichtung erfüllt werden.