13547/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.03.2013
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/0300-III/6/2013

Wien, am          . März 2013

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Mag.a Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde haben am 30. Jänner 2013 unter der Zahl 13716/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verbesserung der Rahmenbedingungen für Europäische Bürgerinitiativen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Bislang wurden der Bundeswahlbehörde Unterstützungsbekundungen zur Europäischen Bürgerinitiativen weder in Papierform noch in elektronischer Form zur Überprüfung vorgelegt. Das Sammeln einschlägiger Erfahrungen mit der Überprüfung von Unterstützungsbekundungen erscheint mir als eine der Grundvoraussetzungen, um im Sinn der Entschließung des Nationalrats vom 29. Februar 2012 (Nr. 231/E) tätig zu werden. Erste Überlegungen betreffend die Ausweitung des Kataloges der zur Identifikation zulässigen Nummern von Ausweispapieren wurden in meinem Ressort dennoch bereits getroffen; sie werden in nächster Zeit intensiv fortgesetzt.

 

Aufgrund der beschriebenen Gegebenheiten war es bislang auch nicht angezeigt, an die Kommission im Zusammenhang mit dem Katalog der Ausweispapiere heranzutreten.


Zu Frage 3a:

Es trifft zu, dass die Europäische Kommission das Ende der Sammelfrist bei einigen aktuell laufenden Europäischen Bürgerinitiativen erstreckt hat. Das geltende innerstaatliche Recht lässt eine Berücksichtigung dieser Fristerstreckung nicht zu.

 

Zu Frage 3b:

Im geplanten „Zentralen Wählerregister“ ist weder die Verankerung einer ID-Nummer noch die Weitergabe einer solchen an eine registrierte Person vorgesehen. Da die Angabe einer ID-Nummer seitens Österreichs so wie seitens 19 weiterer Staaten – als Sicherheitsmerkmal – jedoch als unumgänglich angesehen wird, erscheint das „Zentrale Wählerregister“ nicht als geeignete Datenbank, um Wahlberechtigte zu identifizieren. Außerdem wird das Zentrale Wählerregister – nach seiner Einführung – die Daten von Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreichern nur in jenen Fällen enthalten, in denen diese einen entsprechenden Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz gestellt haben.