13755/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.04.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 16. April 2013

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0062-IM/a/2013

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 14030/J betreffend „Preisabsprachen“, welche die Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen am 19. Februar 2013 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Absprachen über Preise und Preisbestandteile, aber auch diesbezügliche Nebenabreden, sind nach § 1 Kartellgesetz 2005 (KartG 2005) und Art 101 AEUV verboten. Für die legistische Betreuung des KartG 2005 ist das Bundesministerium für Justiz zuständig. Festzuhalten ist, dass nach dem geltenden Recht das Kartellgericht allein entscheidungsbefugt ist, während die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) nur Anträge beim Kartellgericht stellen kann.


Gemäß § 1 Wettbewerbsgesetz (WettbG), für dessen legistische Betreuung mein Ressort zuständig ist, obliegt es der BWB, derartigen Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005 oder der europäischen Wettbewerbsregeln entgegenzutreten und die Anwendung des KartG 2005 zu gewährleisten. Wenn daher Unternehmen den Wettbewerb durch Preisabsprachen künstlich beschränken, hat die BWB beim Kartellgericht die Verhängung einer Geldbuße gegen das jeweilig beteiligte Unternehmen zu beantragen. Ebenso antragsberechtigt auf Verhängung einer Geldbuße ist der Bundeskartellanwalt. Weiters sind auch die Regulatoren, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer, die Landwirtschaftskammer Österreichs und jeder Unternehmer und jede Unternehmervereinigung, der oder die ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung hat, zur Stellung eines Antrages auf Abstellung dieses Verhaltens berechtigt.

 

Nach § 1 Abs. 3 iVm § 9 WettbG ist die BWB bei der Besorgung der in § 2 genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig. Die Prüfung von unzulässigen Preisabsprachen in Österreich wird somit jedenfalls durch das WettbG und das KartellG 2005 im Einklang mit den europäischen Rechtsvorschriften sichergestellt. Eine gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz initiierte weitere Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Angleichung von Ermittlungsbefugnissen an die europäische Praxis und weitere Verbesserungen im materiellen Recht sind als Novelle von WettbG und KartellG 2005 Ende letzten Jahres vom Parlament beschlossen worden und mit 1. März 2013 in Kraft getreten.

 

In den zitierten laufenden Verfahren wird die BWB nach Abschluss der Ermittlungen über die weitere Vorgehensweise entscheiden.