13773/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.04.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                         Wien, am      April 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0086-I/4/2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14044/J vom 19. Februar 2013 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Gesamtzahl an TT

TFG

TVS

Personen mit Behinderung

Anzahl

% der TT

Anzahl

% der TT

Anzahl TFG

% der TFG

Anzahl TVS

Anzahl gesamt

Burgenland

304

92

30,26%

212

69,74%

43

46,74%

0

43

Kärnten

511

164

32,09%

347

67,91%

68

41,46%

5

73

Niederösterreich

1.518

464

30,57%

1.054

69,43%

223

48,06%

2

225

Oberösterreich

1.124

367

32,65%

757

67,35%

189

51,50%

0

189

Salzburg

406

166

40,89%

240

59,11%

92

55,42%

1

93

Steiermark

1.019

424

41,61%

595

58,39%

202

47,64%

2

204

Tirol

638

172

26,96%

466

73,04%

72

41,86%

0

72

Vorarlberg

267

76

28,46%

191

71,54%

35

46,05%

0

35

Wien

796

736

92,46%

60

7,54%

448

60,87%

2

450

Gesamt Österreich

6.583

2.661

40,42%

3.922

59,58%

1.372

51,56%

12

1.384

TT: Tabaktrafik

TFG: Tabakfachgeschäft

TVS: Tabakverkaufsstelle


Zu 4.:

889 Trafiken (215 Tabakfachgeschäfte und 674 Tabakverkaufsstellen) wurden seit dem 1. Jänner 2010 aufgelassen.

 

Zu 5. bis 12.:

Die Belieferung der Trafikanten hat durch die Großhändler im Einklang mit den Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes (TabMG) 1996 zu erfolgen. Zu beachten ist insbesondere § 8 Abs. 1 TabMG 1996, wonach der Großhändler Tabakerzeugnisse nach Maßgabe der vorhandenen Bestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen zu liefern hat. Für alle Bestellungen in üblichen Gebindegrößen besteht eine Lieferverpflichtung. Die Lieferungen haben spätestens innerhalb von drei Wochen ab Bestellungseingang zu erfolgen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 TabMG hat jeder Großhändler verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten näher regeln. Das TabMG 1996 regelt lediglich – in Form einer demonstrativen Aufzählung – die erforderlichen Mindestinhalte dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, ihre Ausformulierung bleibt den Großhändlern vorbehalten. Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen allerdings keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen des TabMG 1996 im Widerspruch steht. Änderungen der Geschäfts- und Lieferbedingungen sind dem Bundesministerium für Finanzen zwar vorzulegen, sie unterliegen aber nicht der ausdrücklichen Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen. Ein Widerspruch gegen die Geschäfts- und Lieferbedingungen der Großhändler würde nur dann erfolgen, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

 

Eine Zustimmung zu den Geschäfts- und Lieferbedingungen durch die Monopolverwaltung GmbH ist gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Eine darüber hinausgehende Beantwortung fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.