15269/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.09.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15819/J der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde anhand einer mir vorliegenden Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt wie folgt:

 

Vorauszuschicken ist, dass die Sozialversicherungsträger gemäß § 93 ASGG dem Bund die in Sozialrechtsangelegenheiten entstehenden Kosten – darunter auch die

Kosten für die Gutachten der Sachverständigen – jährlich zu ersetzen haben. Zuletzt

wurden auf diese Weise für das Jahr 2011 EUR 41 Millionen überwiesen.

 

Es ist Sache des Richters, der das jeweilige Verfahren führt, die erforderlichen Sachverständigen auszuwählen und beizuziehen. In der Regel werden von der Richterschaft (unabhängig davon, ob es sich dabei um Zivilrechtssachen oder die hier angesprochenen Sozialrechtssachen handelt) die Gebühren dieser Sachverständigen in der Höhe zugesprochen, wie sie der/die Sachverständige verzeichnet, also ohne genauere inhaltliche Prüfung der verzeichneten Gebühren. Das Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) räumt den Prozessparteien jedoch ein Äußerungsrecht dazu ein. Da ausschließlich der Sozialversicherungsträger in sozialgerichtlichen Verfahren zum Kostenersatz verpflichtet ist, ist es in der Praxis nur dieser, der von diesem Äußerungsrecht Gebrauch macht. Es gebietet der sparsame und wirtschaftliche Mittelumgang, zu Gebührennoten, die im Widerspruch zum GebAG zu stehen scheinen, eine derartige Äußerung abzugeben.

 

Nicht zuletzt aus diesem Grund ist auch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) als Verfahrenspartei gehalten, im Falle der Verzeichnung nicht gebührender Kosten bzw. bei Kostenansätzen über deren Berechtigung Zweifel bestehen, der gerichtlichen Aufforderung zur Abgabe einer Gebührenstellungnahme Folge zu leisten.

 

Vor diesem Hintergrund ist es logisch nachvollziehbar, dass Sachverständige, die sich bei der Gebührengestaltung in ihrer Honorarnote innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens halten und die dort eingeräumten Spielräume moderat beanspruchen, mit keinen Gebührenstellungnahmen der PVA konfrontiert werden. Hingegen werden Sachverständige, die den gesetzlichen Rahmen verlassen oder die gesetzlich eingeräumten Spielräume derart ausschöpfen, dass letztlich ein Gericht (Oberlandesgericht) darüber entscheiden muss, ob diese grenzwertig verzeichnete Gebühr (gerade noch) vertretbar ist oder bereits den Rahmen sprengt, damit rechnen müssen, dass die PVA von ihrem Äußerungsrecht Gebrauch machen wird.

 

Dabei kann festgestellt werden, dass die überwiegende Zahl der Sachverständigen, die häufig in Sozialrechtssachen mit der Begutachtung beauftragt werden, ihre Honoraransätze so wählen, dass diese – mit Ausnahmen in Einzelfällen – nicht zu beanstanden sind. Dies liegt wohl nicht zuletzt auch darin begründet, dass die Gebührenansätze im GebAG einem Sachverständigen, der häufig Gutachten erstattet im Ergebnis entgegen kommen, da bei einem Massengeschäft wie diesem beispielsweise häufig auf formularartige Vorlagen zurückgegriffen wird, die aufwandsminimierend eingesetzt werden können. (Teilweise erstatten Sachverständige 500 bis 1000 Gutachten/Jahr allein in Verfahren mit der PVA.)

 

Auch ist das GebAG sehr großzügig, was die Gutachtensgestaltung selbst betrifft. So

kann nach der derzeitigen Rechtslage nicht beanstandet werden, wenn ein Sachverständiger Teile seines Gutachtens ausschließlich dazu verwendet, um Akteninhalte, die dem Gericht und den Parteien ohnedies bekannt sind, ohne für das Verfahren erkennbaren Nutzen durch seitenweise wörtliches Abschreiben wiederholt. Das GebAG sieht je “geschriebener Seite“ einen Honoraransatz vor, sodass ein Mehr an Seiten sich auf die Einkommenssituation des Sachverständigen positiv auswirkt. Auf diese Weise werden von einzelnen Sachverständigen jährlich EUR 20.000,-- bis 30.000,-- zusätzlich lukriert, ohne dass diese eine für das Verfahren nützliche Leistung erbrächten.

Andere Sachverständige begnügen sich sinnvoller Weise damit, auf vorliegende Akteninhalte im Gutachten zu verweisen.

 

Die PVA hat zu den einzelnen Fragen Auskunft erteilt, soweit dies mit den gesetzlichen Verpflichtungen zur Amtsverschwiegenheit und unter Berücksichtigung des Grundrechtes auf Datenschutz im Einklang steht.

 

 

Frage 1:

 

Derartige Daten werden aus verwaltungsökonomischen Gründen und mangels eines

gesetzlichen Auftrages dazu in der PVA nicht gesammelt.

Die PVA betreut jährlich rd. 30.000 ASG-Klageverfahren, davon entfallen auf Verfahren wegen Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension rd. 25.000, in welchen medizinische Gutachten eingeholt werden. Erfahrungsgemäß werden in Verfahren wegen Invalidität/Berufsunfähigkeit durchschnittlich 5 Gutachten – darin eingerechnet allfällige Ergänzungsgutachten – erstellt. Daraus folgt, dass es im angesprochenen Zeitraum grob geschätzt um eine Größenordnung von rund 300.000 Gutachten samt Honorarnoten ginge, die einer Einzelüberprüfung zuzuführen wären. Dies ist nicht annähernd innerhalb der gesetzten Frist möglich.

Ungeachtet dessen kann gesagt werden, dass der Anteil der Einsprüche in Summe

wahrscheinlich eine niedrige einstellige Prozentzahl – gemessen an der Gesamtzahl

der Honorarnoten – kaum übersteigen wird.

 

Frage 2:

 

Mangels Aufzeichnungen darüber kann eine konkrete Aussage nicht getroffen werden. Eine seriöse Schätzung ist nicht möglich. Es kann jedoch eindeutig festgestellt werden, dass im Falle der (wiederholten) Verzeichnung von unrichtigen bzw. überhöhten bzw. gesetzlich nicht vorgesehenen Gebühren Stellungnahmen auch bei neurologisch/psychiatrischen Sachverständigen erfolgt sind.

 

Frage 3:

Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 1. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Mehrheit der GutachterInnen, die für das Arbeits- und Sozialgericht Wien Gutachten in Verfahren mit der PVA erstatten, bereits mit Einsprüchen konfrontiert waren.

 

Frage 4:

 

Summarisch kann für alle in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig werdenden Gerichte ausgeführt werden, dass Einsprüche dann erfolgten, wenn nach Ansicht der PVA die in den Honorarforderungen verzeichneten Positionen entweder nicht den Bestimmungen des GebAG zu entsprechen schienen oder die zugrundeliegenden Leistungen nicht erbracht wurden.

Aufzeichnungen dazu werden außerhalb des jeweils Bezug habenden Aktes nicht geführt. Obwohl auch andere Sachverständige mit Stellungnahmen im 3-stelligen Bereich konfrontiert worden sind, muss gesagt werden, dass die in der Anfrage angeführte Sachverständige diejenige ist, die mit Abstand am häufigsten Gebühren verzeichnet hat, die sich in weiterer Folge nach gerichtlicher Prüfung als unberechtigt beansprucht erwiesen haben.

 

Frage 5:

Die Arbeitszuteilung erfolgt nicht nach Gerichtsbezirken, sodass eine derartige Aufgliederung nicht möglich ist.

Nach den internen Dienstvorschriften der PVA sind die Juristen der Rechtsabteilungen der Landesstellen zur Unterfertigung entsprechender Stellungnahmen befugt.

Bundesweit beschäftigt die PVA im angesprochenen Zeitraum durchschnittlich 71 Juristen/Juristinnen, die aufgeteilt in neun Landesstellen mit der Abwicklung der Verfahren in Leistungs- und Verwaltungssachen sowie dem Regresswesen betraut sind.

 

Einen (wenngleich geringen) Teil des Aufgabengebietes der in der PVA beschäftigten Rechtsreferentinnen und Rechtsreferenten stellt die Überprüfung einlangender Honorarnoten zu Gutachten auf ihre Plausibilität und hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den gesetzlich vorgesehenen Ansätzen nach dem GebAG dar.

 

Frage 6:

Diese Entscheidungen sind gemäß der internen Dienstvorschriften von den jeweiligen Rechtsbereichen in den 9 Landesstellen der PVA autonom zu treffen.  Im Übrigen ist auszuführen, dass gemäß der Organisationsstruktur der PVA die Rechtsbereiche der einzelnen Landesstellen dem jeweiligen Landesstellendirektor/der jeweiligen Landesstellendirektorin unterstellt sind.

 

Frage 7:

Gemeint sind wohl „Punkte 5 und 6“:

Die Hauptstelle der PVA veranstaltet im 1½-Jahresrhythmus eine „RechtsreferentInnentagung“, in deren Rahmen sowohl externe Fachleute wie auch Juristen/Juristinnen der PVA Vorträge halten sowie den fachlichen Meinungsaustausch pflegen.

Darüber hinaus steht es in der Autonomie des einzelnen Rechtsbereiches der jeweiligen Landesstelle, im dienstlichen Interesse stehende Abteilungsbesprechungen bzw. Dienstbesprechungen nach Bedarf durchzuführen.

 

Frage 8:

Die PVA ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft zum sparsamen und verantwortungsvollen Umgang mit den Geldern der Versichertengemeinschaft angehalten. Einer gesonderten Beauftragung der MitarbeiterInnen bedarf es daher nicht. Diese sind vielmehr angehalten, eine Stellungnahme dann abzugeben, wenn

 

-      offensichtlich unberechtigte Honorarnoten oder

-      Honorarnoten gelegt werden, die mit den im GebAG vorgesehenen Tarifansätzen nicht im Einklang zu stehen scheinen oder

-      Honorarnoten ausgestellt werden, die die eingeräumten Spielräume derart
bis zu deren Grenzen ausreizen, dass es einem Gericht vorbehalten bleiben muss, ihre Angemessenheit zu prüfen.


Die MitarbeiterInnen der PVA sind selbstverständlich angehalten, auch in einem „Massenverfahren“ wie demjenigen in Arbeits- und Sozialrechtssachen (rd. 25.000 Verfahren/Jahr mit insgesamt rd. 125.000 Gutachten/Jahr) bei Auffälligkeiten in einzelnen Gebührennoten bzw. bei Gebührennoten einzelner GutachterInnen die im GebAG geregelten Schritte zu setzen.

 

Frage 9:

Die Juristen/Juristinnen der Rechtsbereiche der Landesstellen werden regelmäßig und aktuell über die konkreten Entwicklungen in der Rechtsprechung informiert. So auch über wesentliche Entscheidungen zu Gebührenfragen. Dies dient in erster Linie dazu, eine bundesweit einheitliche Vollzugspraxis zu ermöglichen und soll verhindern, dass Einwände bzw. Rechtsstandpunkte vertreten werden, die letztinstanzlich bereits anders entschieden wurden. Der Umgang mit den Honoraren der angefragten Sachverständigen war nicht Gegenstand einer gesonderten Anweisung wie in der Fragestellung intendiert.

 

Frage 10:

Ja.

 

Frage 10.1.:

 

Mit dem Ergebnis, dass jeder einzelne Einspruch rechtlich geboten war.

 

Frage 11:

Da es sich bei den strittigen Positionen in den Honorarnoten der verschiedenen Sachverständigen wiederkehrend um die gleichen handelte sowie der Umstand, dass häufig Honorarnoten nur eines bestimmten Sachverständigen oder von Sachverständigen einer bestimmten Fachrichtung betroffen sind, beläuft sich der zeitliche Aufwand pro Einwand nur auf ein paar Minuten pro Fall.

 

 

Frage 12:

Derartige Aufzeichnungen werden nicht geführt und es ist nicht bekannt, wie viele Gutachten die angefragte Sachverständige in Verfahren mit der PVA durchschnittlich

jährlich erstattet hat.

 

Wie sich aus der Beantwortung der Frage 24 erschließen lässt, wurden grob geschätzt Beträge von ca. EUR 15,-- bis 60,-- je Position und je Gutachten beeinsprucht.


Frage 13:

 

Derartige Aufzeichnungen werden nicht geführt und lässt sich der angefragte Betrag

auch nicht seriös schätzen (vgl. Frage 12).

 

 

Frage 14a bis 14c:

a) Diese Frage kann mangels Kenntnis sämtlicher der beim Arbeits- und Sozialgericht Wien tätiger Sachverständigen inhaltlich nicht beantwortet werden.

b) Zu dieser Position, die unter der Bezeichnung „EDV-Infrastruktur (DES)“ verzeichnet wurde, konnte mangels gesetzlicher Deckung im GebAG keine Zustimmung erteilt werden. Diese Rechtsansicht wird im Übrigen vom Oberlandesgericht Wien (OLG Wien 8 Rs 118/12z und 8 Rs 127/12y) geteilt.

c) Die PVA wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ab 1.1.2014 am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten teilnehmen. Damit hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass sämtliche davon betroffenen Eingaben einheitlich auf elektronischem Weg durch die Sozialversicherungsträger administriert werden können. Selbstverständlich werden ab diesem Zeitpunkt auch die von Sachverständigen im Wege des webERV eingebrachten Gutachten elektronisch von der PVA entgegengenommen werden. Die in der Frage intendierte Vereitelungsabsicht ist daher nicht erkennbar.

 

Frage 15:

Bei diesem Sachverhalt gilt es zwei Konstellationen zu unterscheiden.

Es gibt einerseits eine Gruppe von Sachverständigen am Arbeits- und Sozialgericht Wien, die nach einer Pauschalvereinbarung zwischen dieser und den Sozialversicherungsträgern abrechnet. Selbstverständlich steht es jedem/jeder Sachverständigen frei, ihre Honorare pauschal nach den Ansätzen in dieser Vereinbarung zu gestalten. Von dieser Möglichkeit macht jedoch nur eine geringe Anzahl der regelmäßig bei den Arbeits- und Sozialgerichten beigezogenen Sachverständigen Gebrauch. Dieser Gruppe wird im Rahmen der Pauschale ein von den an der Vereinbarung teilnehmenden Gruppen in freier Wortwahl als „Ordinationspauschale“ bezeichneter Betrag zuerkannt und im Falle der Geltendmachung nicht beeinsprucht. Diese Pauschalvereinbarung entbindet den Sachverständigen davon, zu jedem Gutachten eine aufgeschlüsselte Honorarnote erstellen zu müssen. Die nach „Pauschale“ abrechnenden Sachverständigen liegen mit dieser Pauschale regelmäßig erheblich unter jenen Honorarnoten, die von Sachverständigen gelegt werden, die nach dem GebAG ihre Leistungen abrechnen. Damit trägt diese Gruppe der Sachverständigen zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes bei.

Dann gibt es andererseits eine Gruppe von Sachverständigen, und das ist der Großteil der in Sozialrechtssachen beigezogenen Sachverständigen, die (nach ihrer freien Wahl) nach dem GebAG verrechnet. Dem GebAG ist – wie oben bereits ausgeführt – die Vergütung eines Ordinationspauschales in dieser Form fremd, weshalb jenen Sachverständigen, die nach dem GebAG verzeichnen, keine Ordinationspauschale zusteht.

 

Frage 16:

Prinzipiell ja. Es kam wiederholt vor, dass einzelne GutachterInnen umstrittene Gebührenpositionen oftmalig verzeichnet haben. Insbesondere dann, wenn diese Sachverständigen bei mehreren Senaten in einer Vielzahl von Verfahren parallel beschäftigt werden und daher oft zeitgleich Honorarnoten mit umstrittenen Gebührenansätzen legen. Diese wurden dann ebenso konsequent beeinsprucht. Nach der stattgefundenen Klärung, ob die strittige Position rechtens war oder nicht, wurde der Rechtsstreit zwischen dem Gutachter und der PVA dann auch regelmäßig beigelegt.

 

Frage 17:

Wie bereits in der Antwort zur Frage 8 dargelegt, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbstverständlich angehalten, auch in einem „Massenverfahren“ wie demjenigen in Arbeits- und Sozialrechtssachen (rd. 25.000 Verfahren/Jahr mit insgesamt rd. 125.000 Gutachten/Jahr) bei Auffälligkeiten einzelner Gebührennoten bzw. bei Gebührennoten einzelner GutachterInnen, die im GebAG geregelten Schritte zu setzen. Grundsätzlich erfolgt zu Gebührennoten von Sachverständigen dann keine Stellungnahme durch die PVA, wenn die dort angesetzten Gebühren im Einklang mit dem GebAG und der dazu ergangenen Judikatur stehen.

Ebenso wenig erfolgt eine Beanstandung, wenn der/die Sachverständige Gebühren

entsprechend der unter Punkt 15 angeführten „Pauschalvereinbarung“ verzeichnet.

 

 

 

Frage 18:

Sinn und Zweck des kontradiktatorischen Verfahrens in Arbeits- und Sozialrechtssachen ist es, bei Fragen und/oder für die Prozessparteien bestehenden Unklarheiten oder Präzisierungserfordernissen die Gutachten der Sachverständigen mit diesen einer Erörterung in der Verhandlung zuzuführen. Derartige Erörterungen werden mit sämtlichen am Arbeits- und Sozialgericht in Verfahren mit der PVA bestellten Sachverständigen regelmäßig durchgeführt.

 

Frage 19:

Derartige Aufzeichnungen werden nicht geführt. Eine seriöse Schätzung erscheint

auch nicht möglich.


Frage 20:

Derartige Aufzeichnungen werden nicht geführt.

 

Frage 21:

Die PVA hat aufgrund der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Linz im Jahr 2011, das diese Position als nicht zusätzlich verrechnungsfähig erkannt hatte, Einspruch gegen die zusätzliche Verzeichnung der „Testpsychologie“ erhoben. Das Oberlandesgericht Wien hat dann allerdings gegenteilig entschieden. Diese Entscheidung wird von der PVA selbstverständlich akzeptiert.

 

Frage 22:

Diese Gebührenposition wurde auch von anderen Sachverständigen verzeichnet und

von der PVA ebenso beeinsprucht  (bis zur Entscheidung durch das OLG Wien).

 

Frage 23:

Erfahrungsgemäß gibt es in der Konstellation der ersten Frage je nach Sachverständigen höhere oder niedrigere Gebühren als bei der in der Anfrage Genannten. Der bereits genannte Beweggrund war die Rechtsprechung des OLG Linz, die die Rechtmäßigkeit dieser Gebührenposition ab 2011 als zweifelhaft erscheinen ließ.

 

Frage 24:

Zu wie vielen Honorarnoten Stellungnahmen ergangen sind, kann mangels statistischer Erfassung dieser Vorgänge nicht gesagt werden.

Die nachstehende Aufstellung verschafft jedoch einen Überblick über die wesentlichen Gebührenpositionen, die während der letzten Jahre von der Sachverständigen verzeichnet worden sind und in weiterer Folge Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung waren:

 

LfNr.

WIDERRECHTLICH geltend gemachte Gebühren

Einzelbetrag €

1

widerrechtlich verzeichnete Gebühr für Außenanamnese

28,90

2

widerrechtlich angesetzte Gebühr für „vergebliches Warten in der Ordination“

24,--

3

widerrechtlich begehrte Schreibgebühr für PC-Ausdrucke

25,60

4

widerrechtliche Kumulierung der Gebührenansätze für Teilnahme an der Verhandlung und Mühewaltung in der Verhandlung

13,60

5

widerrechtlich geltend gemachte überhöhte Gebühr für Zusammenfassung

16,10

6

widerrechtlich überhöht begehrte Gebühr für Erörterung

15,50

7

widerrechtlich überhöht begehrte Gebühr für ein Aktengutachten

24,80

8

widerrechtlich verzeichnetes Ordinationspauschale

20,--

9

widerrechtlich verzeichnete überhöhte Schreibgebühr

2,--/Seite

10

widerrechtlich verzeichnete Kosten für EDV Infrastruktur bzw. der EDV-Zuschlag

10,--

11

widerrechtlich verzeichnete Zusatzgebühr für die Prognose

58,10

12

widerrechtlich begehrte Gebühr für Hilfskräfte

20,-- bis 50,--

13

widerrechtlich begehrte Gebühr für zugekaufte Hilfskräfte

20,--

14

widerrechtlich verzeichnete Zusatzgebühr für Kalkül und Prognose nach ICD-F

58,10

 

Strittige Gebührenteile, die durch das Gericht bestimmt worden sind

1

Verzeichnung der Umsatzsteuer, dies war mangels innerstaatlicher Regelungen zur Umsetzung einer entsprechenden EU-Vorschrift strittig;

Höhe je nach Nettokosten variabel

2

neuerliches Aktenstudium vor der Verhandlung

10,--

3

verzeichnete Zeitversäumnis

22,70 bis 68,10

4

Gebühr für durchgeführte Testpsychologie

234,--

 

Von diesen 18 strittigen Positionen wurden 14 zugunsten der PVA und lediglich 4 zugunsten der Sachverständigen entschieden.

 

Frage 25:

Nachdem in der Landesstelle Wien die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Linz zur Testpsychologie, der Gebühr für Hilfskräfte und anderen Positionen bekannt geworden war, ergab sich in der Folge das Erfordernis, die Rechtmäßigkeit dieser Positionen auch im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien zu hinterfragen.