15312/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.10.2013
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

GZ: BMG-11001/0257-I/A/15/2013

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Alois Stöger

Bundesminister

 

Wien, am 10. Oktober 2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 15897/J des Abgeordneten Stefan Markowitz, Kollegin und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sind Personen bekannt, die sich als contergangeschädigt betrachten, obwohl sie aus Sicht des BMG aufgrund der Faktenlage nicht als Conterganfälle anzusehen sind. Es ist davon auszugehen, dass diese Personen auch nicht von der Deutschen Conterganstiftung anerkannt wurden, da österreichische Staatsbürger/innen, die Leistungen aus der deutschen Conterganstiftung erhalten, auch in Österreich als contergangeschädigte Personen eingestuft werden.


Frage 2:

Nach den mir vorliegenden Informationen wurde der in Contergan enthaltene problematische Wirkstoff Thalidomid im März 1954 synthetisiert und im Mai 1954 zum Patent angemeldet. Die Firma Grünenthal testete den Wirkstoff Thalidomid entsprechend den damals bei Arzneimitteln üblichen Standards an bestimmten Tieren.

 

Thalidomid wurde unter der Marke „Contergan“ erst ab dem 1. Oktober 1957 auf den deutschen Markt gebracht. Dass seitens des BMG bezüglich der Prüfung möglicher Conterganschadensfälle  der  Jahrgang 1956 nicht per se ausgeschlossen wurde, diente als besonderer Sicherheitspolster (Stichwort „Ärztemuster“).

 

Noch frühere Jahrgänge einzubeziehen, war aufgrund fundierter Überlegungen nicht vorgesehen, da eine frühere Kontaktmöglichkeit mit dem Wirkstoff Thalidomid (durch die Mutter während der sensiblen Phasen der Schwangerschaft) als völlig unwahrscheinlich angesehen wird. In Österreich wurde das in Rede stehende Produkt unter dem Namen „Softenon“ erst am 12. November 1958 zugelassen.

 

Frage 3:

Personen, die vor dem Jahr 1956 geboren wurden, werden aufgrund der in der Beantwortung zu Frage 2 dargelegten Faktenlage nicht als möglicher Conterganfall betrachtet, da davon auszugehen ist, dass deren Fehlbildungen nicht mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma Grünenthal durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können.  

 

Frage 4:

Die Prämisse, dass es sich um „offensichtlich durch Contergan geschädigte Personen handelt“, ist aus der Sicht des BMG nicht nachvollziehbar (ich verweise auch auf meine Ausführungen zu Frage 2). Dies wird dadurch unterstrichen, dass diese Beurteilung auch die Sicht der Deutschen Conterganstiftung (die hinsichtlich der Anerkennung von Conterganfällen über eine jahrzehntelange medizinische Erfahrung verfügt) ist.