15337/AB XXIV. GP
Eingelangt am 21.10.2013
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
BMWF-10.000/0306-III/4a/2013
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
Wien, 21. Oktober 2013
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Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15856/J-NR/2013 betreffend eines nationalen
Verbots von Tierversuchen für Haushaltsprodukte und deren Inhaltsstoffe,
die die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen am 21. August
2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Zu der in der Anfrage angeführten Zahl von rund 5.000
Tieren, die laut EU-Statistik für
Tierversuche für Haushaltsprodukte verwendet wurden, ist festzustellen,
dass in Österreich seit der Erfassung der Tierversuchsstatistik in der
EU-einheitlichen Aufschlüsselung – also
zumindest seit dem Jahr 2000 – keine derartigen Tierversuche für
toxikologische Unbedenk-lichkeitsprüfungen bezüglich überwiegend
im Haushalt verwendeter Produkte durchgeführt
wurden.
Zu Frage 2:
Gemäß Anhang II der Tierversuchsstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 199/2000, bezieht sich die Spalte 3.10 „Sonstige toxikologische oder Unbedenklichkeitsprüfungen“ auf Untersuchungen zu Stoffen, die nicht anderweitig in der Tabelle 3 ausgewiesen sind.
Zu Frage 3:
Gemäß Anhang II der Tierversuchsstatistik-Verordnung,
BGBl. II Nr. 199/2000, bezieht sich die Spalte 3.5 auf „Produkte/Stoffe,
die überwiegend im Haushalt verwendet werden oder dafür
gedacht sind: sämtliche im Haushalt eingesetzten Produkte,
ausschließlich Nahrungsmittel und Produkte für kosmetische Zwecke,
die Körperpflege und medizinische Zwecke“, das heißt es
können sowohl Produkte als auch Stoffe in diese Kategorie fallen, wenn sie
überwiegend im Haushalt verwendet werden oder dafür gedacht sind.
Zu Frage 4:
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Forschung werden alle Anträge auf Genehmigung von
Tierversuchen im Ermittlungsverfahren auf die Erfüllung der
gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen geprüft. Die Prüfung auf das
Vorliegen eines
zulässigen Versuchszweckes erfolgt dabei insbesondere nach den Kriterien
gemäß §§ 4 und 5 Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr.
114/2012.
Zu Frage 5:
Bei der Vollziehung des Tierversuchsgesetzes 2012 im
Zuständigkeitsbereich des Bundes-ministeriums für Wissenschaft und
Forschung wird vor der Erteilung einer Genehmigung von Tierversuchen
grundsätzlich auch die Frage der vollständigen Vermeidung der
Tierversuche
infolge der Verfügbarkeit von bereits vorhandenen Daten geprüft.
Tierversuche werden nur dann genehmigt, wenn die angestrebten Versuchsziele
nicht durch Ersatzmethoden erreicht werden können. Ebenso wird auf die
Einhaltung der Grundsätze geachtet, dass Tierversuche auf das
unerlässliche Ausmaß zu beschränken und mit der im
Verhältnis zum Versuchsziel geringst-möglichen Belastung und der
kleinstmöglichen Anzahl von Versuchstieren durchzuführen sind. Zu
diesem Zweck werden Genehmigungen auch befristet, bedingt oder mit Auflagen
erteilt.
Forschungsprojekte zur Entwicklung wissenschaftlich aussagefähiger Ersatzmethoden, die eine Verringerung der Zahl oder der Belastung der Versuchstiere ermöglichen oder Tierversuche überhaupt entbehrlich machen, wurden und werden vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gefördert.
Zur Verbreitung von Informationen über Ersatz- und
Ergänzungsmethoden unterstützte und
organisierte das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung schon in
den vergangenen Jahren wissenschaftliche Veranstaltungen, die über
Tierversuche, Ersatz- und Ergänzungs-methoden informieren. Dazu
gehören insbesondere die nahezu jährlich in Linz stattfindenden Kongresse
der „European Society for Alternatives to Animal Testing“ (EUSAAT),
sowie eigene Veranstaltungen des Bundesministeriums für Wissenschaft und
Forschung, wie die Behördenseminare zur Weiterbildung und zum
Erfahrungsaustausch der mit der Vollziehung des Tierversuchsgesetzes befassten
Behörden.
Zu Frage 6:
Ein nationales Verbot von Tierversuchen für
Haushaltsprodukte in Österreich wäre eine
„strengere nationale Maßnahme“ im Sinne des Artikels 2 der
EU-Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU. Solche strengere Maßnahmen durften
gemäß Artikel 2, Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU nur dann
beibehalten werden, wenn sie beim Inkrafttreten der Richtlinie, das heißt
am 9. November 2010, bereits in Geltung waren. Da zu diesem Zeitpunkt ein
diesbezügliches Verbot in Österreich nicht in Kraft war, kann ein
solches Verbot künftig nicht mehr einzel-staatlich, sondern nur mehr auf europäischer
Ebene erlassen werden.
Der Bundesminister:
o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.