15337/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.10.2013
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

Beschreibung: BM

 

 

                                                     BMWF-10.000/0306-III/4a/2013

                               
                                                               

 

 

 

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 21. Oktober 2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15856/J-NR/2013 betreffend eines nationalen
Verbots von Tierversuchen für Haushaltsprodukte und deren Inhaltsstoffe, die die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen am 21. August 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Frage 1:

Zu der in der Anfrage angeführten Zahl von rund 5.000 Tieren, die laut EU-Statistik für
Tierversuche für Haushaltsprodukte verwendet wurden, ist festzustellen, dass in Österreich seit der Erfassung der Tierversuchsstatistik in der EU-einheitlichen Aufschlüsselung – also
zumindest seit dem Jahr 2000 – keine derartigen Tierversuche für toxikologische Unbedenk-lichkeitsprüfungen bezüglich überwiegend im Haushalt verwendeter Produkte durchgeführt
wurden.


 

Zu Frage 2:

Gemäß Anhang II der Tierversuchsstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 199/2000, bezieht sich die Spalte 3.10 „Sonstige toxikologische oder Unbedenklichkeitsprüfungen“ auf Untersuchungen zu Stoffen, die nicht anderweitig in der Tabelle 3 ausgewiesen sind.

 

Zu Frage 3:

Gemäß Anhang II der Tierversuchsstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 199/2000, bezieht sich die Spalte 3.5 auf „Produkte/Stoffe, die überwiegend im Haushalt verwendet werden oder dafür
gedacht sind: sämtliche im Haushalt eingesetzten Produkte, ausschließlich Nahrungsmittel und Produkte für kosmetische Zwecke, die Körperpflege und medizinische Zwecke“, das heißt es können sowohl Produkte als auch Stoffe in diese Kategorie fallen, wenn sie überwiegend im Haushalt verwendet werden oder dafür gedacht sind.

 

Zu Frage 4:

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung werden alle Anträge auf Genehmigung von Tierversuchen im Ermittlungsverfahren auf die Erfüllung der
gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen geprüft. Die Prüfung auf das Vorliegen eines
zulässigen Versuchszweckes erfolgt dabei insbesondere nach den Kriterien gemäß §§ 4 und 5 Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012.

 

Zu Frage 5:

Bei der Vollziehung des Tierversuchsgesetzes 2012 im Zuständigkeitsbereich des Bundes-ministeriums für Wissenschaft und Forschung wird vor der Erteilung einer Genehmigung von Tierversuchen grundsätzlich auch die Frage der vollständigen Vermeidung der Tierversuche
infolge der Verfügbarkeit von bereits vorhandenen Daten geprüft. Tierversuche werden nur dann genehmigt, wenn die angestrebten Versuchsziele nicht durch Ersatzmethoden erreicht werden können. Ebenso wird auf die Einhaltung der Grundsätze geachtet, dass Tierversuche auf das unerlässliche Ausmaß zu beschränken und mit der im Verhältnis zum Versuchsziel geringst-möglichen Belastung und der kleinstmöglichen Anzahl von Versuchstieren durchzuführen sind. Zu diesem Zweck werden Genehmigungen auch befristet, bedingt oder mit Auflagen erteilt.

 

Forschungsprojekte zur Entwicklung wissenschaftlich aussagefähiger Ersatzmethoden, die eine Verringerung der Zahl oder der Belastung der Versuchstiere ermöglichen oder Tierversuche überhaupt entbehrlich machen, wurden und werden vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gefördert.

 

Zur Verbreitung von Informationen über Ersatz- und Ergänzungsmethoden unterstützte und
organisierte das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung schon in den vergangenen Jahren wissenschaftliche Veranstaltungen, die über Tierversuche, Ersatz- und Ergänzungs-methoden informieren. Dazu gehören insbesondere die nahezu jährlich in Linz stattfindenden Kongresse der „European Society for Alternatives to Animal Testing“ (EUSAAT), sowie eigene Veranstaltungen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, wie die Behördenseminare zur Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch der mit der Vollziehung des Tierversuchsgesetzes befassten Behörden.


 

Zu Frage 6:

Ein nationales Verbot von Tierversuchen für Haushaltsprodukte in Österreich wäre eine
„strengere nationale Maßnahme“ im Sinne des Artikels 2 der EU-Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU. Solche strengere Maßnahmen durften gemäß Artikel 2, Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU nur dann beibehalten werden, wenn sie beim Inkrafttreten der Richtlinie, das heißt am 9. November 2010, bereits in Geltung waren. Da zu diesem Zeitpunkt ein diesbezügliches Verbot in Österreich nicht in Kraft war, kann ein solches Verbot künftig nicht mehr einzel-staatlich, sondern nur mehr auf europäischer Ebene erlassen werden.

 

 

Der Bundesminister:

o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.