15411/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.11.2013
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

Adler groß

MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

S91143/111-PMVD/2013                                                                                     28. Oktober 2013

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 25. September 2013 unter der Nr. 16021/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "SAP Systeme im BMLVS" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 28 und 31 bis 35:

Hiezu verweise ich auf die Ausführungen der Bundesministerin für Finanzen in Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 16023/J.

Zu 29:

Zu dieser Frage darf ich auf die Ausführungen der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst in Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 16022/J verweisen.

Zu 30:

Unabhängig von der Regelung des § 9 Abs. 3 lit. i des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, wonach dem Dienstellenausschuss in jedem Kalenderjahr einmal (soweit technisch möglich in Form eines elektronischen Datensatzes) das Personalverzeichnis oder die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten mitzuteilen ist, sind im BMLVS einzelne Personalvertreterinnen und -vertreter zur Abfrage der Informationen zu Einteilungs-, Laufbahn-, Ausbildungs- und persönlichen Daten, für ihren jeweiligen Vertretungsbereich über die ressorteigene Applikation PERSIS berechtigt.

Des Weiteren hat die Leiterin oder der Leiter der Dienstelle nach § 10a Abs.1 leg. cit. PVG jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane die Einsicht und Abschrift (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im § 9 PVG übertragenen Aufgaben, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen des § 10a Abs. 2 und 3 leg. cit. PVG, zu gestatten.