47/BAESM XXIV. GP

Eingebracht am 15.04.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Europäischer Stabilitätsmechanismus
Vorlage der Bundesministerin für Finanzen

Titel/Gegenstand:

Cyprus: Memorandum of Understanding on specific economic policy conditionality

(Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) zwischen dem ESM und der Republik Zypern nach Art. 13 Abs. 4 ESM-V)

Datum:

15. April 2013

Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus:

Vertraulich

Dringlichkeit:

Keine Dringlichkeit gemäß § 32h Abs. 2 oder § 74d Abs. 2 GOG-NR

Beschlussfassung in den ESM-Gremien:

24. April 2013 im ESM-Gouverneursrat

Nationale Rechtsgrundlage für Übermittlung:

Gemäß § 32h Abs. 1 Z 4 GOG-NR kann der Ständige Unterausschuss in ESM­Angelegenheiten aufgrund einer Vorlage gemäß §74e Abs. 1 Z 1 und 2 GOG-NR den österreichischen Vertreter im ESM ermächtigen, einer Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) nach Art. 13 Abs. 4 ESM-V zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne eine solche Ermächtigung muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für einen Beschluss ablehnen.

Ermächtigung durch den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten gemäß § 32h Abs. 1 Z 1-5 GOG-NR erforderlich:

Ja

Beschluss-Aviso des österreichischen Vertreters im ESM:

Zustimmung


 

Kurzbeschreibung und Erläuterungen:

Gemäß Art. 13 Abs. 4 ESM-V hat der ESM-Gouverneursrat der Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) zwischen dem ESM und der Republik Zypern zuzustimmen. ln diesem sind die mit der Finanzhilfefazilität verbundenen Auflagen im Einzelnen ausgeführt. Der Inhalt des MoU spiegelt den Schweregrad der zu behebenden Schwachpunkte und das gewählte Finanzhilfeinstrument wider. Hauptziele des Anpassungsprogramms:

      Wiederherstellung der Stabilität des zyprischen Bankensektors durch die Restrukturierung und Verkleinerung der Finanzinstitutionen, die Stärkung der Aufsicht und die Verbesserung des Liquiditätsmanagements

      Ambitionierte Fiskalkonsolidierung von etwa 7 vH des Bruttoinlandsprodukts in der Periode 2013 - 2018, zur Erzielung eines nachhaltigen Primärüberschusses im Staatshaushalt samt Korrektur des übermäßigen Budgetdefizits über Reduktion der öffentlichen Ausgaben, Effizienzsteigerungen in der Abgabenverwaltung und eine verbesserte öffentliche Verwaltung

      Umsetzung von Strukturreformen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums sowie zur Reduktion makroökonomischer Ungleichgewichte.

Das MoU enthält insbesondere auf Drängen Österreichs strenge Auflagen für Zypern in Bezug auf die Einhaltung internationaler Standards bei der Geldwäschebekämpfung, die Gewährleistung eines ungehinderten Informationsaustausches mit den Steuerbehörden anderer Mitgliedsstaaten, sowie eine uneingeschränkte Transparenz bei Eigentumsverhältnissen von Unternehmen durch die Einführung eines "trust registers" nach Österreichischem Vorbild.

Die in der EG am 24. März 2013 beschlossenen Eckpunkte, insbesondere die Restrukturierung des Finanzsektors betreffend, sind im MoU entsprechend abgebildet, die fiskalischen, einnahmeseitigen Maßnahmen wurden als Prior Actions definiert. Zypern wird zusätzliche Quellen zur Deckung des Finanzierungsbedarf mobilisieren, wie etwa durch die Anhebung der KÖSt (auf 12,5 vH), die Einführung einer KESt (iHv 28 vH), Privatisierungen von 1,4 Mrd. Euro, Goldverkäufe von 0,4 Mrd. Euro und die auf einem umfassenden bail-in basierende Restrukturierung des Finanzsektors:

      Zypern sichert zu, sein Bankensystem zu verkleinern und auf die Finanzierung der Realwirtschaft zu refokussieren.

      Um die spill-over Effekte von Griechenland auf den zyprischen Bankensektor zu minimieren, werden die griechischen Kredite aus den zyprischen Banken herausgeschält und an die Piraeus Bank verkauft, weiters wurde ein Abkommen mit Griechenland über die griechischen Filialen der zyprischen Banken finalisiert.

      Die zweitgrößte Bank Laiki wird abgewickelt, und in eine „Good/Bad Bank“ unterteilt. In die Good Bank, die in die Bank of Cyprus (BoC) integriert wird, gehen gesicherte Einlagen bis 100.000 Euro und gesunde Aktiva über, ebenso wie Laiki gewährte Mittel aus der Emergency Liquidity Assistance (ELA) der EZB iHv 9 Mrd. Euro.

      Alles andere verbleibt in der „Bad Bank", die innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens liquidiert wird. Aktionär/innen, Gläubiger/innen und ungesicherte Anleger/innen (über

100.000 Euro) verlieren ihre Ansprüche, es sei denn, es verbleibt zuletzt etwas in der Konkursmasse, was verteilt werden kann.

      Die unbesicherten Einlagen der BoC (über 100.000 Euro) werden eingefroren und teilweise in Eigenkapital umgewandelt als auch mit einer 5%igen Abgabe belegt, bis eine Kernkapital von 9 vH erreicht ist.

      Der EZB-Rat wird die BoC mit Liquidität über das ELA-Programm versorgen

      Anlegerschutz entlang der EU Richtlinien: Konten mit Guthaben von weniger als 100.000 Euro werden zur Sanierung des Bankensektors nicht herangezogen.

      Die Programmittel werden nicht zur Rekapitalisierung der Laiki-Bank und BoC verwendet.


 

 


Antrag

Antrag der Bundesministerin für Finanzen an den Ständigen Unterausschuss in ESM­Angelegenheiten auf Ermächtigung zur Zustimmung zu einer Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) zwischen dem ESM und der Republik Zypern nach Art. 13 Abs. 4 ESM-V (Anlage 1) gemäß Art. 50d Abs. 2 B-VG iVm § 32h Abs. 1 Z 4 GOG-NR.

Begründung:

Das ökonomische Anpassungsprogramm befasst sich mit den kurz- und mittelfristigen finanziellen, fiskalischen und strukturellen Herausforderungen in Zypern. Die finanzielle Unterstützung für Zypern wird an ambitionierte Maßnahmen geknüpft, die auch makroökonomische Anpassungsmaßnahmen inkludieren. Sie haben zum Ziel, das Land nachhaltig auf solide Beine zu stellen, die Rückzahlung der Hilfskredite zu sichern und neuerliche Fehlentwicklungen hintanzuhalten. Die Programm-Konditionalität zielt auf die Korrektur der entscheidenden Schwachstellen in der zyprischen Verwaltung, Aufsicht und Wirtschaftsstruktur ab und beinhaltet somit entsprechend Art. 12 Abs. 1 ESM-V strenge, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessene Auflagen.

Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten wolle beschließen:

„Der österreichischen Vertreterin oder dem österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus wird die für die Zustimmung zu dem Vorschlag einer Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) zwischen dem ESM und der Republik Zypern nach Art. 13 Abs. 4 ESM-V im Sinne der Anlagen 1 und 2 erforderliche Ermächtigung gemäß § 32h Abs. 1 Z 4 GOG-NR erteilt“.