6/BI XXIV. GP

Eingebracht am 15.05.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

betreffend Verhinderung Schottergrube Pichling

Novellierung des MinroG
Novellierung des UVP-G

Seitens der Einbringer wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht ange-
nommen:

Der Titel des Gesetzes lautet: Beide Gesetze sind Bundesgesetz, die vom Nationalrat erlassen
wurden. Wir gehen davon aus, dass diese Kompetenz des Bundes weiterhin beim Bund besteht
und keine Zust
ändigkeitsverschiebung zugunsten der Länder stattgefunden hat.

Anliegen:

Schotterabbauunternehmen, Steinbrüche oder sonstige Rohstoffgewinnung bergen immer wieder
großes Konfliktpotential. Gegensätzliche Interessen gilt es zu berücksichtigen - Interessen der
Betreiber - der betroffenen Privatpersonen - der Kommunen etc.; unterschiedliche rechtliche
Interessen gilt es somit zu l
ösen - Recht auf Naturschutz, Umweltschutz, auf Eigentum, auf freie
Berufsaus
übung etc.

Das österreichische Verfassungsrecht ist geprägt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
der besagt dass alle Interessen in einem ausgeglichenen Verh
ältnis zu berücksichtigen sind.
Aktueller Anlassfall eines solchen Konfliktes ist die geplante Schottergrube in Pichling.
Ein auch in diesem Fall zur Anwendung gelangendes Gesetz ist das MinroG, das sowohl seitens
der Beh
örden, der Betroffenen aber auch von der Rohstoffindustrie heftigst kritisiert wird. Der
Grund liegt darin, dass viele Regelungen nicht mehr nachvollziehbar sind. Hervorzuheben ist auch,
dass es kein Gesetz geben darf, das wesentliche Interessen einer betroffenen Vielzahl hinter dem
eines Einzelnen stellt.

Der Nationalrat wird ersucht, umgehend

eine Novellierung des Mineralrohstoffgesetzes in Bezug auf die Gewinnung von

Massenrohstoffen zu erarbeiten und in der Folge zu beschließen.

Folgende Punkte sollen unserer Meinung nach berücksichtigt werden:

1.              Zurechnung der Verkehrsemissionen zum Abbau und Festschreibung, dass es bei
Vorliegen der Unzumutbarkeit f
ür Anrainer zur Abweisung des Antrages kommen muss

2.              Mindestschutz für Anrainer vor Belästigungen und Gefährdungen durch Mineraltransporte
auf unmittelbaren Zufahrtsstraßen zum Abbau (auch öffentlichen)

3.              Zuständigkeit der Behörde für die Beurteilung einer Verkehrsanbindung

4.              Erstellung eines rechtsverbindlichen Rohstoffplans für die Gewinnung von grundeigenen
Rohstoffen, der österreichweit die möglichen Abbauten enthält


5.              Rücknahme der Novelle 2001 hinsichtlich der Massenrohstoffe.

Gewährleistung eines lückenloses Abstandes von 300 Metern zwischen Wohnbevölkerung
und Abbau

6.              eindeutige diesbezügliche Parteienrechte der Betroffenen

7.              Verhältnismäßige, klare und verständliche Regelungen oder die Möglichkeit einer
verh
ältnismäßigen Auslegung.

8.              Klare Berücksichtigung anderer Interessen

 


Der Nationalrat wird ferner ersucht, umgehend

eine Novellierung des UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) zu beschließen.

Die Gewinnung von Massenrohstoffen unterliegt grundsätzlich dem UVP-G. In der Praxis werden

im Gesetz genannten Schwellen häufig umgangen, indem Projekte nacheinander eingereicht

werden.

Dies sollte in einer Novelle berücksichtigt werden. Eine Handhabung in der Praxis, die ganz

eindeutig dem Willen des Gesetzgebers widerspricht, gilt es abzustellen.

Betroffene Nachbarn kommen ansonsten nicht zu ihrem gesetzlichen Recht.

Beilagen: Medienberichte/Unterstützungserklärungen (Unterschriften)

Erstunterzeichner

Name                         Anschrift                      Gebdatum                   Datum der Unterzeichnung

DI Dr. Christian Paulik    

Eingetragen in die Wählerevidenz

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