6/BI XXIV. GP
Eingebracht am
15.05.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bürgerinitiative
betreffend Verhinderung Schottergrube Pichling
Novellierung des
MinroG
Novellierung des UVP-G
Seitens der
Einbringer wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht ange-
nommen:
Der Titel des Gesetzes lautet: Beide
Gesetze sind Bundesgesetz, die vom Nationalrat erlassen
wurden. Wir gehen davon aus, dass diese
Kompetenz des Bundes weiterhin beim Bund besteht
und keine Zuständigkeitsverschiebung
zugunsten der Länder stattgefunden hat.
Anliegen:
Schotterabbauunternehmen,
Steinbrüche oder sonstige Rohstoffgewinnung bergen immer wieder
großes Konfliktpotential. Gegensätzliche Interessen gilt es zu berücksichtigen - Interessen der
Betreiber - der betroffenen Privatpersonen -
der Kommunen etc.; unterschiedliche rechtliche
Interessen gilt es somit zu lösen
- Recht auf Naturschutz, Umweltschutz, auf Eigentum, auf freie
Berufsausübung etc.
Das österreichische Verfassungsrecht ist geprägt durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
der besagt dass alle Interessen in einem ausgeglichenen Verhältnis zu berücksichtigen sind.
Aktueller Anlassfall eines solchen Konfliktes ist die geplante Schottergrube in
Pichling.
Ein auch in diesem Fall zur Anwendung gelangendes Gesetz ist das MinroG, das
sowohl seitens
der Behörden, der Betroffenen aber auch
von der Rohstoffindustrie heftigst kritisiert wird. Der
Grund liegt darin, dass viele Regelungen
nicht mehr nachvollziehbar sind. Hervorzuheben ist auch,
dass es kein Gesetz geben darf, das wesentliche Interessen einer betroffenen
Vielzahl hinter dem
eines Einzelnen stellt.
Der Nationalrat wird ersucht, umgehend
eine Novellierung des Mineralrohstoffgesetzes in Bezug auf die Gewinnung von
Massenrohstoffen zu erarbeiten und in der Folge zu beschließen.
Folgende Punkte sollen unserer Meinung nach berücksichtigt werden:
1.
Zurechnung der
Verkehrsemissionen zum Abbau und Festschreibung, dass es bei
Vorliegen der Unzumutbarkeit für Anrainer
zur Abweisung des Antrages kommen muss
2.
Mindestschutz für Anrainer vor Belästigungen
und Gefährdungen durch Mineraltransporte
auf unmittelbaren
Zufahrtsstraßen zum Abbau (auch öffentlichen)
3. Zuständigkeit der Behörde für die Beurteilung einer Verkehrsanbindung
4.
Erstellung eines rechtsverbindlichen Rohstoffplans für die
Gewinnung von grundeigenen
Rohstoffen, der österreichweit die möglichen Abbauten enthält
5. Rücknahme der Novelle 2001 hinsichtlich der Massenrohstoffe.
Gewährleistung
eines lückenloses Abstandes von 300 Metern zwischen Wohnbevölkerung
und
Abbau
6. eindeutige diesbezügliche Parteienrechte der Betroffenen
7.
Verhältnismäßige, klare und verständliche
Regelungen oder die Möglichkeit einer
verhältnismäßigen Auslegung.
8. Klare Berücksichtigung anderer Interessen
Der Nationalrat wird ferner ersucht, umgehend
eine Novellierung des UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) zu beschließen.
Die Gewinnung von Massenrohstoffen unterliegt grundsätzlich dem UVP-G. In der Praxis werden
im Gesetz genannten Schwellen häufig umgangen, indem Projekte nacheinander eingereicht
werden.
Dies sollte in einer Novelle berücksichtigt werden. Eine Handhabung in der Praxis, die ganz
eindeutig dem Willen des Gesetzgebers widerspricht, gilt es abzustellen.
Betroffene Nachbarn kommen ansonsten nicht zu ihrem gesetzlichen Recht.
Beilagen: Medienberichte/Unterstützungserklärungen (Unterschriften)
Erstunterzeichner
Name Anschrift Gebdatum Datum der Unterzeichnung
DI Dr. Christian Paulik
Eingetragen in die Wählerevidenz
LINZ