10/BI XXIV. GP
Eingebracht am 19.06.2009
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möglich.
Bürgerinitiative
Formblatt für eine Bürgerinitiative
BÜRGERINITIATIVE betreffend
Definition
von Service- und Signalhunden im Bundesbehindertengesetz (analog zu §
39a BBG,
BGBl. 177/99 - Definition von Blindenführhunden)
Seitens der Einbringer wird
das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht
angenommen:
Besonders
ausgesuchte und ausgebildete Hunde, die behinderten Menschen helfen, ihre
Behinderung in dem für Hunde möglichen
Ausmaß zu kompensieren, können
diese Arbeit
nur verrichten, wenn sie österreichweit von ihren behinderten Besitzern auch
an
Örtlichkeiten, an denen die Mitnahme von Hunden
normalerweise Beschränkungen
unterliegt, mitgenommen werden dürfen. Eine Verweigerung der Mitnahme würde eine
Diskriminierung von behinderten Menschen
nach Artikel 7 der Bundesverfassung bedeuten.
Andererseits hat die Öffentlichkeit ein Recht darauf, dass sie nicht
durch schlecht
ausgewählte und ausgebildete Hunde gefährdet bzw. belästigt wird und dies auch
jederzeit
problemlos nachgewiesen werden
kann.
Während Blindenführhunde,
die für blinde und sehbehinderte Menschen äquivalente
Hilfeleistungen erbringen, bereits seit
1999 in § 39a BBG (Bgbl. 177/99) definiert und somit
gesetzlich geregelt sind, sind Service- und Signalhunde nur im Rahmen eines
Erlasses des
Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK)
Zl.44.301/0015-IV/7/2008 vom 20.3.2008
geregelt
Servicehunde sind besonders
ausgesuchte und ausgebildete Hunde, die körperbehinderten
und anfallkranken Menschen,
Signalhunde solche, die gehörlosen bzw. hörbehinderten
sowie anfallkranken Menschen helfen, ihre
Behinderung zu kompensieren, wie dies im o.a.
Erlass beschrieben ist.
Dies wird amtlicherseits dadurch
dokumentiert, dass alle diese Hunde im Zuge eines
Verfahrens bei den Bundessozialämtern in den Bundesbehindertenpass eingetragen
werden können - es liegt also eindeutig eine
Bundeskompetenz vor. Während aber
Blindenführhunde, ganz gleich ob sie durch Firmen bzw. andersartig organisierte
Ausbildungsstätten oder durch den Eigentümer des Hundes mit Hilfe
anderer Personen
ausgebildet wurden, nur als
solche bezeichnet werden dürfen, wenn sie einer
entsprechenden Begutachtung durch Sachverständige unterzogen wurden,
werden für
Service- und Signalhunde durch
das BMSK bzw. dessen nachgeordnete Dienststellen
Bescheinigungen von sogenannten Hundeschulen
akzeptiert, während Hunde, die vom
jeweiligen Hundeführer selbst ausgebildet wurden, über
Auftrag des BASB von
firmenunabhängigen Sachverständigen
begutachtet werden (sofern das zuständige
Bundessozialamt (BASB) auch entsprechend
informiert ist).
Es existiert also eine vollkommen unbegründete unterschiedliche Behandlung von
behinderten Hundeführern bezüglich
ihrer Hunde, einerseits zwischen Besitzern von
Blindenführhunden und solchen von Service-
bzw. Signalhunden, andererseits zwischen
Besitzern von Service- und
Signalhunden von „Hundeschulen" und Besitzern selbst
ausgebildeter Tiere, wobei Hundeausbildung
ein freies Gewerbe ist und eine einschlägige
Fachkompetenz der Hundeschulen überhaupt nicht nachgewiesen ist.
Fortsetzung auf Beiblatt
ANLIEGEN: Der Nationalrat wird
ersucht, Service- und Signalhunde analog zum § 39a BBG in das
Abschnitt Vb Signalhunde
(2) Der Signalhund soll den
behinderten Menschen im Bereich der Umweltkommunikation
(3) Voraussetzung für die Bezeichnung als
"Signalhund" und für die Gewährung einer
(4) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur
Beurteilung von Signalhunden sind vom
Abschnitt Vc Servicehunde
(2) Der Servicehund soll den
behinderten Menschen im Bereich physischer Aufgaben
(3) Voraussetzung für die Bezeichnung als
"Servicehund" und für die Gewährung einer
(4) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur
Beurteilung von Servicehunden sind vom |
Im Zuge der Vorbereitungen für § 39a BBG (Blindenführhunde) wurde von den |