10/BI XXIV. GP

Eingebracht am 19.06.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

Formblatt für eine Bürgerinitiative

 


BÜRGERINITIATIVE betreffend

Definition von Service- und Signalhunden im Bundesbehindertengesetz (analog zu §
39a BBG, BGBl. 177/99 - Definition von Blindenführhunden)

 


Seitens der Einbringer wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht
angenommen:

Besonders ausgesuchte und ausgebildete Hunde, die behinderten Menschen helfen, ihre
Behinderung in dem f
ür Hunde möglichen Ausmaß zu kompensieren, können diese Arbeit
nur verrichten, wenn sie
österreichweit von ihren behinderten Besitzern auch an
Örtlichkeiten, an denen die Mitnahme von Hunden normalerweise Beschränkungen
unterliegt, mitgenommen werden d
ürfen. Eine Verweigerung der Mitnahme würde eine
Diskriminierung von behinderten Menschen nach Artikel 7 der Bundesverfassung bedeuten.
Andererseits hat die
Öffentlichkeit ein Recht darauf, dass sie nicht durch schlecht
ausgew
ählte und ausgebildete Hunde gefährdet bzw. belästigt wird und dies auch jederzeit
problemlos nachgewiesen werden kann.

Während Blindenführhunde, die für blinde und sehbehinderte Menschen äquivalente
Hilfeleistungen erbringen, bereits seit 1999 in
§ 39a BBG (Bgbl. 177/99) definiert und somit
gesetzlich geregelt sind, sind Service- und Signalhunde nur im Rahmen eines Erlasses des
Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK)
Zl.44.301/0015-IV/7/2008 vom 20.3.2008 geregelt
Servicehunde sind besonders ausgesuchte und ausgebildete Hunde, die k
örperbehinderten
und anfallkranken Menschen, Signalhunde solche, die gehörlosen bzw. hörbehinderten
sowie anfallkranken Menschen helfen, ihre Behinderung zu kompensieren, wie dies im o.a.
Erlass beschrieben ist.

Dies wird amtlicherseits dadurch dokumentiert, dass alle diese Hunde im Zuge eines
Verfahrens bei den Bundessozial
ämtern in den Bundesbehindertenpass eingetragen
werden k
önnen - es liegt also eindeutig eine Bundeskompetenz vor. Während aber
Blindenführhunde, ganz gleich ob sie durch Firmen bzw. andersartig organisierte
Ausbildungsst
ätten oder durch den Eigentümer des Hundes mit Hilfe anderer Personen
ausgebildet wurden, nur als solche bezeichnet werden dürfen, wenn sie einer
entsprechenden Begutachtung durch Sachverst
ändige unterzogen wurden, werden für
Service- und Signalhunde durch das BMSK bzw. dessen nachgeordnete Dienststellen
Bescheinigungen von sogenannten Hundeschulen akzeptiert, w
ährend Hunde, die vom
jeweiligen Hundeführer selbst ausgebildet wurden, über Auftrag des BASB von
firmenunabh
ängigen Sachverständigen begutachtet werden (sofern das zuständige
Bundessozialamt (BASB) auch entsprechend informiert ist).

Es existiert also eine vollkommen unbegründete unterschiedliche Behandlung von
behinderten Hundef
ührern bezüglich ihrer Hunde, einerseits zwischen Besitzern von
Blindenf
ührhunden und solchen von Service- bzw. Signalhunden, andererseits zwischen
Besitzern von Service- und Signalhunden von Hundeschulen" und Besitzern selbst
ausgebildeter Tiere, wobei Hundeausbildung ein freies Gewerbe ist und eine einschl
ägige
Fachkompetenz der Hundeschulen
überhaupt nicht nachgewiesen ist.

Fortsetzung auf Beiblatt

 

ANLIEGEN:

Der Nationalrat wird ersucht, Service- und Signalhunde analog zum § 39a BBG in das
Bundesbehindertengesetz aufzunehmen.

 

Abschnitt Vb Signalhunde
§ 39b (1) Ein Signalhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit
und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung -
vor allem im Hinblick auf Gehorsam und Signalarbeit - besonders zur Unterstützung eines
gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder anfallkranken Menschen eignet.

 

(2) Der Signalhund soll den behinderten Menschen im Bereich der Umweltkommunikation
weitgehend unterst
ützen, die Probleme der akustischen Wahrnehmung gehörloser,
hochgradig h
örbehinderter Menschen ausgleichen bzw. anfallkranken Menschen
bevorstehende Anfälle anzeigen.

 

(3) Voraussetzung für die Bezeichnung als "Signalhund" und für die Gewährung einer
finanziellen Unterst
ützung aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung eines Signalhundes ist
die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverst
ändigen, zu
denen jedenfalls ein geh
örloser oder hochgradig hörbehinderter bzw. anfallkranker Mensch
gehören muss. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gehorsam, Verhalten und
Signalleistung des Hundes sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des gehörlosen
oder hochgradig h
örbehinderten bzw. anfallkranken Menschen mit dem Hund Bedacht zu
nehmen.

 

(4) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung von Signalhunden sind vom
Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in Form von Richtlinien festzulegen.
Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz sowie
bei allen Rehabilitationsträgern (§ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen.

 

Abschnitt Vc Servicehunde
§ 39c (1) Ein Servicehund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit
und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung -
vor allem im Hinblick auf Gehorsam und Hilfeleistung - besonders zur Unterstützung eines
körperbehinderten bzw. anfallkranken Menschen eignet.

 

(2) Der Servicehund soll den behinderten Menschen im Bereich physischer Aufgaben
weitgehend unterst
ützen, die Probleme der eingeschränkten Mobilität und Kraft
k
örperbehinderter Menschen ausgleichen bzw. anfallkranken Menschen bei oder nach
Anfällen Hilfe leisten.

 

(3) Voraussetzung für die Bezeichnung als "Servicehund" und für die Gewährung einer
finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung eines Servicehundes ist
die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu
denen jedenfalls ein k
örperbehinderter bzw. anfallkranker Mensch gehören muss. Bei dieser
Beurteilung ist vor allem auf Gehorsam, Verhalten und Serviceleistung des Hundes sowie
auf das funktionierende Zusammenspiel des k
örperbehinderten bzw. anfallkranken
Menschen mit dem Hund Bedacht zu nehmen.

 

(4) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung von Servicehunden sind vom
Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in Form von Richtlinien festzulegen.
Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz sowie
bei allen Rehabilitationsträgern (§ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen.


Im Zuge der Vorbereitungen für § 39a BBG (Blindenführhunde) wurde von den
Behindertenverb
änden bereits 1997 versucht, gleichzeitig auch eine gesetzliche Regelung
der Service- und Signalhunde zu erreichen. Dies wurde vom BMSK mit der Begr
ündung
abgelehnt, es g
äbe für diese Hundegruppen keine Prüfungsordnung, im Gegensatz zu der
damals existierenden Prüfungsordnung für Blindenführhunde. In der Zwischenzeit wurden
wie angef
ührt über Auftrag der zuständigen BASB mehrere Service- und Signalhunde nach
detaillierten Pr
üfungsordnungen begutachtet und anschließend in den
Bundesbehindertenpass eingetragen, so dass dieses Gegenargument obsolet geworden ist.